Das Kammergericht Berlin hat mit seinem Urteil vom 23.02.2017 (Az. 21 U 126/162) entschieden, unter welchen strengen Voraussetzungen Vertragsstrafen in AGB vereinbart werden können, und sich hierbei maßgeblich auf eine Entscheidung des BGH aus dem Jahre 2000 bezogen (Az. VII ZR 46/98).
Der Entscheidung liegt verkürzt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin war für die Beklagte als Subunternehmerin tätig und führte für diese Arbeiten aus. Hierbei war vertraglich eine Auftragshöhe von 109.500,- € vereinbart worden.
Der geschlossene Werkvertrag enthielt wörtlich folgende Klausel: "[…] Überschreitet der Auftragnehmer die Vertragstermine (Zwischen- und Endtermine) schuldhaft, ist eine Vertragsstrafe von 0,3% der Nettoabrechnungssumme, jedoch mindestens 520,00 Euro je Werktag und nicht fertig gestellter Wohneinheit vereinbart, höchstens jedoch 5% der Nettoauftragssumme. […] "Nach Durchführung der Arbeiten zahlte die Beklagte den geschuldeten Werklohn, behielt allerdings 5% der Nettoauftragssumme zurück, was sie mit der Begründung rechtfertigte, dass gewisse Arbeiten zu spät erfolgt seien.
Nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung erhob die Subunternehmerin Klage.
Das Landgericht gab der Klage statt, daraufhin legte die Beklagte Berufung ein, welche vom KG Berlin zurückgewiesen wurde.
Zur Begründung führt das KG Berlin aus, dass der Mindesttagessatz i. H. v. 520,-€ nach § 307 Absatz 1 BGB unangemessen sei. Dabei stützte sich das KG Berlin wie eingangs erwähnt auf ein Urteil des BGH, welches sich mit der Höhe von Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen befasste. Dort wurde eine Klausel mit ähnlicher Ausgestaltung gekippt, weil bereits nach 10 Arbeitstagen die volle Vertragsstrafe erreicht werden sollte.
Eine Berechnung im vorliegend vom Kammergericht entschiedenen Fall ergab entsprechend, dass auf Grund der streitgegenständlichen Klausel rund 0,5 % der vereinbarten Auftragssumme von 109.500 Euro pro Werktag verwirkt wären, was einer Summe von 547,50 € entspricht. Dies sei nach Auffassung der Richter unangemessen hoch.
Fazit
Das Urteil bringt noch einmal zum Ausdruck, welche strengen Voraussetzungen bei der Vereinbarung von Vertragsstrafen in AGB zu beachten sind.
Aus dem Urteil geht hervor, dass ein Tagessatz i. H. v. 0,5% unzulässig ist. Eine zulässige Obergrenze wurde indes durch das Kammergericht nicht festgesetzt. Diese strengen Voraussetzungen können allenfalls dadurch ausgehebelt werden, dass individuell über eine Vertragsstrafe verhandelt wird und diese dann in den Vertrag einfließt. Dabei handelt es sich dann nämlich nicht mehr um eine allgemeine Geschäftsbedingung, mit der Folge, dass die entsprechenden gesetzlichen Regelungen keine Anwendung finden. In der Praxis dürfte ein solcher Nachweis, dass entsprechende Verhandlungen über die Höhe der Vertragsstrafe stattgefunden haben, allerdings nur schwer zu führen sein. (oe)
Lesetipp: AGB nachträglich und einseitig ändern