Die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lässt Arbeitgeber oftmals hilflos reagieren, da dies in kleineren Betrieben doch eher selten vorkommt.
Der Arbeitgeber muss dann aber feststellen, dass er zum Geldeintreiber für einen Dritten geworden ist und diverse Pflichten erfüllen muss.
Unbekannte Begriffe
Oftmals verwirren bereits die benützten Begriffe:
- Der Arbeitgeber wird im Pfändungsverfahren als Drittschuldner bezeichnet,
- der Arbeitnehmer ist der Schuldner,
- derjenige, dem der Schuldner Geld schuldet, ist der Gläubiger,
- die Pfändung des Gehaltes, das der Arbeitgeber an seinen Mitarbeiter zu bezahlen hat, erfolgt durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss,
- dieser Beschluss wird durch den Gerichtsvollzieher im Betrieb förmlich zugestellt.
Nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hat der Arbeitgeber dem Gläubiger bestimmte Auskünfte zu erteilen. Pfändbare Gehaltsanteile dürfen nicht mehr an den Mitarbeiter ausgezahlt werden, sondern müssen dem Gläubiger überwiesen werden.
Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber die Pfändung einfach ignorieren. Denn dies kann dazu führen, dass der Arbeitgeber sich schadensersatzpflichtig macht und letztendlich das Gehalt teilweise "doppelt zahlen muss".
Die Auskunftspflicht
Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu erklären,
- ob er eine Gehaltspfändung eines Mitarbeiters als begründet anerkennt und zur Zahlung bereit ist,
- ob und welche Ansprüche andere Personen an der Gehaltsforderung geltend machen
- und ob bereits andere Gläubiger das Gehalt gepfändet haben.
Sofern keine anderen Ansprüche bestehen, reicht es aus, wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsbereitschaft anzeigt. Ist dies nicht der Fall, so sollte er - zumindest im Zweifelsfall - umfassend begründen, welche anderen zeitlich vorgehenden Forderungen anderer Gläubiger bestehen und in welcher Höhe.
Die Auskunft muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erteilt werden. Sie sollte im eigenen Interesse des Arbeitsgebers unbedingt eingehalten werden. Bei nicht rechtzeitiger Auskunft, aber auch bei unvollständigen oder falschen Angaben, besteht die Gefahr, Schadensersatz leisten zu müssen. Denn reicht der Gläubiger bei unterlassener Auskunft Klage gegen den Arbeitgeber auf Einziehung des pfändbaren Gehaltsanteils ein und stellt sich später heraus, dass ein solcher Gehaltsanteil nicht besteht, hat der Arbeitgeber in aller Regel die nutzlos aufgewendeten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten dem Gläubiger erstatten Daher sollte die Auskunft stets genau, vollständig und fristgerecht erteilt werden.
Die Berechnung des pfändbaren Einkommens
Die Berechnung des pfändbaren Einkommens bereitet vielfach Probleme. Denn nicht alles, was der Arbeitnehmer verdient, ist pfändbar. Der Arbeitgeber muss die Berechnung des tatsächlich pfändbaren Arbeitseinkommens vornehmen. Die Pfändungsfreibeiträge werden vom Gesetzgeber in Pfändungstabellen festgelegt. Hierbei sind zunächst die Gehaltspfändungstabellen zu beachten.
Dort kann anhand des Nettolohns und der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen der jeweils pfändbare Betrag abgelesen werden. Diese Pfändungsfreigrenzen wurden in den letzten Jahren wiederholt erhöht. So ergibt sich bei einem Nettolohn von 1.800 Euro und zwei unterhaltspflichtigen Personen (eine nicht berufstätige Ehefrau und ein Kind) ein pfändbarer Betrag von 95,01 Euro.
Die Gehaltspfändungstabelle gilt nicht für Unterhaltsansprüche, also etwa eines Kindes des Arbeitnehmers.
Die Berechnung des zu berücksichtigenden Nettoverdienstes ist nicht einfach. Denn gewisse Bezüge sind gesetzlich ausdrücklich für ganz oder teilweise unpfändbar erklärt. So sind beispielsweise Überstundenvergütungen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Auslösungsgelder, Schmutz- und Gefahrenzulage nur zu je einem bestimmten Anteil zu berücksichtigen. Eine falsche Berechnung kann zur Folge haben, dass der Arbeitgeber entweder dem Gläubiger oder dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz haftet.
Bei mehreren Pfändungen gilt das Prioritätsprinzip
Bei Gehaltspfändungen gilt: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst. Daher ist die frühere Pfändung vollständig zu erfüllen, also pfändbares Gehalt ist solange an den ersten Gläubiger auszuzahlen, bis der Gesamtbetrag aus dem ersten Pfändungsbeschluss getilgt ist. Erst danach kann auf den nächsten Beschluss gezahlt werden. Liegen also mehrere Gehaltsabtretungen oder -pfändungen vor, kann es für den Arbeitgeber zweifelhaft sein, an wen er das pfändbare Gehalt auszahlen muss. Um nicht wegen einer falscher Auszahlung eventuell zu haften, besteht die Möglichkeit, den streitigen Betrag beim Amtsgericht zu hinterlegen. Allerdings ist dieser Weg nur offen, wenn Zweifel an der Richtigkeit einer Pfändung oder einer früheren Abtretung des Gehaltes bestehen.
Der Gläubiger muss die Kosten für die Bearbeitung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht ersetzen. Dennoch empfiehlt es sich die Bearbeitung der Pfändung im Zweifelsfall dem Steuerberater zu übertragen, um zusätzliche Schäden zu vermeiden. (Michael Henn/mf)