Nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die bösgläubig angemeldet worden sind.
Sinn und Zweck
Die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ist von dem gesetzgeberischen Gedanken getragen, dass es im Interesse der Rechtssicherheit notwendig ist, bereits im Eintragungsverfahren einer Marke die damit verbundene Einräumung eines ungerechtfertigten Monopolrechts zu erkennen und zu verhindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662). Denn grundsätzlich hat der Markeninhaber quasi ein Monopol auf die Benutzung seines eingetragenen Zeichens und kann sein Recht gegenüber Inhabern jüngerer identischer oder ähnlicher Zeichen - seien es Marken oder Firmennamen etc. - verteidigen bzw. die Eintragung und Benutzung solcher Zeichen verbieten.
Aufgrund dieser starken Rechtsposition wird verständlich, dass hiermit auch Missbrauch einhergehen kann, so z.B., dass jemand eine Marke eintragen lassen möchte, nicht um diese tatsächlich als Herkunftshinweis zu benutzen, sondern lediglich, um einen Dritten an der Verwendung des Zeichens solange zu hindern, bis dieser Geld bezahlt oder ihm die Marke gleich vollständig abkauft. Derartige missbräuchliche Fälle sollen mit dieser gesetzlichen Regelung ausgeschlossen werden.
Der andere Grund für die Einführung dieser Norm liegt somit ebenfalls auf der Hand.
Eine offensichtlich missbräuchlich eingetragene Marke soll natürlich keinen Bestand haben und müsste gegebenenfalls nachträglich erst durch verwaltungs- und arbeitsaufwändige Löschungsverfahren wieder eliminiert werden.
Was liegt da näher, als bereits im Eintragungsverfahren zu prüfen, ob die Markenanmeldung aufgrund rechtsmissbräuchlicher Motive erfolgt ist. Wobei der Gesetzgeber unterstellt hat, dass diese rechtsmissbräuchliche Absicht bzw. Bösgläubigkeit bereits im Eintragungsverfahren erkannt werden könne, was allerdings in der Praxis meist sehr schwierig ist, weshalb mittlerweile auch gemäߧ 37 Absatz 3 MarkenG die Anwendung des § 8 Absatz 2 Nr. 10 MarkenG auf "ersichtliche" Fälle beschränkt wurde (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662).
Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift als Eintragungshindernis auch in der Praxis meist auf das nachträgliche - nach Eintragung erfolgende - Löschungsverfahren in Verbindung mit § 50 MarkenG beschränkt.
Ein solches Löschungsverfahren kann auf Antrag von jedem Dritten initiiert werden oder muss auch von Amts wegen, d.h. durch das Deutsche Patent- und Markenamt selbst, erfolgen, wobei die Bösgläubigkeit - was allerdings umstritten ist - lediglich im Zeitpunkt der Anmeldung der Marke vorgelegen haben muss (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 662, 663).
Welche Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind anerkannt?
Nach der deutschen Rechtsprechung lassen sich drei Fallgruppen von bösgläubigen Anmeldungen unterscheiden.
1. Fallgruppe: "Spekulationsmarke"
Diese erste Fallgruppe berücksichtigt Markenanmeldungen, die einzig erfolgt sind, um einem Dritten mit Unterlassungs- und/oder Geldforderungen zu begegnen, ohne dass der Markenanmelder vorhat, die Marke selbst zur Kennzeichnung von Produkten oder Dienstleistungen zu benutzen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).
In der Praxis muss hier allerdings auch berücksichtigt werden, dass der Markenanmelder nach Eintragung (bzw. in Deutschland u.U. erst nach Abschluss eines etwaigen Widerspruchsverfahrens - da erst danach eine gefestigte Rechtsposition beim Inhaber der Marke entstanden ist) grundsätzlich 5 Jahre Zeit hat, die Marke zu benutzen, also die Marke bereits lange Zeit bevor er einen Geschäftsbetrieb, der auf einen generellen Benutzungswillen schließen ließe, anmelden kann.
