Am Erfolg des Unternehmens direkt teilhaben - welche Mitarbeiterin, welcher Mitarbeiter möchte das nicht. Vor einiger Zeit hat die Bundesregierung verbesserte Regelungen zur Mitarbeiterkapitalbeteiligung umgesetzt. Aber auch in Krisenzeiten kann die Beteiligung von Mitarbeitern eine interessante Option sein, wenn so das Unternehmen und der Arbeitsplatz erhalten bleiben.
Starke Unternehmen in schwierigem Umfeld
Manches Unternehmen ist krisengebeutelt, weil die Weltwirtschaft schwächelt. Das Unternehmen selbst ist gut aufgestellt: Die Produkte sind und bleiben gut, der Betrieb ist wettbewerbsfähig. Da die Aufträge aber zurückgehen, in der Folge Auslastungsprobleme bestehen und es teilweise schwierig oder teuer geworden ist, Kredite zu bekommen, um die Liquidität des Unternehmens zu sichern, müssen viele gut aufgestellte Firmen über Maßnahmen nachdenken, wie sie durch diese schwierige Phase kommen.
Gegenleistung für die Beschäftigten
Wenn eine Insolvenz droht, spielen für Unternehmen auch freiwillige Beiträge der Beschäftigten eine große Rolle, vor allem der endgültige oder vorübergehende Verzicht auf Gehalt oder Lohn. Die Beschäftigten erwarten dafür aber zu Recht eine Gegenleistung für ihre Beiträge zur Überwindung der wirtschaftlichen Krise: Dies kann eine Beteiligung am Unternehmen sein. Hier setzt eine geplante Neuregelung zur "Mitarbeiterbeteiligung im Sanierungsfall" an.
Die Eckpunkte im Überblick: Was sich ändern soll
Am 8. September stellten Ex-Bundesfinanzminister Peer Steinbrück und Ex-Bundesarbeitsminister Olaf Scholz erste Eckpunkte vor. Das Bundesfinanzministerium und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales planen, unmittelbar nach der Bundestagswahl steuer- und sozialversicherungsrechtliche Änderungen auf den Weg bringen.
Die Eckpunkte im Einzelnen:
- Die Umwandlung von Barlohn in eine Form der Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen wird (z.B. bis zur Höhe von 12.000 Euro im Jahr) zunächst steuerlich freigestellt. Dabei darf die Bilanz des Unternehmens nicht belastet werden und es sollte die Möglichkeit zur Fremdfinanzierung des Unternehmens verbessert werden. Es werden nur die Formen der Mitarbeiterbeteiligung einbezogen, die zu den gewünschten Ergebnissen führen. Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis zur "Rückumwandlung" gestundet Die Beteiligung könnte ggf. in einem gesicherten Sonderfonds verwaltet werden.
- Die Neuregelung soll nur im Sanierungsfall gelten. Dazu werden Kriterien festgelegt und, wenn erforderlich, ein Überprüfungsmechanismus festgelegt.
- Wenn die Beteiligung wieder in Barlohn "umgewandelt" wird, entsteht die Pflicht, Steuern und Beiträge zu zahlen. Damit ist gewährleistet, dass die Steuer- und Beitragsausfälle nur vorübergehend entstehen.
- Die Neuregelung soll möglichst einfach anwendbar werden.
- Die Neuregelung sollte möglichst früh in Kraft treten und angewendet werden können. Es bleibt zu prüfen, ob sie zeitlich befristet werden sollte. (oe)
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