Steuerberater sind nicht unfehlbar. Ein Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) im November 2013 zu entscheiden hatte (Aktenzeichen IX ZR 215/12), liefert samt seiner Vorgeschichte bestes Anschauungsmaterial dafür, wie fatal Fehlleistungen von Steuerberatern sein können. In der Konsequenz setzt der BGH damit der Anwendung vermeintlicher Verjährung deutliche Grenzen und bürdet denjenigen die Konsequenzen auf, die durch ihre Pflichtverletzungen Schaden verursacht haben.
Leidtragende war im Entscheidungsfall eine Grundstücksgemeinschaft, die vor mehr als einem Jahrzehnt ein Grundstück verkauft hatte. Der Fall beginnt in der Ägide des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2001, und das zuständige Finanzamt stellte für die Veräußerung einen Spekulationsgewinn in Höhe von über 190.000 Euro fest. Die betroffene GBR wollte dagegen nachvollziehbarerweise vorgehen, hatte aber das, was man Pech mit den gewählten Beratern nennen kann. Es begann nämlich eine Kette von drei folgenschweren Pflichtverletzungen.
1. Nicht abgeschickter Antrag
Die Steuerberatung schickte der Grundstücksgemeinschaft zunächst die Abschrift eines Schreibens, in dem die Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids beantragt wird. Die Begründung: Das für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns maßgebliche Gesetz sei verfassungswidrig. Tatsächlich erklärte das Bundesverfassungsgericht im Sommer 2010 den hier maßgeblichen Teil des Steuerentlastungsgesetzes für verfassungswidrig.
Das Problem: Das Originalschreiben der Berater wurde offensichtlich nicht ans Finanzamt geschickt. Folgerichtig setzte das Finanzamt im Mai und Juli 2003 knapp 88.000 Euro an Einkommenssteuer fest. Der erste schlimme Berater-Lapsus war also das Nichtabschicken des Aussetzungsantrages ans Finanzamt.
2. Vorläufiger Feststellungsbescheid
Der zweite Lapsus erfolgte unmittelbar nach der Steuerfestsetzung. Gegenüber der Gemeinschaft behauptete die Steuerberatung nämlich, der Feststellungsbescheid sei in Folge einer Direktive des Bundesfinanzministeriums vorläufig und werde aufgehoben, falls die Verfassungsrichter das fragliche Gesetz kippten. Leider stimmte das so nicht.
3. Weiterer nicht weitergeleiteter Bescheid
Und wiederum leider – der dritte Fauxpas – leitete die Steuerberatung einen weiteren Bescheid des Finanzamtes nicht an die Betroffenen weiter. Diese erfuhren also nicht, dass die Steuerbehörde den Antrag auf einen Vorläufigkeitsvermerk abgelehnt hatte. Dies übrigens mit der wenig überraschenden Begründung, dass der Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden sei, weil ja auch kein Einspruch dagegen eingelegt wurde.
Verstoß gegen Treu und Glauben
Geschehnisse wie diese nehmen bei Weitererzählen leicht einen anekdotenhaften Charakter an. Sie führen zu Ängsten, selbst unverschuldet in eine solche Lage zu kommen, und zu schlechten Wünschen für derartig schlampig bis bösartig agierende Dienstleister. In der Tat stellte die betroffene Steuerberatung schon Ende des Jahres 2003 ihre Tätigkeit ein. Eine ehemalige Angestellte gründete mit einem bislang nicht involvierten Steuerberater eine neue Firma - die alten Fälle übernahmen die beiden.
Für die Grundstückgemeinschaft verkomplizierte dies die Lage nur. Bis Oktober 2011 schließlich dauerte es, bis Klage gegen vier Akteure auf Zahlung der knapp 88.000 Euro samt Zinsen und Ersatz des Verzugsschadens eingereicht war: gegen die liquidierte Beratung, gegen die neu gegründete Beratung sowie gegen die ehemalige Angestellte und ihren neuen Chef. Das Landgericht wies die Klage wegen Verjährung ab, das Oberlandesgericht Hamm bestätigte dieses Urteil. Der BGH allerdings hob es auf.
Verjährung wäre ein für die Beklagten allzu bequemer Weg gewesen, die selbst verursachten Schäden nicht ersetzen zu müssen. Der BGH ließ dies nicht gelten. Es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches vor. Aufgrund des Arglisteinwandes können sich die Steuerberater nicht darauf auf die eingetretene Verjährung berufen.
Dafür reiche es aus, dass der Schuldner durch sein Verhalten objektiv – sei es auch unabsichtlich – bewirkt, dass die Klage nicht rechtzeitig erhoben wird und die spätere Verjährungseinrede unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar wäre. "Insoweit ist ein strenger Maßstab anzulegen", so der BGH.
Jahrelange Irreführung
Der liquidierten Beratung falle objektiv ein besonders grober Verstoß gegen Treu und Glauben zur Last – eben wegen jener Pflichtverletzungen, die die Grundstückgemeinschaft all die Jahre bis zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Unkenntnis der Lage und Inaktivität verdammte. Im Entscheidungsfall könne auch nicht auf Fristversäumnisse der Kläger bis zur Einreichung der Klage verwiesen werden.
"Im November 2010 war den Klägern […] lediglich mitgeteilt worden, dass der Einspruch versehentlich nicht abgesandt worden war", heißt es im Urteil. "Erst auf Nachfragen ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten gemäß Schreiben vom 23. Februar 2011 erfuhren sie, dass die Beklagte […] bereits seit dem 11. August 2003 von dem unterbliebenen Einspruch wusste." Erst diese Information habe es den Klägern ermöglicht, das Verhalten der Beklagten als arglistig zu bewerten und den an sich verjährten Einspruch mit Aussicht auf Erfolg einzuklagen.
Die später gegründete Beratung hätte nach Ansicht des BGH alsbald über die Bestandskraft des Feststellungsbescheids unterrichten müssen. Letztlich habe das Verhalten dieser Firma die Grundstücksgemeinschaft jahrelang weiter in die Irre geführt und der Rechtsverfolgung abgehalten.
"Ob die Klage gegen [diese Beklagte] nach den oben genannten Maßstäben rechtzeitig erhoben worden ist, hängt davon ab, wann die Kläger Kenntnis von den in der Klageerwiderung geschilderten gesellschaftsrechtlichen Zusammenhängen sowie vom schädigenden Verhalten der Beklagten […] erlangt haben", führt der BGH weiter aus. Das muss nun geprüft werden, ebenso wie die Ansprüche gegen die involvierten Personen. Der BGH hat das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und den Fall erneut nach Hamm verwiesen. Auf Verjährung können sich die Berater nun aber nicht mehr berufen.