Reseller sind in besonderer Weise abhängig von den Herstellern (bzw. Anbietern). Gerade wenn eine Ausschließlichkeitsbindung besteht, muss der Vertrag zum Hersteller so gestaltet sein, dass die Rechte des Fachhändlers optimal gewahrt sind. Teilweise versuchen Hersteller mit eigenem Vertriebssystem jedoch zu Zwecken der Umsatzsteigerung, unter Umgehung der Reseller direkt deren Kunden anzusprechen. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diesen Sachverhalt und gibt einen Überblick zur Rechtslage.
I. Rechtslage
Die rechtliche Situation zwischen Hersteller und Fachhändler wird regelmäßig durch Vertrag geregelt. In diesen Resellerverträgen heißt es häufig: "Hersteller wird in keinem Fall Kunden des Resellers übernehmen" oder "Dem Hersteller ist ein unmittelbarer Kontakt zum Kunden des Resellers verboten". Derartige Klauseln sollten aus Resellersicht mit einer Vertragsstrafe ausgestattet werden, um den Herstellern die Tragweite einer Verletzung vor Augen zu führen. Kommt es zu einer Verletzung solcher Pflichten, so kann der Reseller regelmäßig auf das Zivilrecht zurückgreifen und nach § 280 BGB Schadensersatz vom Hersteller verlangen.
Neben der vertraglichen Situation kann sich der Fachhändler bei Herantreten des Herstellers an den eigenen Kunden jedoch auch auf das Wettbewerbsrecht stützen.
So besteht im Kartellrecht für marktbeherrschende Unternehmen nach § 20 GWB beispielsweise das Verbot, andere kleinere Wettbewerber unbillig zu behindern oder diese gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unter-schiedlich zu behandeln. Soweit der Hersteller also eine marktbeherrschende Position besitzt, kann der Reseller bei dessen Umgehungsversuch die Kartellbehörden informieren, was regelmäßig mit unangenehmen Konsequenzen für letzteren verbunden ist. Gleichzeitig kann er nach § 33 GWB eigene Unterlassungs - und Schadensersatzansprüche geltend machen.
Liegt auf Seiten des Herstellers keine marktbeherrschende Stellung vor, so kommt die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts in Betracht. So ist es nach § 4 Nr. 10 UWG verboten, Mitbewerber gezielt zu behindern. Insbesondere ist anerkannt, dass es dem Hersteller verboten ist, unter Verletzung des Resellervertrages unmittelbar Kunden desselben abzuwerben. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung das Abwerben von Kunden grundsätzlich als Ausprägung der freien Marktwirtschaft ansieht und daher für eine Wettbewerbsverletzung weitere unlautere Mittel oder Methoden (etwa übertriebenes Anlocken, Verleitung zum Vertragsbruch, eigener Vertragsbruch, Herabsetzung des Mitbewerbers, irreführende Angaben, Überrumpelung oder Ausnutzen fremder Geschäftsgeheimnisse) hinzukommen müssen.
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG wurde in Anwendung obiger Grundsätze von der Rechtsprechung auch angenommen, wenn der Hersteller (als Mitbewerber) dem Kunden des Resellers anbietet, in dessen Vertrag eintreten zu wollen (BGH GRUR 1960, 558). In diesem Zusammenhang dürfte es auch bereits wettbewerbswidrig sein, wenn der Hersteller absichtlich unter Umgehung des Händlers nur an dessen Kunden herantritt.
II. Aktuelles Urteil
Dieses Herantreten an Kunden des Fachhandelspartners war Gegenstand eines letzte Woche veröffentlichten Urteils des OLG Köln vom 30. März 2007 (Az. 6 U 182/06). Hier vermittelte ein Reseller für einen großen Telekommunikationskonzern DSL-Anschlussverträge. Vertragspartner für die Kunden war jeweils der Händler. Aus dem Resellervertrag ergab sich, dass der Anbieter nicht unmittelbar Geschäfte mit Kunden des Resellers eingehen darf.
Im Laufe der Geschäftsbeziehung traten nun mehrfach Fälle auf, in denen die Kunden des Resellers im System des Anbieters als unmittelbare Anbieterkunden zugeordnet wurden und daraufhin auch auf direktem Wege eine Auftragsbestätigung erhielten, obwohl dies eigentlich dem Reseller vorbehalten war.
Der Fachhändler reagierte mit Abmahnung und gerichtlichem Vorgehen und verlangte vom Anbieter Unterlassung. Er fühlte sich insbesondere dadurch gezielt behindert, dass die eigene Bearbeitung von DSL-Aufträgen dieser Kunden infolge der fehlerhaften Zuordnung vom System blockiert wurde. Eine ordn-ungemäße Bearbeitung war nur möglich, wenn die Kunden im System auch dem Reseller zugeordnet waren.
Das Landgericht Bonn wies die Klage in 1. Instanz jedoch ab und verwies auf eine fehlende Absicht der Behinderung durch die Mitarbeiter des Anbieters.
Das OLG Köln bestätigte diese Ansicht zwar grundsätzlich. Allerdings stellte es auch ausdrücklich fest, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung) vorliegt, wenn der Anbieter bzw. Hersteller unter Umgehung des Resellers eine Auftragsbestätigung an Kunden des Händlers verschickt und sich ersterer dieser Tatsache bewusst war.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage des Resellers allerdings dennoch abgewiesen, da es diesem vor Gericht nicht möglich war nachzuweisen, dass Mitarbeiter des Anbieter nicht nur irrtümlich, sondern absichtlich unter Umgehung des Resellers dessen Kunden angeschrieben hatten. Nach Ansicht des Senates fehlte es damit am Merkmal "gezielt".
III. Fazit
Reseller sollten bei Verträgen mit Herstellern darauf achten, dass es letzteren verboten ist, an eigene Kunden unmittelbar oder mittelbar heranzutreten. Bestenfalls sollte hier eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Bei Verstoß ist zunächst zu klären, ob das Herantreten irrtümlich oder absichtlich erfolgte. Im letzteren Fall sollte der Fall abgemahnt und bei Nichtreaktion der Rechtsweg beschritten werden.
Da der Hersteller jedoch regelmäßig ein starkes Interesse daran hat, seine Produkte per Reseller zu vertreiben, dürfte ein derartiges Verhalten von Herstellern nur im Ausnahmefall anzutreffen sein.
Der Autor: Dr. Hans M. Wulf, Rechtsanwalt. Kontakt: Kanzlei Dr. Wulf, Elbchaussee 98, D-22763 Hamburg. Telefon 040 41431315-0, Telefax 040 30391686. eMail info@kanzleidrwulf.de, weitere News: www.IT-rechtsinfo.de, Profil: www.Der IT-Anwalt.de (mf)