Wenn Unternehmen ihren Mitarbeitern zusätzliche Vergünstigungen gewähren wollen, müssen sie darauf achten, dass dafür keine Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Die folgende Zusammenstellung gibt Ihnen einen (unvollständigen) Überblick in alphabetischer Reihenfolge. Wichtig: Es muss sich dabei um Zahlungen zusätzlich zum Gehalt handeln, d.h., sie dürfen keine Gehaltsumwandlung darstellen.
Altersteilzeit
Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz, die vom Arbeitgeber im Rahmen betrieblicher Vereinbarungen gezahlt werden (mindestens 20 Prozent des Lohns für die Altersteilzeitarbeit und auf mindestens 70 Prozent des Nettolohns ohne Altersteilzeit) und vom Arbeitgeber übernommene Höherversicherungsbeiträge für die gesetzliche Rentenversicherung sind steuerfrei. Diese dürfen jedoch 50 Prozent der Beiträge nicht übersteigen. Zudem besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, dass eine Erstattung der Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit bei der Agentur für Arbeit beantragt wird.
Arbeitsplatz
Leistungen, die zu einer Verbesserung der vorherrschenden Arbeitsbedingungen beitragen und die der gesamten Belegschaft eines Unternehmens zugute kommen und somit im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, sind steuerfrei. Dies trifft z.B. auf Dusch- und Aufenthaltsräume zu.
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel, die dem Arbeitnehmer unentgeltlich zur beruflichen Nutzung überlassen werden, wie z.B. Notebooks, fallen unter die Steuerfreiheit.
Aufmerksamkeiten und Arbeitsessen
Kleine Sachgeschenke bzw. Sachzuwendungen (keine Geldzuwendungen) sind steuerfrei, wenn ihr Wert 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigt (z.B. Blumen, Bücher, Tonträger, Genussmittel). Bei Gutscheinen gilt diese Regelung allerdings nur dann, wenn der Gutschein als Sachzuwendung anzusehen ist (vgl. Warengutscheine).
Steuerfrei sind auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Verzehr im Betrieb bereitstellt. Dies gilt auch für Mahlzeiten während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes (ebenfalls im überwiegenden betrieblichen Interesse). Aber auch hier gilt: Das Essen darf nicht zu aufwendig sein und die Grenze von 40 Euro (brutto) pro Ereignis und Arbeitnehmer nicht übersteigen.
Aufwandsentschädigung
Wird eine nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Betreuer, Ausbilder, Erzieher, Alten-, Kranken- oder Behindertenpflegerausgeübt, können bis zu 2.100 Euro im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden, für die Ausübung einer nebenberuflichen Tätigkeit für gemeinnützige Vereine oder juristische Personen des öffentlichen Rechts beläuft sich der Betrag auf 500 Euro im Jahr.
Auslagenersatz
Geldbeträge, die der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber ausgegeben hat und von ihm zurückerhält (Auslagenersatz), und Geldbeträge, die der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, um diese für den Arbeitgeber auszugeben (durchlaufende Gelder), sind steuerfrei.
Beihilfen für Notfälle u.v.m.
Unterstützungsleistungen, die in Notfällen, z.B. bei Krankheit, Unfall oder Kur, gewährt werden, sind bis 600 Euro steuerfrei. Es gilt allerdings die Einschränkung, dass bei Betrieben ab fünf Arbeitnehmer noch zusätzliche formale Erfordernisse erfüllt werden müssen.
Betriebsveranstaltungen
Pro Jahr sind bis zu zwei Betriebsveranstaltungen steuerfrei, wenn sie allen Betriebsangehörigen offenstehen und die Ausgaben pro Veranstaltung und Arbeitnehmer höchstens 110 Euro (brutto) betragen. Außerdem sind auch Übernachtungen zulässig.
Bildschirmarbeitsplatz
Die Erstattung angemessener Kosten für eine Sehhilfe des Arbeitnehmers, bei nachgewiesener Augenuntersuchung und Bescheinigung der Notwendigkeit einer solchen Sehhilfe, ist steuerfrei. Dienen Massageanwendungen der Vorbeugung berufsbedingter gesundheitlicher Beeinträchtigungen, z.B. bei Arbeitnehmern an Bildschirmarbeitsplätzen, fällt die Übernahme der dafür auflaufenden Kosten unter die Steuerfreiheit.
Allerdings muss durch den Arbeitgeber nachgewiesen werden, dass mit diesen Maßnahmen Ziele erreicht werden sollen, die im Interesse des Betriebs liegen, wie etwa die Verminderung des Krankenstands.