Der geforderte subjektive - darum objektiven Entscheidungskriterien oft sehr schwer zugängige - Benutzungswille kann jedoch auch darauf beschränkt sein, die Marke nicht selbst, sondern durch einen Dritten mit Zustimmung, z.B. einen Franchisenehmer etc., benutzen zu lassen. Eine tatsächlich erfolgende Benutzung dürfte in der Praxis jedoch meist als ausreichendes Indiz für einen generellen Benutzungswillen und damit gegen eine Bösgläubigkeit gewertet werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 682, 683).
Indizien gegen Benutzungswillen
Hier wird immer wieder die massenhafte Anmeldung von Marken für völlig unterschiedliche Produkte oder Dienstleistungen angeführt, insbesondere, wenn der Anmelder keine ernsthafte Planungen für die spätere Benutzung der Marken anführen kann und erkennbar den Zweck verfolgt, mit den Marken den Markt zu sperren und andere Markenanmelder oder Zeichenbenutzer durch Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche zu Geldzahlungen oder zum Abkauf der Marken zu veranlassen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 684).
Hiergegen lässt sich aber anführen, dass jeder Anmelder das Recht hat, so viele Marken für so viele unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen anzumelden, wie er möchte.
Denn jedem Anmelder muss zugebilligt werden, sich zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Marke eintragen zu lassen, für deren spätere Verwendung er nur wage Vorstellungen und noch keine konkreten (Business-)Pläne hat (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 685).
Einem Unternehmen muss es gestattet sein, für sämtliche erdenkbaren Vermarktungsstrategien sog. Vorratsmarken anzumelden, um wirtschaftlich schnell handlungsfähig zu bleiben.
Dies gilt auch für die sog. klassenübergreifende Anmeldung, bei der sämtliche 45 Nizza Klassen in der Anmeldung benannt werden, was ebenfalls größtmögliche Flexibilität bei der späteren Produktgestaltung lässt, denn in 10 Jahren "Lebensdauer" einer Marke können Produktwechsel- bzw. -erweiterungen durchaus denkbar sein bzw. sollten zumindest eingeplant werden.
Nicht zuletzt auch deswegen, weil das Eintragungsverfahren in der Praxis je nach dem, ob das Amt Beanstandungen hat oder ein Dritter Widerspruch einlegt, von 2 Monaten bis zu mehreren Jahren dauern kann. Ist absehbar, dass sich das Eintragungsverfahren hinzieht, kann dann schnell auf eine andere bereits eingetragene Marke gesetzt werden und die Vermarktung des Produkts oder Dienstleistung weiter vorangetrieben werden.
Als weiteres Indiz zu dem fehlenden Benutzungswillen muss daher noch ein sog. Unlauterkeitsmerkmal hinzukommen. In dem oben genannten Beispiel ist dies offensichtlich, da der Anmelder die Markenanmeldungen nur tätigt, um andere Markteilnehmer an der Benutzung ihrer Zeichen (solange) zu hindern (Behinderungsabsicht), bis diese ihn monetär entschädigen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 686, 687).
2. Fallgruppe: Störung fremden Besitzstandes
Der zweite Fall einer bösgläubigen Anmeldung wird dann angenommen, wenn der Anmelder der Marke bereits vor oder bei Markenanmeldung Kenntnis von einem sog. schutzwürdigen Besitzstand eines Vorbenutzers für identische oder ähnliche Zeichen hat, d.h ihm bekannt ist, dass der Vorbenutzer keinen wirksamen Kennzeichenschutz in Deutschland besitzt und der Anmelder das Zeichen als Marke für identische oder ähnliche Produkte oder Dienstleistungen anmelden möchte (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 694).
Des Weiteren muss er die Anmeldung ohne sachlich rechtfertigenden Grund vornehmen, mit dem Ziel den Vorbenutzer in der weiteren Verwendung seiner bereits vorher benutzten Zeichen zu stören oder ihm den Gebrauch ganz zu verbieten (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 668).
