Vorsicht – Rechtsverstoß

Videos im Online-Shop

17.05.2010
Dürfen Filme von YouTube in Webshops eingebunden werden? Nein, da es gegen die Nutzungsbedingungen verstößt.

Für viele Online-Shop-Betreiber stellt sich die Frage, ob sie Videos, die (scheinbar) vom Hersteller der von ihnen vertriebenen Produkte auf YouTube eingestellt wurden, auf ihre Online-Shop-Webseite einbetten dürfen. Ein Link hierfür wird von YouTube sogar angeboten und generiert.

Dies ist nach Meinung der IT-Recht Kanzlei nicht möglich, da es gegen die Nutzungsbedingungen von YouTube verstößt.

Zwar räumt derjenige, der ein Video (eine sog. Nutzerübermittlung) bei YouTube einstellt, jedem Nutzer der Website (Besucher) ein Nutzungsrecht an dem Video ein. Jedoch besteht dieses Nutzungsrecht nur in dem Umfang, den die Funktionalität der Website und die Nutzungsbestimmungen erlauben.

(vgl. Ziffer 10.1. B. der Nutzungsbedingungen:) Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie

A. …

B. jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang.…)

Auch wenn die Funktionalität der Webseite durch die Zurverfügungstellung einer Einbettungsfunktion ein Einbetten ermöglicht, verbieten die Nutzungsbedingungen eine kommerzielle Nutzung.

Kommerzielle Nutzung verboten

(vgl. Ziffer 6.1 E. der Nutzungsbedingungen):

Sie erklären sich damit einverstanden, die Webseite oder irgendwelche Dienste (einschließlich des YouTube-Players) nicht für irgendwelche kommerziellen Zwecke zu nutzen, ohne zuvor durch YouTube schriftlich dazu autorisiert worden zu sein.

Da die Einbettung der Produktvideos in einen Online-Shop eine kommerzielle Nutzung ist, ist ein solches Vorgehen grundsätzlich nicht möglich. Unter welchen Voraussetzungen wäre es möglich?

Ziffer 6.1.E der Nutzungsbedingungen sieht die Möglichkeit vor, dass YouTube einem Nutzer eine kommerzielle Nutzung schriftlich gestattet.

Somit sollten Sie sich mit Ihrem Begehren an YouTube wenden und eine Gestattung erwirken. Im Rahmen dieser sollten Sie sich zur Sicherheit auch von Ziffer 6.1.I. der Nutzungsbedingungen befreien lassen, welche wie folgt lautet: Sie erklären sich damit einverstanden, die Webseite und die Dienste (unter Einschluss der Kommentare und Email-Funktionen der Webseite) nicht für die Anbahnung von Geschäften im Zusammenhang mit Handel oder einem gewerblichen Unternehmen zu nutzen.

Wenn Sie die Genehmigung erhalten haben, müssten Ihre Webseiten, die den YouTube-Player enthalten, einen herausgehobenen Link zurück auf die Webseite von YouTube vorhalten.

(vgl. Ziffer 6.1 F. der Nutzungsbedingungen: Sofern Sie den YouTube-Player auf Ihrer Webseite nutzen, müssen Sie auf den Seiten, die den YouTube-Player enthalten, einen herausgehobenen Link zurück auf die Webseite vorhalten, und dürfen den YouTube-Player in keiner Weise modifizieren.)

Ob und wie YouTube derartige Gestattungen erlaubt, ist der IT-Recht Kanzlei derzeit nicht bekannt.

Zu den Autoren:

RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) ist Rechtsanwalt, Patrick Prestel ist jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei, München.

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei, Alter Messeplatz 2, 80339 München, Tel.: 089 1301433-0, E-Mail: m.keller@it-recht-kanzlei.de, Internet: www.IT-Recht-Kanzlei.de