Bonuspunkte aus Kundenbindungsprogrammen
Erwirbt der Arbeitnehmer auf Dienstreisen Bonuspunkte (z.B. "Miles & More” etc.), die privat verwendet werden, so gilt ein jährlicher Steuerhöchstfreibetrag von 1.080 Euro. Wenn dieser Betrag überschritten wird, ist er nur dann nicht lohnsteuerpflichtig, wenn das gewährende Unternehmen, wie z.B. eine Fluggesellschaft, eine pauschale Besteuerung (in Höhe von 2,25 %) durchführt. Dem Arbeitnehmer muss darüber aber eine schriftliche Mitteilung vorliegen, und der Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer davon unterrichtet werden.
Ehrungen
Für Ehrungen von Mitarbeitern anlässlich eines Firmenjubiläums oder beim Ausscheiden aus dem Betrieb gelten übliche Sachzuwendungen bis zu einem Betrag von 110 Euro pro Arbeitnehmer als steuerfrei.
Essensmarken
Zuschüsse zum Essensgeld fallen nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien unter die Steuerfreiheit, wenn sie als Essensmarken oder Restaurantschecks – und nicht als Barlohn – an die Mitarbeiter ausgegeben werden. Vom Arbeitgeber bezuschusste Mahlzeiten sind mit den Sachbezugswerten von 2,83 Euro für Mittag- oder Abendessen bzw. 1,57 Euro für das Frühstück zu versteuern – gemindert um Zuzahlungen des Arbeitnehmers.
Bei Ausgabe von z.B. Restaurantgutscheinen, also Gutscheinen für Mahlzeiten, die nicht in einer vom Arbeitgeber selbst betriebenen Einrichtung eingenommen werden, kann der AG weiterhin einen steuerfreien Zuschuss von bis zu 3,10 Euro täglich gewähren, wenn der amtliche Sachbezugswert vom Arbeitnehmer hinzugezahlt oder versteuert wird. Allerdings muss die Voraussetzung erfüllt sein, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke bzw. ein Restaurantgutschein täglich in Zahlung genommen wird.
Fahrtkosten u.v.m.
Fahrtkosten bei Dienstreise
Für die steuerfreie Erstattung der Reisekosten durch den Arbeitgeber bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers gilt keine zeitliche Begrenzung. Dies bezieht sich:
auf tatsächliche Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel, wie Bahn, Bus, Taxi, Schiff, Flugzeug
auf den eigenen Pkw
beim Pkw pauschal 0,30 Euro je gefahrenem km (beim Motorrad 0,13 Euro je km).
Pro begleitende Person, deren Mitfahrtberuflich veranlasst ist, erhöht sich der allgemeine Kilometersatz für Pkw von 0,30 Euro um 0,02 Euro und der ermäßigte Kilometersatz für Motorräder von 0,13 Euro um 0,01 Euro. Daneben können außergewöhnliche Kosten (z. B. für einen Unfall auf einer Dienstreise) in Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen steuerlich geltend gemacht bzw. durch den Arbeitgeber erstattet werden. Alternativ zu einer Erstattung mit dem pauschalen Kilometersatz ist auch die Erstattung der tatsächlichen Kosten pro Kilometer möglich, wenn für ein ganzes Jahr die angefallenen Gesamtkosten im Verhältnis zur Jahresfahrleistung ermittelt werden können. Eine Ausnahme bildet der Einsatz eines unangemessenen Pkw aus der Luxusklasse.
Fahrtkosten bei doppelter Haushaltsführung
Bei Benutzung des eigenen Pkw kann dem Arbeitnehmer die erste und die letzte Fahrt steuerfrei erstattet werden, außerdem bei einer Familienheimfahrt pro Woche 0,30 Euro je km einfacher Entfernung. Die steuerfreie Erstattung der vollen Kosten sieht der Gesetzgeber nur bei Behinderten vor. Wenn öffentliche Verkehrsmittel (Bus, Bahn) benutzt werden, erfolgt gleichfalls eine Erstattung mit 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Bei der doppelten Haushaltsführung ist es ferner zwingende Voraussetzung, dass die Familienheimfahrten – anders als bei den allgemeinen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – nachgewiesen werden.
Fehlgeldentschädigungen
Im Kassen- oder Zähldienst entstehende Fehlbeträge kann der Arbeitgeber durch pauschale Fehlgeldentschädigungen steuerfrei ausgleichen, soweit der Betrag monatlich nicht über 16 Euro liegt.