Jedoch sollte hier ebenfalls beachtet werden, dass grundsätzlich - anders als im Falle einer Geschmacksmuster- (Design), Patent, oder Gebrauchsmusteranmeldung - das Markenrecht keine Neuheit erfordert, die Marke also kein völlig neues vorher derart nicht bekanntes Zeichen sein muss.
Ferner stört auch die Vorbenutzung einer Marke, sei es im Inland oder Ausland, nicht zwangsläufig das Recht, dieses identische Zeichen in Deutschland als Marke schützen zu lassen.
Allerdings wird die Anmeldung dann als bösgläubig bewertet werden, wenn der Anmelder mit der Marke nicht vornehmlich sein eigenes wirtschaftliches Handeln fördern, sondern vorrangig etwaigen Wettbewerbern schaden möchte, wobei die Rechtsprechung hier im Falle einer offenkundig vorbenutzten Marke wettbewerbswidrige Absichten des Anmelders oftmals als naheliegend unterstellt (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 6).
Inländische Vorbenutzung
Weitere Voraussetzungen ist, dass der behauptete gestörte Besitzstand in Deutschland bestehen muss. Da diesbezüglich von Amts wegen oft nicht allzu umfangreich ermittelt werden kann, obliegt es dem Inhaber des gestörten Besitzstandes, der auch den Löschungsantrag gestellt hat, seinen Besitzstand im Inland gegebenenfalls auch zu beweisen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 698).
Hinzu kommt, dass der derjenige, der sich in seinem Besitzstand gestört fühlt, also der Inhaber eines bereits vor Anmeldung der Marke benutzten Zeichens, eine gewisse Bekanntheit seines Zeichens in Deutschland, z.B. durch Angabe der Dauer und Art der Benutzung, Werbeaufwendungen, Absatzzahlen etc., geltend machen muss.
Ein lediglich lokal oder regional überschaubar in Deutschland benutztes Zeichen hindert nicht zwangsläufig die Eintragung einer grundsätzlich deutschlandweit geschützten Marke (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 699).
Ausländische Vorbenutzung
Grundsätzlich ist es unschädlich, ein im Ausland benutztes Zeichen auch im Inland als identische Marke für identische Produkte oder Dienstleistungen schützen zu lassen, sofern das vorbenutzte Zeichen keinen - wie auch immer gearteten - Schutz in Deutschland entfaltet (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700), was auch der Fall sein kann, wenn es sich beispielsweise um eine in Deutschland nicht eingetragene, jedoch berühmte, also (auch in Deutschland) sehr bekannte Marke, wie z.B: Coca Cola handelt. Eine solche Marke muss in Deutschland nicht als Marke registriert sein, sondern genießt automatisch Schutz, zumindest für diejenigen Produkte und Dienstleistungen für die sie berühmt ist.
Somit müssen in diesem speziellen Fall noch wettbewerbswidrige Motive im Verhalten des Anmelders hinzutreten, was eben anzunehmen ist, wenn er die Marke erkennbar vorrangig angemeldet hat, um den ausländischen Vorbenutzer am Gebrauch der Marke im Inland zu hindern, für diesen den Markt mithin zu sperren (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700).
Praktisch gesehen müssen folgende objektiven Anhaltspunkte gegeben sein:
Das ausländische Zeichen muss aufgrund der Benutzung im Ausland eine sog. überragende Verkehrsgeltung, d.h. also eine große Bekanntheit, erlangt haben.
Dazu muss der inländische Markenanmelder - der potenzielle "Störer" - bei Anmeldung wissen oder hätte wissen müssen, dass das ausländische Zeichen im Ausland benutzt wird und der Zeicheninhaber das ausländische Zeichen auch in absehbarer Zeit in Deutschland benutzen möchte.
Es reicht auch aus, wenn sich dem Anmelder die Absicht der inländischen Benutzung hätte aufdrängen müssen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 700), was sicherlich der Fall wäre, wenn es sich um ein ausländisches bekanntes Unternehmen handelt, dessen Expansionspläne bereits in den Medien kursieren.
