Die auf Grund eines Wartungsvertrages für ein Kopiergerät (hier: Digitalkopierer) geschuldete Serviceleistung ist regelmäßig sofort nach Anforderung zu erbringen. Erscheint binnen zwei Tagen kein Servicetechniker, weil der Unternehmer alle Mitarbeiter für die Inventur im eigenen Haus benötigt, ist der Besteller jedenfalls nach zwischenzeitlich erfolgter Abmahnung zur fristlosen Kündigung berechtigt (Landgericht Gießen, Az. 1 S 403/99). (jlp)
Wartezeit nur begrenzt zumutbar
19.04.2001