Fort- und Weiterbildung
Sofern berufliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, sind die dafür aufgebrachten Leistungen steuerfrei. Eine Weiterbildungsmaßnahme, die den Charakter einer Belohnung hat, ist dagegen nichtsteuerfrei.
Freigrenzen für Sachbezüge
Sachbezüge – z.B. Geschenke aller Art und Belohnungsessen, die keine reinen Aufmerksamkeiten darstellen, Waren- bzw. Benzingutscheine oder die Mietvorteile bei Überlassung einer Wohnung/Dienstwohnung (geschlossene Einheit) – sind dann steuerfrei, wenn der Vorteil für den Arbeitnehmer den Betrag von insgesamt 44 Euro pro Kalendermonat nicht überschreitet. Da es sich um eine Freigrenze – nicht um einen Freibetrag – handelt, sind bei einer Überschreitung der 44 Euro pro Monat die gesamten Sachbezüge lohnsteuerpflichtig.
Eine Umgehung der Besteuerung ist hier nur möglich, wenn der Arbeitnehmer Zuzahlungen leistet, d.h., Beiträge über 44 Euro aus eigener Tasche bezahlt.
Rabatte, von denen der Rabattfreibetrag (s. auch dort) abzuziehen ist, pauschal besteuerte Arbeitgeber-Leistungen sowie Sachbezüge, die nach amtlichen Sachbezugswerten (z.B. Mahlzeiten) oder gesetzlich festgelegten Durchschnittswerten (z.B. Pkw-Nutzung) zu besteuern sind, fallen nicht unter die Freigrenze.
Gesundheitsförderung
Leistungen des Arbeitgebers, die den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern bzw. der Gesundheitsförderung dienen, bleiben bis zu 500 Euro pro Arbeitnehmer und Jahr grundsätzlich steuer- und abgabenfrei. Der Freibetrag gilt, wenn
die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, also keine Barlohnumwandlung darstellen,
es sich um Zuschüsse des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer für extern durchgeführte Maßnahmen handelt, oder
wenn Maßnahmen von z.B. Sportvereinen oder Fitnessstudios vom Arbeitgeber bezuschusst werden, die den fachlichen Anforderungen der Krankenkassen (§§ 20 und 20a SGB V) hinsichtlich Prävention entsprechen. Darunter fallen z.B.: Bewegungsprogramme zur Vorbeugung und Reduzierung von Bewegungsmangel, gesunde Verpflegung zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie Übergewicht, Förderung individueller Kompetenzen zur Stressbewältigung und Entspannung, Förderung des Nichtrauchens und des Null-Promille-Prinzips, zur Vermeidung und Reduzierung des Suchtmittelkonsums.
Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios sind von der Steuerbefreiung ausdrücklich ausgeschlossen.
Gutscheine
Für Gutscheine gilt ebenfalls die 44-Euro-Freigrenze (vgl. Freigrenze für Sachbezüge), solange der Arbeitnehmer mit dem Gutschein eine Sachleistung einlöst (vgl. Warengutscheine).
Kindergartenbeiträge u.v.m.
Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge für Kindergärten und andere vergleichbare Einrichtungen – ungeachtet dessen, ob diese betrieblicher oder außerbetrieblicher Natur sind –, in denen nicht schulpflichtige Kinder des Arbeitnehmers tagsüber betreut werden, sind steuerfrei.
Kleidung
Tragen Arbeitnehmer Berufskleidung – d.h. Arbeitsschutzbekleidung bzw. uniformähnliche Dienstkleidung, bei der das Firmenlogo dauerhaft angebracht ist –, kann der Arbeitgeber die Kosten dafür zum Teil oder in vollem Umfang steuerfrei erstatten.
Personalcomputer
Die Duldung der privaten Nutzung von PCs des Arbeitgebers ist – unabhängig von der Nutzungsdauer – für den Arbeitnehmerlohnsteuerfrei (vgl. auch Telekommunikation und Internet).
Rabattfreibetrag
Für verbilligte oder unentgeltliche Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erhält, ist jährlich einsteuerfreier Rabattfreibetrag von bis zu 1.080 Euro vorgesehen, jedoch nur für solche Produkte und Dienstleistungen, die nichtausschließlich für den Bedarf der Arbeitnehmer hergestellt bzw. angeboten werden. Damit ist gemeint, dass die Waren und Dienstleistungen hauptsächlich für fremde Dritte bestimmt sein müssen. Hierunter fällt z.B. eine verbilligte Wohnungsüberlassung durch ein Wohnungsunternehmen an seine Mitarbeiter oder der verbilligte Verkauf eines Autos an den Arbeitnehmer durch dessen Arbeitgeber, ein Autohaus.
