Bis zu 50.000 Euro Geldbuße

Vorschriften zu Rasenmäher & Co.

03.06.2013
Auch der Lärmschutz hat in Deutschland seine Regeln. Erfahren Sie, wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf.
Zu den häufigsten Nachbarschaftsstreitigkeiten gehört das Rasenmähen zu nicht erlaubten Zeiten.
Foto: fotolia.com/Horticulture

Den Sommer im eigenen Garten verbringen, ist für viele Zeitgenossen eine Lieblingsbeschäftigung in der warmen Jahreszeit. Aber wo der eine am liebsten von morgens bis abends seinen Rasen trimmt und die Hecke in Form bringt, sieht der andere seine grüne Oase womöglich eher als ruhigen Rückzugsort zum Lesen und Sonnen. Auch der Lärmschutz hat in Deutschland seine Regeln. Wann der Hobbygärtner die Ruhe des Sonnenanbeters mit seinem Rasenmäher oder der Heckenschere stören darf, erläutern die Arag-Experten.

Das Regelwerk

Was erlaubt bzw. nicht erlaubt ist, regelt die bundesweit geltende 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung oder 32. BImschV genannt. Sie regelt den Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien.

Welche Geräte- und Maschinenarten genau erfasst werden, ergibt sich aus dem Anhang zur Verordnung. Unter anderem sind dort genannt:
- Heckenscheren
- Rasenmäher
- Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
- Schredder/Zerkleinerer
- Wasserpumpen, die über Wasser betrieben werden

Diese Geräte dürfen in Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten an Sonn- und Feiertagen ganztätig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr nicht betrieben werden. Wer seine Hecke oder seinen Rasen dagegen mit reiner Muskelkraft - sprich mit einer Handschere oder einem Handmäher - schneiden möchte, darf das jederzeit tun.

Weitergehende Betriebsverbote

Sie gelten für:
- Freischneider
- Grastrimmer/Graskantenschneider
- Laubbläser
- Laubsammler

Diese dürfen an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 Uhr bis 9.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht benutzt werden.

Anders sieht es z.B. in Dorf- oder Mischgebieten oder auch Gewerbegebieten aus: Für sie gilt die 32. BImschV nicht, d.h. dort dürfen Rasenmäher und Co. jederzeit betrieben werden. Grenzen sind hier zumindest die allgemeine Nachtruhe und mögliche Sonderregelungen.

Sonderregelungen in einzelnen Gemeinden

Bevor der Rasenmäher oder die Heckenschere mittags angeworfen werden, sollte geklärt werden, ob die örtliche Gemeinde womöglich strengere Regelungen als die der 32. BImSchV vorsieht. In manchen Gemeinden gibt es nämlich eine Mittagsruhe, in der ebenfalls kein (Maschinen-)Lärm gestattet ist.

Verstöße gegen das Immissionsschutzrecht können übrigens teuer werden: Wer gegen die einschlägigen Vorschriften verstößt, handelt ordnungswidrig und muss mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro rechnen.
Quelle: www.arag.de

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