3. Fallgruppe: Zweckfremder Einsatz als Mittel des Wettbewerbskampfes
Die dritte Modalität umfasst die Fälle, in denen der Anmelder die Marke zweckentfremdet einsetzen möchte, um seinen Mitbewerber im Konkurrenzkampf zu schaden.
Als zweckentfremdet erachtet die Rechtsprechung Verhaltensweisen, die bei objektiver Würdigung nur den Schluss zulassen, dass der Anmelder mit der Marke in erster Linie die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers beeinträchtigen und nicht zuerst sein eigenes wirtschaftliches Handeln fördern möchte (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 705).
Streng genommen dürfte das oben genannte Kriterium der objektiven Verhaltensweise sich wohl erst in der nach Anmeldung erfolgenden wirtschaftlichen Betätigung des Anmelders zeigen, woraus jedoch im Löschungsverfahren Rückschlüsse gezogen werden können, dass diese Absicht bereits bei Anmeldung der Marke vorgelegen hat.
Als Indizien für einen zweckfremden Einsatz einer Marke könnten folgende beispielhaften Motive und Vorgehensweisen dienen:
- Der Anmelder hat zuvor in einem Unternehmen gearbeitet, dass die Anmeldung einer identischen oder ähnlichen Marke bereits geplant hatte, der Anmelder diesen Plänen lediglich zuvor gekommen ist, mit der Absicht nach seinem Ausscheiden dem früheren Arbeitgeber - als neuen Konkurrenten - im Wettbewerb zu behindern (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).
- Auch dem Anmelder, dessen Unternehmen aufgrund Insolvenz bald verkauft werden soll und der eine Marke mit dem Unternehmensnamen für identische oder ähnliche Produkte bzw. Dienstleistungen in der Erwartung anmeldet, der neue Inhaber der Firma würde diese dann dringend benötigen, dürfte wohl eine Absicht zur zweckentfremdeten Verwendung unterstellt werden können (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).
- Ebenfalls als bösgläubig angesehen werden, würde die Anmeldung einer sog. dreidimensionalen Marke (Formmarke) sein, wenn sie allein mit dem Ziel getätigt würde, zukünftige Mitbewerber von der Verwendung einer solchen Warenform abzuhalten, ohne Planungen, die Formmarke selbst oder durch einen Anderen benutzen zu lassen (Ströbele/Hacker, Kommentar zum Markengesetz, 10. Auflage, § 8 Rn 710).
Beispiele
In dem vom Bundespatentgericht im Jahre 2011 zu entscheidenden Fall (Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort") ging es um die Beschwerde eines Anmelders einer Wort-Bildmarke, (die in dem Verfahren streitgegenständliche Wort-Bildmarke; Quelle: Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort") dessen Anmeldung durch die Markenstelle zurückgewiesen worden war.
Der Anmelder hatte die Wort-Bildmarke zuvor von Fahrzeugen eines Konkurrenten abfotografiert und sodann unter seinem Namen bei der Markenstelle angemeldet.
Die daraufhin erfolgte Zurückweisung durch die Markenstelle wurde mit ernstlicher Bösgläubigkeit des Anmelders gemäß § 8 Absatz 2 MarkenG begründet.
Das Bundespatentgericht gab im Ergebnis der Markenstelle recht und wies die Beschwerde des Anmelders zurück.
Der Anmelder hatte in Schreiben an die Markenstelle darauf hingewiesen, dass es ihm nicht allein darauf ankomme, seinem Konkurrenten die weitergehende Nutzung des Logos zu untersagen", wie es ihm von diesem besagten Konkurrenten vorgeworfen wurde (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort").
Das Bundespatentgericht sah in dieser Aussage, ebenso wie zuvor die Markenstelle, ausreichenden Anlass dafür, Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzunehmen, "denn für denjenigen, dem es "nicht allein", demnach also auch darauf ankommt, einem Wettbewerber die weitergehende Nutzung eines Zeichens zu untersagen, zählt die Erschwerung der Benutzung einer Marke durch Dritte zumindest auch zu den ernsthaften Beweggründen für seine Markenanmeldung" (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 23.02.2011, Az.: 26 W (pat) 516/10, "Xpress Wir können sofort").