Die Zuwendungen werden mit 96 Prozent des üblichen Endpreises angesetzt, d.h., sie fallen unter die Steuerfreiheit, solange die Differenz zwischen dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Preis und dem um einen Abschlag von vier Prozent geminderten Endpreis im allgemeinen Geschäftsverkehr den Freibetrag von 1.080 Euro im Jahr nicht übersteigt.
Reisenebenkosten
Im Zusammenhang mit Dienstreisen sind verschiedene Nebenkosten steuerfrei: z.B. Aufwendungen für Reisegepäck, dienstliche Ferngespräche und Schriftverkehr, die Benutzung von Parkplätzen und Straßen oder eine Unfallversicherung für Berufsunfälle außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte. Ordnungs- und Verwarnungsgelder oder Geldbußen dürfen dagegen nicht steuerfrei erstattet werden.
Davon ausgenommen ist u. U., wenn vom Arbeitgeber Verwarnungsgelder im ganz überwiegendem eigenbetrieblichen Interesse übernommen werden, z.B. für eine Fahrt bei einem Paketzustelldienst.
Sammelbeförderung
Wird vom Arbeitgeber ein Fahrzeug zur unentgeltlichen oder verbilligten Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestellt, so ist dies steuerfrei, sofern die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz der Arbeitnehmererforderlich ist.
Schadensersatzleistungen
Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers, zu denen er nach dem Gesetz verpflichtet ist, sind steuerfrei. Dies gilt ebenso für die Erfüllung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs des Arbeitnehmers wegen schuldhafter Verletzung arbeitsvertraglicher Fürsorgepflichten.
Sportverein u.v.m.
Als Arbeitgeber kann ein Sportverein einem Amateursportler steuerfrei geringfügig mehr zahlen als die Höhe der Auslagen, die dem Sportler bei der Ausübung seiner Sportart entstanden sind. Diese Vergütung wird in diesem Fall nicht als Arbeitslohn bezeichnet.
Steuerberatung
Trifft ein Arbeitgeber mit einer Steuerkanzlei eine pauschale Vereinbarung über die freiwillige und kostenlose Erstellung einer Einkommensteuererklärung für seine Arbeitnehmer, so ist diese steuerfrei.
Telekommunikation und Internet
Telekommunikationsgeräte, wie Telefon, Handy, Fax oder PC mit Internet, die vom Arbeitnehmer - unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung - privat genutzt werden, sind für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Der Vorteil darf auch übereine Herabsetzung des Arbeitslohns (Barlohnumwandlung) gewährt werden.
Für den steuerfreien Ersatz beruflich entstandener Telekommunikationskosten des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber nach den Grundsätzen des Auslagenersatzes folgende Möglichkeiten:
Ersetzen der laut Einzelkostennachweis angefallenen tatsächlichen Aufwendungen
Ersetzen pauschal nach einem repräsentativen Einzelkostennachweis über den Zeitraum von drei Monaten
Ersetzen pauschal ohne Einzelkostennachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrages, höchstens aber 20 Euro pro Monat. Nach Ablauf von drei Monaten kann der repräsentative Durchschnittsbetrag fortgeführt werden.
Bei doppelter Haushaltsführung können anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt (vgl. Fahrtkosten) die Gebühren für ein15-minütiges Ferngespräch steuerfrei erstattet werden, allerdings nur geführt mit einem Angehörigen des eigenen Hausstands.
Trinkgelder
Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie, ohne dass ein Rechtsanspruch darauf besteht, freiwillig und zusätzlich zum geschuldeten Betrag als Anerkennung für erbrachte Leistung gezahlt werden.
Übernachtungskosten
Bei Dienstreisen im In- und Ausland kann ein Arbeitgeber die Übernachtungskosten zeitlich unbefristet steuerfrei ersetzen. Die Erstattung kann entweder pauschal oder in nachgewiesener Höhe erfolgen. Bei Inlandsreisen sind dies in den ersten drei Monaten 20 Euro je Übernachtung, danach 5 Euro pro Tag. Bei Auslandsreisen gelten die Pauschbeträge entsprechend der Ländertabelle, nach drei Monaten bis zu einer Höhe von 40 Prozent des Auslandsübernachtungsgeldes. Kosten für ein Frühstück sind jedoch abzuziehen, sofern sie im Gesamtpreis enthalten sind. Ein Frühstück im Inland ist entweder in tatsächlicher Höhe oder pauschal mit 4,80 Euro pro Tag zu veranschlagen. Im Ausland wird es hingegen mit 20 Prozent des Übernachtungsentgelts angesetzt. Wird dem AN durch den AG die Übernachtung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung gestellt, dürfen keine steuerfreien Übernachtungskosten gezahlt werden.
