Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach Elektrogesetz ist wettbewerbswidrig

29.08.2007 von Johannes Richard
Die Nichtregistrierung oder Verstöße gegen das Elektrogesetz werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet.

Seit dem 24.11.2005 müssen Hersteller, Importeure und gegebenenfalls Wiederverkäufer im Rahmen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) bei der Stiftung EAR registriert sein. Seit dem 24.03.2006 sind zusätzlich alle erfassten Geräte zu kennzeichnen. Des Weiteren müssen seit 2006 angemeldete Unternehmen regelmäßig die Rücknahme und Entsorgung bzw. Wiederverwendung der von ihnen in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten nachweisen im Rahmen eines sogenannten Monitorings.

Die Nichtregistrierung oder Verstöße gegen das Elektrogesetz werden mit Bußgeldern bis zu 50.000,00 Euro oder einem Vertriebsverbot geahndet. Darüber hinaus bestand schon immer die Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Ob ein Verstoß gegen das Elektrogesetz auch mit Mitteln des Wettbewerbsrechtes angegriffen werden kann, war bisher eher ungeklärt. In Frage kommt ein wettbewerbsrechtlicher Verstoß gemäß § 4 Nr. 11 UWG (Vorsprung durch Rechtsbruch). In der Regel können jedoch nur Verstöße geltend gemacht werden, die im Interesse der Marktteilnehmer (Wettbewerber) dafür gedacht sind, das Marktverhalten zu regeln. Man könnte somit daran denken, dass eine Registrierung, die in erster Linie einen umweltpolitischen Charakter hat, wettbewerbsrechtlich nicht relevant sein könnte.

Durch eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 19.04.2007, Aktenzeichen: I-20 W 18/07 ist nunmehr geklärt, dass bei einem Verstoß gegen die Registrierungspflicht nach § 6 Abs. 2 ElektroG auch ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Im vorliegenden Fall hatte die Antragsgegnerin erst am 12.03.2006 einen entsprechenden Registrierungsantrag gestellt. Abwicklungsprobleme im Jahr 2005 auf Grund der Vielzahl der Anträge spielten vorliegend keine Rolle mehr, da die Registrierungsstelle wohl zeitweilig mit sehr langen Bearbeitungszeiten zu kämpfen hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes stellt § 6 Abs. 2 ElektroG eine gesetzliche Vorschrift dar, die im Sinne des UWG auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Dies gilt nach Ansicht des OLG schon bereits deshalb, weil die Registrierung Voraussetzung für den Vertrieb von Elektrogeräten ist. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG dürfen Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen, Elektrogeräte erst gar nicht in den Verkehr bringen. Neben dieser Tatsache haben rechtstreue Wettbewerber zudem weitere Kosten für die Registrierung, die sich derjenige erspart, der sich nicht der Registrierung unterwirft.

Dieses ist für den Abmahner insofern gut zu erkennen, da alle nach dem 14.08.2005 in Verkehr gebrachten Geräte nach dem 25.03.2006 so gekennzeichnet werden müssen, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher Hersteller das Gerät in den Verkehr gebracht hat. Dabei ist unter anderem auch das Symbol des durchgestrichenen Mülleimers anzubringen.

Eine Verpflichtung auf diese Informationen auch im Rahmen eines Internetauftrittes hinzuweisen, gibt es jedoch nicht.

Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381/44 89 98 0, Fax: 0381/44 89 9822. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)