In einem anderen vom Bundespatentgericht im Jahre 2009 zu entscheidenden Fall (Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III") hat das Gericht die Bösgläubigkeit der Anmelderin verneint.
In diesem Fall hat die Anmelderin eine dreidimensionale Marke in das Markenregister eingetragen: Gegen die Eintragung wandte die Antragstellerin (eines Löschungsantrags) die Bösgläubigkeit des Anmelders nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG ein.
Die Antragstellerin führte zur Begründung an, dass sie bereits einen schutzwürdigen Besitzstand an einer älteren identischen dreidimensionalen Blütenform habe.
Die Antragsgegnerin habe diese Form als Marke somit lediglich in der Absicht angemeldet, sich auf diese Weise eine bessere rechtliche Ausgangsposition für mögliche Auseinandersetzungen zu verschaffen und die Antragstellerin mit der Anmeldung in ihrem Besitzstand gezielt zu behindern (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Die Anmelderin trug daraufhin vor, dass sie mit der Anmeldung eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Sie benutze die angemeldete Warenform bereits seit 1992 selbst für ein Weichkäseprodukt (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Die Markenstelle hatte den Löschungsantrag der Antragstellerin nach fristgerechtem Widerspruch durch die Anmelderin mit der Begründung zurückgewiesen, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung des angegriffenen Zeichens vorlägen.
Zwar sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin bereits vor der Anmeldung der angegriffenen Marke einen schutzwürdigen Besitzstand an der dreidimensionalen Blütenform erworben hatte.
Durch die Anmeldung der Marke sei dieser Besitzstand aber nicht in markenrechtlich relevanter Weise gestört worden, da die Anmelderin ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Markenanmeldung gehabt habe (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Das Bundespatentgericht, das sich aufgrund der Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags seitens der Markenstelle (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III"), sodann mit dem Fall beschäftigen musste, stützte die Ansicht der Markenstelle und wies letztlich die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Dritter nutzt gleiches oder ähnliches Zeichen
Das Bundespatentgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Voraussetzungen für eine bösgläubige Anmeldung nicht bereits dadurch erfüllt seien, dass der Anmelderin zum Anmeldezeitpunkt bekannt war, dass schon ein Dritter das gleiche oder ähnliche Zeichen für gleiche oder verwechselbar ähnliche Waren benutzt.
Darüber hinaus müssten neben der Kenntnis von der Vorbenutzung eines Zeichens durch Dritte immer noch zusätzliche Umstände hinzutreten, um eine Bösgläubigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG annehmen zu können.
Eine Absicht, die Marke zu unlauteren Zwecken einzusetzen, sei hier nicht ersichtlich.
Zur Überzeugung des Gerichts habe die Anmelderin schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Anmeldung der angegriffenen Marke ausschließlich der rechtlichen Absicherung der zuvor erfolgten Benutzungshandlung dienen sollte.
Als Indiz gegen die Annahme der Bösgläubigkeit wertete das Gericht auch die Tatsache, dass die Anmelderin zu keinem Zeitpunkt versucht hat, die Antragstellerin an der weiteren Verwendung der von ihr verwendeten Käseform zu behindern.
Ein solches Anmeldeverhalten, bei dem nachweislich nicht die Störung der Mitbewerberin, sondern die Förderung der eigenen Wettbewerbssituation im Vordergrund steht, erfülle nicht den Tatbestand einer bösgläubigen Anmeldung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (Beschluss des Bundespatentgerichts vom 28.10.2009, Az.: 28 W (pat) 213/07, "Käse in Blütenform III").
Fazit
Ob die eigene Markenanmeldung letztlich wegen des absoluten Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG zurückgewiesen oder in einem späteren Löschungsverfahren ganz oder zum Teil gelöscht werden wird, ist für den Anmelder nur in seltenen Fällen eindeutig absehbar.
