In letzter Zeit geistern viele Gerüchte durch das Internet, dass und wie über die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst zu informieren sei und das diesbezüglich auch Abmahnungen ausgesprochen werden.
Wir dürfen an dieser Stelle darauf hinweisen, dass uns zum jetzigen Zeitpunkt weder begründete Abmahnungen noch Urteile auf Grund von Verstößen gegen die Verpackungsverordnung bekannt sind. Bei eBay-Händlern oder Internethändlern besteht dennoch erhebliche Unsicherheit. Auf Grund der Tatsache, dass es zur Zeit keine Rechtsprechung zu dieser Thematik gibt, dürfen wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass einige Rechtsfragen als ungeklärt zu betrachten sind.
1. Überblick über die Verpackungsverordnung
Das Problem Verpackung ergibt sich aus der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung). Die Verpackungsverordnung dient in erster Linie dazu, dem Umweltschutz Genüge zu tun und Verpackungen zu vermeiden.
Wichtig ist die Unterscheidung, dass es unterschiedliche Verpackungen gibt. Die Definition ergibt sich aus § 3 der Verpackungsverordnung und zwar wird, dies ist auch im Folgenden sehr wichtig, zwischen unterschiedlichen Verpackungsarten unterschieden.
Zunächst einmal gibt es die Verkaufsverpackungen. Dies sind die Verpackungen, in die Produkte selbst eingepackt werden oder um es mit dem Gesetz zu sagen: Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackung, um das Ware an den Kunden zu senden ist auch eine Verkaufsverpackung, und zwar eine so genannte Serviceverpackung.
Des Weiteren gibt es Umverpackungen, die als zusätzliche Verpackungen zur Verkaufsverpackung verwendet werden und nicht der Hygiene, der Haltbarkeit oder des Schutzes vor Beschädigung oder Verschmutzung dienen.
Ferner gibt es die Transportverpackung. Dies sind Verpackungen, die den Transport von Waren erleichtern, die Ware auf dem Transport vor Schäden bewahren oder aus Gründen der Sicherheit verwandt werden, somit quasi der Karton, in dem der Versandhandel seine Waren verschickt. Achtung: Transportverpackungen, die an den Verbraucher geschickt werden und in denen die Ware verpackt wurde (bspw. Karton) sind jedoch im Rechtssinne Verkaufsverpackungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Verpackungsverodnung).
2. Rücknahmepflicht und Hinweispflicht
Sowohl für Transportverpackungen, Umverpackungen, wie auch Verkaufsverpackungen besteht eine Rücknahmepflicht.
Zum Problem für den Internethandel, und nur diese Probleme möchten wir an dieser Stelle beleuchten, wird § 6 Abs. 1 der Verpackungsverordnung, d.h. die Rücknahmepflicht für Verkaufsverpackungen . Dort heißt es:
"Im Versandhandel ist die Rücknahme durch geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung zum Endverbraucher zu gewährleisten. In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen."
Hieraus ergeben sich zunächst einmal zwei Verpflichtungen, nämlich zum einen auf geeignete Rückgabemöglichkeiten in zumutbarer Entfernung und zum anderen, darauf hinzuweisen. Verkaufsverpackungen, und nur solche dürfen bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, werden über öffentliche Rücknahmestellen kostenlos entsorgt. Je nach Region handelt es sich hierbei um Altpapiercontainer, Altglascontainer, die "gelbe Tonne" oder den "gelben Sack". Inwieweit der Versandhandel "in zumutbarer Entfernung" eine Rücknahmemöglichkeit zu gewährleisten hat, ist unklar. Es wäre beispielsweise daran zu denken, dass man den Verbraucher darauf hinweist, dass er die öffentliche Rücknahmestelle in seiner Nähe verwendet.
Aber: Gemäß § 6 Abs. 3 der Verpackungsverordnung entfallen die Verpflichtungen nach § 6 Abs. 1 und 2 bei Verpackungen, für die sich der Hersteller oder Vertreiber an einem System beteiligt, dass flächendeckend im Einzugsgebiet eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet, somit beispielsweise der "grüne Punkt". Der grüne Punkt muss übrigens nicht zwangläufig grün sein, sondern kann sich der Verpackung anpassen. In der Praxis gibt es drei Unternehmen, die eine flächendeckende Entsorgung anbieten: die Duales Systems Deutschland GmbH, die Landbell AG und die Interseroh AG.