Bei doppelter Haushaltsführung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Übernachtungskosten steuerfrei erstatten; entweder durch Übernahme der laut Einzelnachweis tatsächlich angefallenen Kosten oder durch eine pauschale Vergütung in Höhe von 20 Euro (bzw. in Höhe der entsprechenden Auslandsbeträge). Bei unentgeltlich oder verbilligt gestellter Unterkunft erfolgt kein Ansatz.
Umzugskosten
Bei beruflich bedingtem Umzug eines Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei erstatten, die beruflich veranlassten Mehraufwendungen dürfen dabei aber nicht überschritten werden. Die Umzugskosten dürfen allerdings nicht höher sein als im Bundesumzugskostengesetz angegeben. Außerdem müssen, sofern der Arbeitnehmer die Kosten per Einzelnachweisbelegt, nicht abzugsfähige Kosten, die z.B. durch die Neuanschaffung von Möbeln entstanden sind, oder Vermögensverluste (z.B. Veräußerungskosten) aus der Berechnung herausgenommen werden.
Vermögensbeteiligungen
Im Fall von Sachbezügen, die der Arbeitnehmer in Form von Vermögensbeteiligungen (wie z.B. Aktien, GmbH-Anteile oder stille Beteiligungen) unentgeltlich oder verbilligt erhält, sind diese Bezüge lohnsteuerfrei, falls sie den Betrag von 360 Euro jährlich nicht übersteigen.
Verpflegungsmehraufwendungen / Verpflegungspauschalen u.v.m.
Bei einem täglichen Aufenthalt außerhalb der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, vom Arbeitgeber eine Entschädigung für den Verpflegungsmehraufwand zu erhalten. Ausschlaggebend für das Ansetzender Verpflegungspauschalen ist die Dauer der täglichen Abwesenheit von der Wohnung bzw. der regelmäßigen Arbeitsstätte.
Sie betragen bei Abwesenheit von
8 bis 14 Stunden: 6 Euro
14 bis 24 Stunden: 12 Euro
über 24 Stunden: 24 Euro
Bei Auslandsreisen gelten spezielle pauschale Länder-Auslandstagegelder.
Bei Dienstreisen ist die Begrenzung auf drei Monate zu beachten. Diese Drei-Monats-Frist beginnt erneut, sobald eine andere Auswärtstätigkeit aufgenommen wird. Sollte die neue Tätigkeit jedoch am gleichen Ort, mit gleichem Inhalt und in zeitlichem Zusammenhang mit der bisherigen stattfinden, so entfällt der Neubeginn der Drei-Monats-Frist. Zum Neubeginn der Frist führen auch Unterbrechungen bei einer Auswärtstätigkeit (außer durch Urlaub oder Krankheit) von mindestens vier Wochen.
Mitternachtsregelung: Bei Fahrten über Nacht und ohne Übernachtung werden die Zeiten nach 16 Uhr und vor 8 Uhrzusammengerechnet, die Abwesenheitsdauer wird in diesem Fall dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zugerechnet.
Mahlzeiten: Werden kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten im Wert bis zu 40 Euro eingenommen, so kommt es nicht zu einer Kürzung der Verpflegungspauschbeträge. Die Mahlzeiten werden mit dem amtlichen Sachbezugswert (über 40Euro mit dem tatsächlichen Wert) als Arbeitslohn versteuert.
Vorsorgeuntersuchungen
Die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen sind steuerfrei, wenn diese Untersuchungen im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden und der Personenkreis, die zeitliche Abfolge (d.h. der Untersuchungsturnus)und das Untersuchungsprogramm in der Entscheidung des Arbeitgebers liegen.
Warengutscheine
Unter bestimmten Bedingungen gilt für Warengutscheine die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge. Zum viel diskutierten Thema, ob bei einem auf einen Euro-Betrag ausgestellten Warengutschein Sachlohn oder nicht steuerbefreiter Barlohn vorliegt, wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs entschieden, dass klar sein muss, welche Art von Arbeitgeber-Leistung der Arbeitnehmerbeanspruchen kann.
