Selten gibt es eine Pflicht, mit der sich so einfach Geld zurückholen lässt - die Abgabefrist der Einkommenssteuererklärung endet am 31. Mai 2017. Und mit smarten Online-Anwendungen geht die Zusammenstellung und Übermittlung der notwendigen Daten so schnell, dass jeder schon jetzt die lästige Pflicht zur gewinnbringenden Kür machen kann. Die diesjährigen Neuigkeiten - wie die Anhebung des Grundfreibetrages und des Höchstbetrages für Altersvorsorge sowie Änderungen beim Kindergeld - und spezielle Tipps zeigen, warum sich die Steuererklärung 2016 für jeden lohnen kann.
Um die maximale Steuerersparnis für 2016 zu erhalten, sollte jeder Arbeitnehmer nicht nur die im Steuergesetz geänderten Regelungen wie Anhebung der Freibeträge beachten, sondern auch die Erleichterungen aus aktuellen Urteilen nutzen. Über 1.000 Euro errechnete das statistische Bundesamt als durchschnittlichen Rückerstattungsbetrag - eine stattliche Summe, die jeder Haushaltskasse etwa für Urlaub oder Investitionen gut tut. Wichtig: Wenn der Steuerzahler die Abgabefrist zum 31.05.2017 nicht schafft, kann er eine Fristverlängerung beantragen, um keinen Verspätungszuschlag zahlen zu müssen.
Da der normale Arbeitnehmer kein Steuerexperte ist, steht er meistens recht hilflos vor dem Wust an Änderungen und Neuigkeiten. Und genau hier sind smarte Online-Programme eine intelligente Hilfe, um die komplizierten Steuererklärungen restlos zu vereinfachen und Punkt für Punkt abzuklären, wo individuell Einsparungen möglich sind. Denn die Programmlogik führt den Nutzer smart durch die notwendigen Angaben, und mit der dazugehörigen App lassen sich Belege und Lohnsteuerbescheinigungen fotografieren statt sie manuell einzugeben. Das Online-Programm smartsteuer bietet zum Beispiel die Möglichkeit, zuerst die Steuerersparnis zu errechnen, bevor der Nutzer dann kostenpflichtig die Daten zusammenstellt und online an das Finanzamt schickt.
Wichtige Steueränderungen für 2016
Folgende Änderungen des Gesetzgebers sind bei der Berechnung einer Ersparnis zu beachten. Der Grundfreibetrag des Einkommens wurde zum 01.01.2016 von 8.472 auf 8.652 Euro angehoben. Dabei ist es unerheblich, ob die Einkünfte aus nichtselbstständiger, selbstständiger oder sonstiger Tätigkeit kommen. Als Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,48 Prozent angehoben, was zur zusätzlichen Steuerentlastung führt.
Der Steuerzahler kann seit dem 1.10.2015 im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2016 erstmals beantragen, dass der beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Freibetrag für zwei Jahre gelten soll, also für die Kalenderjahre 2016 und 2017. Der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen steigt 2016 auf 22.767 Euro bei Ledigen und 45.534 Euro bei Verheirateten. Von diesem Höchstbetrag sind 2016 aber max. 82 Prozent steuerlich wirksam. Dieser Prozentsatz steigt jährlich. Damit wirken sich 2016 also 18.669 Euro bzw. 37.338 Euro steuermindernd aus. Als Altersvorsorgeaufwendungen sind Beitragszahlungen zu verstehen, die in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Rürup-Rente, in berufsständische Versorgungseinrichtungen, in die landwirtschaftliche Alterskasse sowie seit 2014 in bestimmte Berufsunfähigkeitsversicherungen eingezahlt werden.
Bei der betrieblichen Altersvorsorge - Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds - sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West steuer- und sozialversicherungsfrei. Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 72.600 Euro auf 74.400 Euro, damit erhöht sich der geförderte Betrag von bisher 2.904 Euro auf 2.976 Euro jährlich. Die Regelung gilt in West und Ost.
Das monatliche Kindergeld für das erste und zweite Kind wird 2016 auf 190 Euro angehoben, für das dritte Kind auf 196 Euro und ab dem vierten Kind auf 221 Euro. Der Kinderfreibetrag, mit dem Besserverdienende günstiger fahren, steigt von 4.512 Euro auf 4.608 Euro pro Jahr. Der Freibetrag für Erziehung, Bildung und Ausbildung bleibt mit 2.640 Euro unverändert.
Der Höchstbetrag für Unterhaltszahlungen an bedürftige Personen steigt von 8.354 Euro auf 8.652 Euro. Hier sind außergewöhnliche Belastungen besonderer Art absetzbar.
