Jahr für Jahr werden in Deutschland mehr als 200.000 Ehen geschieden. Während in der Bevölkerung häufig nur der nachehelich zu zahlende Unterhalt eine besondere Rolle spielt, gibt es gerade beim Vorhandensein eines Unternehmens ein noch viel größeres Problem: die Durchführung des Zugewinnausgleichs.
Gerade bei Selbstständigen und Unternehmern können sich durch die Durchführung des Zugewinnausgleichs unübersehbare Risiken ergeben. Wird für die Ehe der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beibehalten, das heißt, es wird nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart, ist der Vermögenszuwachs, juristisch "Zugewinn" genannt, den ein oder beide Ehegatten während der Ehe erzielt haben, anlässlich der Scheidung auszugleichen, erläutert Weispfenning. Grob vereinfach bedeutet dies, dass hierzu zunächst das Anfangs- und Endvermögen eines jeden Ehegatten zu Beginn und am Ende der Ehe zu ermitteln ist und der sich hieraus ergebende Überschuss hälftig geteilt wird.
Dies führt dazu, dass derjenige der Ehegatten, dessen Vermögen sich im Laufe der Ehe besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten gegenüber grundsätzlich ausgleichspflichtig ist. Hat z. B. der Ehemann während der Ehezeit eine Firma gegründet, deren Wert zum Zeitpunkt der Scheidung auf 1,2 Millionen Euro angewachsen ist, während sich das Vermögen der Ehefrau, z. B. wegen Kindererziehung, nicht verändert hat, so hat diese im Falle der Scheidung einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes, also hier auf 600.000 Euro. Es liegt auf der Hand, so betont Weispfenning, dass hierdurch für Unternehmer und Selbstständige unkalkulierbare Risiken im Falle der Scheidung entstehen können, die es rechtzeitig abzusichern gelte.
Tatsächlicher Verkehrswert als Berechnungsgrundlage
Hierbei ist auch von Bedeutung, dass für die Berechnung des Zugewinns nicht etwa die erheblich niedrigeren Steuer- oder Bilanzwerte herangezogen werden, sondern der tatsächliche Verkehrswert des Unternehmens. Vor diesem Hintergrund rät Weispfenning, in den Fällen, in denen ein Ehepartner ein Unternehmen in die Ehe einbringt oder ein solches während der Ehezeit gründet, die Risiken für den Fall der Scheidung durch Abschluss eines Ehevertrages zu begrenzen.
Hierzu bieten sich die sogenannte "Gütertrennung" oder die sogenannte "modifizierte Zugewinngemeinschaft" an mit dem Unterschied, dass sich die Ehegatten bei der Gütertrennung vermögensrechtlich bei Scheidung und Tod wie "Unverheiratete" gegenüberstehen, während bei der letzteren Variante nur die Durchführung des Zugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung ausgeschlossen wird, im Todesfall aber die - auch erbschaftsteuerlich bessere - gesetzliche Regelung gilt. Am besten sei es, wenn sich jeder der Ehegatten durch einen eigenen Anwalt über Vor- und Nachteile beraten lässt. Nur so ist häufig eine faire und objektive Beratung beider Ehegatten gewährleistet.
Es empfiehlt sich in allen Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen, zum Beispiel bei den bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälten und Steuerberatern der Dansef Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (oe)