Drei interessante Urteile für Autofahrer

Was Sie in Parkhäusern beachten sollten

21.03.2016 von Renate Oettinger
Ob Einparkhilfe, Haftung von Kreuzfahrtunternehmen oder Fragen der Anwaltsgebühren: Wer ein Parkhaus nutzt, hat mit rechtlichen Fragestellungen zu tun. Die Arag-Experten nennen Beispiele.

Fall 1: Nicht auf Einparkhilfen im Auto verlassen

Es piept, blinkt, brummt und manchmal nervt es auch: Elektronische Hilfestellungen in Fahrzeugen sind mittlerweile meist serienmäßig. Dabei informieren Autos ihre Fahrer über diverse Dinge wie Ölstand, wann ein Besuch in der Werkstatt oder der nächsten Tankstelle ansteht; es erinnert an die Anschnallpflicht und unterstützt den Fahrer beim Einparken. Bei Einparkhilfen gilt: Je lauter und eindringlicher der Piepton, desto näher das Hindernis.

Schadensersatzforderungen von Autofahrern beschäftigen immer wieder die Gerichte.
Foto: Andrey Burmakin-shutterstock.com

Die Arag-Experten warnen Autofahrer jedoch, sich blind auf diese elektronische Einparkhilfe zu verlassen. In einem konkreten Fall rammte eine Jaguarfahrerin in einem Parkhaus mit ihrem Kofferraum den Ausläufer eines Lüftungsschachtes. Ihre Rückfahrkamera hatte sie nicht gewarnt, weil der Schacht offenbar außerhalb des Sichtbereiches der Kamera hing. Der erboste Ehemann und Halter des Wagens verklagte daraufhin den Parkhausbetreiber, der seines Erachtens seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Er verlangte Schadensersatz für den ramponierten Kofferraum seines Luxuswagens. Doch die Richter sahen den Fall anders: Die Gefahrenquelle war mit rot-weißem Klebeband markiert und damit ausreichend gesichert. Den Schaden musste das Paar selbst tragen (AG Hannover, Az.: 438 C 1632/14).

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Fall 2: Kreuzfahrtunternehmen haftet für Pkw-Schäden

Ein Kreuzfahrtunternehmen haftet für den Schaden an einem in einem öffentlichen Parkhaus abgestellten Pkw, wenn aus der Sicht des Reisenden mit dem Kreuzfahrtunternehmen ein Verwahrungsvertrag über das Auto abgeschlossen wurde. Im verhandelten Fall buchte der Sohn der Klägerin bei einem großen Kreuzfahrtunternehmen eine Kreuzfahrt ab und bis Genua. Für die An- und Abfahrt benutzte er den BMW seiner Mutter. Daher buchte er gleichzeitig einen Parkservice für das Auto zum Preis von 90 Euro. Er übergab den BMW bei Reiseantritt im Hafen von Genua an den Parkservice.

Als ihm das Fahrzeug nach Beendigung der Reise zurückgegeben wurde, stellte er fest, dass diverse Schäden vorhanden waren. Die Mutter wollte den Schaden am Pkw von dem Kreuzfahrtunternehmen zuzüglich einer Auslagenpauschale von 25 Euro ersetzt bekommen. Das Kreuzfahrtunternehmen lehnte die Bezahlung des Schadens ab. Es argumentiert, dass es die Parkplätze nicht selbst betreibt, sondern der Parkplatz nur von ihr vermittelt wird.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Kreuzfahrtunternehmen den Pkw in eigener Verantwortung verwahrt. Für den Sohn der Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass das Unternehmen lediglich die Reservierung in einem öffentlichen Parkhaus vermittelt hat. Denn vom Bordkonto wurde die Gebühr von 90 Euro als "Parking" abgebucht. Als das Fahrzeug im Terminal abgegeben wurde, sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich bei den Personen, die das Fahrzeug in Empfang genommen haben, nicht um Mitarbeiter des Kreuzfahrtunternehmens gehandelt hat.

Zudem habe sich die Fahrzeugübergabe in einem abgegrenzten Areal in unmittelbarer Nähe zum Kreuzfahrtterminal abgespielt. Insgesamt kam das Gericht daher zum Schluss, dass ein Verwahrungsvertrag mit dem Kreuzfahrtunternehmen zustande gekommen ist, so dass dieses zum Schadensersatz verpflichtet ist, so die ARAG Experten (AG München, Az.: 122 C 21221/14).

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Fall 3: Schadensersatzpflicht umfasst auch Anwaltskosten

Die Kunden eines Fitnessstudios konnten in einem Parkhaus kostenfrei zwei Stunden parken. Für die dritte angefangene Stunde waren dann 2,50 Euro zu zahlen. Anstatt die Parkgebühr zu entrichten, drückte ein Kunde jedoch an fünf Tagen die Ausfahrtsschranke hoch und fuhr ohne zu zahlen hinaus. Beim letzten Mal wurde er von einem Mitarbeiter des Betreibers beobachtet.

Der Parkhausbetreiber forderte von dem Mann daraufhin die angefallenen Parkgebühren sowie 25 Euro Ersatz für fünf Münzen, die zum Zweck der Abrechnung bei der Einfahrt in das Parkhaus ausgehändigt und vom Beklagten mangels dieser Abrechnung einbehalten wurden. Den fälligen Gesamtbetrag sowie die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren machte er gegenüber dem Beklagten geltend.

Dieser kam der Forderung nach, weigerte sich allerdings, die Anwaltskosten zu tragen. Er meinte, der Parkhausbetreiber hätte keinen Anwalt einschalten müssen, da er sofort bereit gewesen sei, den Schaden zu bezahlen. Dies sah das aufgerufene Gericht anders! Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichungen und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins erforderlich und zweckmäßig, erklären ARAG Experten (AG München, Az.: 163 C 5295/11).

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