Wer jedoch die meisten oben aufgeführten "Negativkriterien" in seinem Verhalten objektiv erkennbar vereinigt, sollte sich das Geld für eine Markenanmeldung lieber sparen und eine neue unähnliche Marke kreieren, auch dann allerdings - dies ist grundsätzlich immer zu empfehlen - bitte mit Recherche nach identischen oder ähnlichen älteren Marken oder Firmennamen etc. vor der Markenanmeldung.
Denn wie bereits oben ausgeführt, muss man sich als Anmelder unter Umständen auch seine Unkenntnis anrechnen lassen, wenn eine Recherche und Information spielend einfach und geboten gewesen wäre.
Eindeutig gefährlich sind hier insbesondere die Fälle, in denen sich jemand den Firmennamen seines früheren Arbeitsgebers nach dem Ausscheiden als Marke sichert und gleich im selben Segment tätig wird, da hier dann offensichtlich darauf geschlossen werden würde, das die Behinderung des früheren Arbeitsgebers das Leitmotiv der Anmeldung war. Gegebenenfalls sähe es bei zwei früheren gemeinsamen Geschäftsführern anders aus, wenn der ausscheidende ohnehin den Firmennamen "erfunden" hatte und demnach möglicherweise Urheberrechte daran besäße.
Ebenso problematisch, d.h. wohl als eindeutig bösgläubig einzustufen, sind die Fälle, in denen jemand eine ausländische äußerst bekannte Marke in Deutschland zur Anmeldung bringt und dem ausländischen Unternehmen anschließend für viel Geld verkaufen möchte.
Allerdings ist - wie bereits in den obigen Ausführungen erwähnt - immer auch Vorsicht geboten, allzu schnell eine bösgläubige Anmeldung anzunehmen.
Löschungsantrag als letztes Mittel
In unserer täglichen Praxis erleben wir sehr häufig, dass von Gegnern sozusagen als letztes Mittel der Gegenwehr Löschungsantrag mit Verweis auf eine bösgläubige Anmeldung gestellt wird, beispielsweise gegen die Marke, auf die eine Klage gestützt wird. Der Beweis der Bösgläubigkeit in solchen Fällen gelingt in der Regel nie, da auch offensichtlich ist, dass der Antrag rein aus prozesstaktischer Sicht gestellt wurde.
Auch die Fälle der Anmeldung einer klassenübergreifenden Markenanmeldung, also für sämtliche Waren- und Dienstleistungsklassen, darf nicht von vorne herein als missbräuchlich angesehen werden.
Sicherlich lässt sich insbesondere innerhalb der sog. 5-jährigen Benutzungsschonfrist der Markt mit einer solchen umfassend eingetragenen Marke "freihalten", gegebenenfalls eben auch für Produkte oder Dienstleistungen, für die das Unternehmen bislang (noch) nicht bekannt war, die aber in Zukunft auf den Markt gebracht werden sollen.
Das Recht seine Marke mit Blick auf zukünftige Veränderungen der Produkte oder Dienstleistungen seines Unternehmens breit aufzustellen, sollte jedoch unangetastet bleiben, da bekanntermaßen das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis einer einmal eingetragenen Marke nachträglich nicht mehr erweitert werden kann.
Generell gilt auch in diesem Fall, dass es sich auf Dauer eher lohnt, eine eigene, von anderen Zeichen verschiedene Marke zu entwickeln. Je geringer der Abstand zu einer älteren Bezeichnung ist, desto höher ist auch das Risiko einer Zurückweisung oder Löschung (auch durch ein Widerspruchsverfahren).
Das Geld, dass in teils mehrjährige Widerspruchsverfahren fließt, weil häufig immer noch vor der Markenanmeldung nicht ausreichend nach älteren verwechslungsfähigen Zeichen recherchiert wird, sollte doch viel eher in die Entwicklung einer guten, d.h. unterscheidungskräftigen innovativen Marke, welche letztlich auch den größeren Schutz gegenüber Trittbrettfahrern (!) bietet, und in entsprechende Marketingmaßnahmen investiert werden. (oe)
Die Autorin Daniela Wagner ist Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
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