Die 44-Euro-Freigrenze ist anzuwenden, wenn für einen Warengutschein nur die Sache selbst beansprucht werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer beispielsweise bei einer Tankstelle einen Benzingutschein einlöst und sich danach vom Arbeitgeber gegen Vorlage der Tankquittung die ausgelegten Kosten erstatten lässt.
Erhält der Arbeitnehmer beim Einlösen des Gutscheins Waren, die vom Arbeitgeber hergestellt bzw. vertrieben werden, so ist der Rabattfreibetrag anzuwenden.
Werkzeuggeld
Bei betrieblicher Nutzung eigener Werkzeuge des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber die dadurch entstehenden Aufwendungen steuerfrei erstatten. Unter diese Regelung fallen ausschließlich Hilfsmittel zur Herstellung und Bearbeitung von Gegenständen, nicht jedoch z.B. Personalcomputer. Laut Rechtsprechung dürfen die Anschaffungskosten für diese so genannten Werkzeuge in der Regel nicht den Betrag von 410 Euroübersteigen.
Zinsersparnisse
Zinsersparnisse aus Darlehen, die aufgrund des Dienstverhältnisses vom Arbeitgeber gewährt werden und bei denen der Zinssatz entweder bei 0 % oder unter 5 % liegt, müssen grundsätzlich vom Arbeitnehmer versteuert werden. Beträgt die Summe des noch nicht getilgten Darlehens am Ende des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr als 2.600 Euro, ist der Vorteil steuerfrei. Wird dieser Betrag überstiegen, ist die Gesamtdarlehenssumme einzubeziehen (Freigrenze).
Der geldwerte Vorteil besteht im Unterschiedsbetrag zwischen dem vertraglich festgelegten Zinssatz und dem günstigsten marktüblichen Zinssatz für vergleichbare Bankdarlehen. Zur Vereinfachung kann der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Effektivzinssatz der Deutschen Bundesbank für Neugeschäfte herangezogen werden, abzgl. 4 % von diesem Effektivzinssatz (also z.B.: Effektivzinssatz: 7 %, davon abzgl.4 % = 6,72 %). Für den sich ergebenden geldwerten Vorteil kommt die 44-Euro-Freigrenze zur Anwendung.
Zukunftssicherung (Direktversicherung)
Die vom Arbeitgeber gesetzlich geforderten Leistungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (Arbeitgeber-Anteil zur Sozialversicherung) sind steuerfrei, ebenso die Arbeitgeber-Beiträge (erstes Dienstverhältnis) an eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds. Die Steuerfreiheit gilt für die Zusage für eine Direktversicherung unter bestimmten Voraussetzungen: die Zusageerteilung muss nach dem 31.12.2004 erfolgt sein (Alt-Zusagen vor diesem Stichtag sind auch begünstigt, wenn der Versicherungsanbieter eine gesetzlich definierte Zertifizierung vorweisen kann).
Außerdem dürfen die jährlichen Beiträge höchstens 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 66.000 Euro betragen. Das entspricht einem Betrag von 2.640 Euro für die alten und die neuen Bundesländer, plus Erhöhung bei Versorgungszusagen nach dem 31.12.2004 um 1.800 Euro (dieser Erhöhungsbetrag ist steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig).
Darüber hinaus darf das Wahlrecht für die sogenannte Riester-Förderung nicht ausgeübt werden. Des Weiteren fallen Leistungen eines Arbeitgebers an einen Pensionsfonds zur Übernahmebestehender Versorgungsverpflichtungen unter die Steuerfreiheit, vorausgesetzt, die durch die Übertragung entstehenden Betriebsausgaben ab dem Jahr nach der Übertragung werden gleichmäßig auf zehn Wirtschaftsjahre verteilt.
Zuschläge (in Prozent des Grundlohns)
Heimarbeit: 10 Prozent
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr: 25 Prozent
Nachtarbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr, falls Arbeitsbeginn vor 0 Uhr: 40 Prozent
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr: 50 Prozent
Gesetzliche Feiertage und Silvester: 125 Prozent
Weihnachten, 24. Dezember ab 14 Uhr, 1. Mai: 150 Prozent
Mit "Grundlohn" ist der auf eine Arbeitsstunde entfallende laufende Arbeitslohn gemeint, den der Arbeitnehmer für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum aufgrund seiner regelmäßigen Arbeitszeit erwirbt. Die Zuschläge sind auf einen Grundlohn von höchstens 50 Euro begrenzt.
Quelle: www.shc.de