Ausgaben, die die Steuerlast mindern
Generell führen in jeder Steuererklärung insbesondere folgende Ausgaben dazu, dass das Finanzamt einen Teil der Steuerzahlungen wieder zurückerstattet:
Werbungskosten:
Fallen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn oder den Mieteinnahmen Ausgaben an, sind diese ab 1.000 Euro steuerlich wirksam. Kosten für Arbeitsweg, Fachbücher, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Kontoführung, Fortbildung oder Dienstreisen überschreiten diesen Betrag schnell.
Betriebsausgaben:
Ausgaben, die ausschließlich durch freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit - voll- oder nebenberuflich - entstanden sind, werden gesamt angerechnet.
Sonderausgaben:
Normalerweise sind Privatausgaben in der Steuererklärung 2016 tabu. Doch für manche Privatausgaben winkt ausnahmsweise eine Steuerersparnis. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben unter anderem abziehbar: Unterhaltszahlung an den Ex-Ehegatten bis zu 13.805 Euro, Schulgeldzahlungen für Kinder auf Privatschulen von 30 Prozent, maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln der Zahlung, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr sowie Studienkosten im Zusammenhang mit einem Erststudium.
Außergewöhnliche Belastung:
Wenn der Steuerzahler Zuzahlungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aus eigenem Geldbeutel geleistet hat (Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung, zu Medikamenten oder zur Brille, Zahnersatz) oder ihm zwangsläufig Aufwendungen entstanden sind (z.B. Schäden durch Unwetter, Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, Zuzahlung zu Heimunterbringung der Eltern), kann er dafür außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.
Steueranrechnung:
Die Ausgaben für die gezahlte Arbeitsleistung bei Handwerker-Arbeiten im Privathaushalt gehören in die Steuererklärung 2016. Denn dafür rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Auch bei Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (ambulanter Pflegedienst, Fensterputzer, Gärtner) gibt es eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.
Interessante Tipps, die sich aus aktuellen Urteilen ergeben
Ausgaben der Jubiläumsfeier steuerlich absetzen:
Die anfallenden Ausgaben für ein Jubiläum der Betriebszugehörigkeit, zu dem Kollegen eingeladen sind, gelten als Werbungskosten. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs klappt es mit dem Werbungskostenabzug reibungslos, wenn folgende Voraussetzungen stimmen: Private Gäste sind tabu, die Feier sollte während der Arbeitszeit und in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden, und die Ausgaben sollten überschaubar bleiben.
Straßenanliegerbeiträge - auf ins Gefecht:
Eigenheim-Besitzer werden zunehmend von der Gemeinde dazu verdonnert, sich an den Ausgaben für den Ausbau einer Straße finanziell zu beteiligen. Die reinen Arbeitskosten können mit einer Steueranrechnung von 20% für Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro pro Jahr beantragt werden. Grünes Licht für die Steueranrechnung gab es bereits von einem Finanzgericht. Lehnt das Finanzamt die Steueranrechnung dennoch ab, sollte sich der Betroffene mit einem Einspruch wehren und abwarten. Das Bundesfinanzministerium plant derzeit nämlich die Veröffentlichung eines überarbeiteten Infoschreibens.
Diabetes-Erkrankung kann Behinderung bewirken:
Ist der Steuerzahler an Diabetes erkrankt, kann er bei der Kommunalverwaltung oder beim Versorgungsamt die Überprüfung einer Behinderung beantragen. Im Urteilsfall vor dem Sozialgericht Karlsruhe stellten die Richter wegen Diabetes eine Behinderung von 40 Prozent fest, was einen steuersparenden Behinderten-Pauschbetrag von 430 Euro bedeutet.
Meisterbonus für Steuer tabu:
Wenn ein Handwerker seine Ausbildung zum Meister bestanden hat und dafür einen staatlichen Meisterbonus von 1.000 Euro bekommt, ist dieser Meisterbonus für die Besteuerung tabu. Das Bayerische Landesamt für Steuern stellte klar: Der Meisterbonus ist weder als Einnahme zu versteuern, noch mindert er den Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit den geltend gemachten Fortbildungskosten.
Steuerexperte Stefan Heine betont: "Der Steuerzahler hat für das Einkommensjahr 2016 viele Möglichkeiten und Ansätze aus den neuen Regelungen, um seine Steuerlast zu minimieren und eine satte Rückzahlung zu bekommen." Und mit der smarten Unterstützung von Online-Anwendungen ist der Frust beim Zusammenstellen und Ausfüllen vorbei. Die Digitalisierung macht's möglich!