Mit anderen Worten: Wenn das Produkt so verpackt ist, dass es bspw. einen "grünen Punkt" enthält (in diesem Fall werden auch Kosten für die Entsorgung gezahlt), besteht keine Verpflichtung, im Internet auf die Rückgabemöglichkeiten hinzuweisen. Die Verpflichtung nach § 6 Abs. 1, in dem die Hinweispflicht enthalten ist, entfällt völlig. Es versteht sich von selbst, dass der "grüne Punkt" wiederum nur verwendet werden darf, wenn eine entsprechende Genehmigung des Entsorgers für die Verwendung besteht.
Wer somit Produkte verkauft, die bspw. einen "grünen Punkt" enthalten, muss nach unserer Auffassung eigentlich im Internetauftritt nicht auf die Rücknahmemöglichkeit hinweisen.
3. Die Rechtslage
Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 29.06.2007, Aktenzeichen I ZR 172/03 sowie I ZR 171/03 festgestellt, dass ein Verstoß gegen § 6 Verpackungsverordnung wettbewerbswidrig im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG ist.
Dies hat zur Folge, dass keine Verkaufsverpackungen in den Verkehr gebracht werden dürfen, ohne das der Hersteller oder Betreiber die Entsorgung gewährleistet. Eine Abholpflicht jedenfalls für Transportverpackungen beim Verbraucher besteht jedoch nicht (Bayrisches Oberstes Landesgericht, AZ 3 ObWWi 66/93)
Eine grundsätzliche Hinweispflicht, und um die geht es an dieser Stelle ausschließlich, gibt es jedoch, wie oben aufgeführt, nicht. Ob ein Fehlen des Hinweises auf Rückgabemöglichkeit jedoch wettbewerbswidrig ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt vollkommen ungeklärt.
4. Problematische Muster zur Information nach Verpackungsverordnung
Soweit Informationen nach Verpackungsverordnung durch das Netz geistern, halten wir diese für teilweise unzutreffend und abmahngefährdend. Es wird nicht drauf hingewiesen wird, das die Entsorgung kostenlos ist und damit auch bzw. die Übersendung der Verpackung an den Händler. Wenn der nicht an ein flächendeckendes Entsorgungssystems angeschlossene Internethändler in die zumutbarer Entfernung keine Entsorgungsmöglichkeit gewährleisten kann, bleibt eigentlich nur noch das Postamt als Entsorgungsmöglichkeit, d. h. Übersendung der Verpackung an den Händler. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung ist die Pflicht geregelt, die Verpackung unentgeltlich zurückzunehmen, wir meinen, dass durch den Versand dem Kunden keine Kosten entstehen dürfen.
Zudem wird nicht zutreffend zwischen den grünen Punkt (Verkaufverpackung) und RESY (Transportverpackung) unterschieden. Das Resy-Symbol betrifft nur Transportverpackungen i.S.d. § 4 der Verpackungsverordnung. Alles was der Endverbraucher erhält, ist im rechtlichen Sinne Verkaufsverpackung. Die Behauptung, mit dem Resy-Symbol ausgestattete Verpackungen seien von der Hinweispflicht ausgenommen und der Händler müsse nicht über die Rücknahmemöglichkeit informieren, ist falsch. Resy ist kein Entsorgungssystem nach § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung. Die Informationspflicht entfällt nur dann, wenn ggf. zusätzlich ein grüner Punkt enthalten ist.
Weshalb des Weiteren ein Entsorgungsunternehmen in der Nähe des Kunden die Verpackung kostenfrei zurücknehmen sollte (der Händler ist nur zur Belehrung verpflichtetet, wenn er nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist!) bleibt unklar.
Zur Zeit liegt uns keine Rechtsprechung vor, aus der sich eine (abmahnwürdige) Verpflichtung des Internethändlers ergeben würde, auf die Verpackungsverordnung im Internetauftritt selbst hinzuweisen. Es etwas anders mag dann gelten, wenn der Internethändler Verkaufverpackungen verwendet, bei denen Niemand in der Lieferkette einem Entsorgungssystem angeschlossen ist.
Der Autor: Rechtsanwalt Johannes Richard, Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock. Kontakt: Tel: 0381- 448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de (mf)