Eine Frau parkte ihr Kfz der Marke Opel Corsa für gewöhnlich auf dem Stellplatz, der zu ihrer Wohnung gehört. Der Stellplatz links davon war an die Fahrerin eines Renault Kangoo vermietet. Von Zeit zu Zeit stellte diese ihren Renault nicht mittig auf der Parkfläche, sondern eher auf der rechten Hälfte ab. Dies störte die Besitzerin des Opel Corsa, da ihr dadurch das Einsteigen in ihr Fahrzeug erschwert wurde.
Der Streit ging vor Gericht. Dort verlangte sie, dass die Fahrerin des Renaults es künftig zu unterlassen habe, auf der rechten Hälfte ihres Parkplatzes zu parken, da ihr dadurch die ungestörte Nutzung des eigenen Parkplatzes nicht möglich sei. Die Klage hatte allerdings keinen Erfolg (AG München, Aktenzeichen 415 C 3398/13).
Das Amtsgericht München billigte der Klägerin keinen Unterlassungsanspruch zu, da keine Beeinträchtigung ihres Eigentums vorliege. Die Renault-Fahrerin stelle ihr Fahrzeug schließlich innerhalb der Grenzen ihres Parkplatzes ab und sei zur Nutzung des kompletten Stellplatzes berechtigt.
Kein Freibrief für unverschämtes Parken
Allerdings ist das Urteil kein Freibrief dafür, grundsätzlich so zu parken, dass andere behindert werden. Hier kommt das Rücksichtsnahmegebot ins Spiel. Im konkreten Fall wurde allerdings die Renault-Besitzerin selbst durch ihren anderen Stellplatznachbarn gezwungen, etwas weiter rechts zu parken. Außerdem hätte die Corsa-Besitzerin ihr Fahrzeug nicht mittig abstellen müssen, sondern bei etwas Kompromissbereitschaft innerhalb ihres Stellplatzes selbst nach rechts ausweichen können.
Rechtsanwalt Alessandro Fuschi weist deshalb darauf hin, dass ein vergleichbarer Fall zum Beispiel in Tiefgaragen, in denen Plätze für jeweils zwei Pkw baulich abgetrennt sind, wahrscheinlich anders entschieden würde. Ausweichen ist da in der Regel nicht möglich. Auch die Argumentation des Münchener Gerichts, dass ein breiteres Fahrzeug den gesamten Platz benötigen würde, stünde zumindest bei einem Mietverhältnis auf wackligen Füßen: Dann könnte der Mieter einen Anspruch gegen den Vermieter geltend machen, weil er seinen Parkplatz nicht nutzen kann.