"Kundenbewertung ø 4.62 / 5.00" - so warb ein Makler im Rahmen seiner Internetpräsenz. Der Wettbewerbszentrale war das jedoch zu vage. Sie forderte eine genauere Aufschlüsselung und war der "Auffassung, dass bei der Werbung mit durchschnittlichen Kundenbewertungen die Gesamtzahl der Bewertungen, der relevante Zeitraum sowie eine Aufschlüsselung nach einzelnen Sterneklassen wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG" sind.
Damit konnte sie sich vor Gericht jedoch nicht durchsetzen. NNNachdem schon das Landgericht Hamburg als auch das Hanseatische Oberlandesgericht die Klage der Wettbewerbszentrale zu diesem Punkt abgewiesen hatten, scheiterte sie damit auch vor dem Bundesgerichtshof.
Dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher sei laut BGH "aufgrund seiner Erfahrung bekannt, dass einer durchschnittlichen Sternebewertung in aller Regel unterschiedlich gute und schlechte Bewertungen zugrunde liegen und die Bewertungen - zum Teil erheblich - divergieren."
Verbraucher könnten anhand der Gesamtzahl und des Zeitraums der berücksichtigten Bewertungen sehr wohl selber abschätzen, wie aussagekräftig die angegebene Durchschnittsbewertung ist. Die Aufgliederung nach Sterneklassen vermittele keine wesentliche Information. Insbesondere könne sie keinen Aufschluss über die Gründe geben, die einen Kunden zur Abgabe einer bestimmten Bewertung bewogen haben.
BGH zu Kundenbewertungen auf Amazon