Neues Urteil zum Schluss- bzw. Räumungsverkauf

Verkaufsaktion muss nicht zeitlich begrenzt werden

02.03.2009
Eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten, sagt der Bundesgerichtshof.

Mit dem Schlussverkaufsfieber lässt sich Kasse machen - und es lässt sich auch in die Länge ziehen: Auf eine zeitliche Begrenzung einer Verkaufsaktion ist nur hinzuweisen, wenn diese tatsächlich besteht. Eine generelle Pflicht, den Angebotszeitraum zeitlich einzugrenzen, kann aus dem Gesetz nicht hergeleitet werden.

Ein Kaufhaus warb in einer Anzeige mit "Räumungsfinale/Saisonschlussverkauf" mit Preisnachlässen für Schmuck, Uhren sowie Kosmetik- und Toilettenartikel. Die Klägerin, der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V., sah die Werbeanzeige als irreführend an. Dies begründete sie damit, dass sich aus der Werbung nicht der Angebotszeitraum ergebe. Der BGH wies die Revision zurück.

Kein Verstoß gegen das Transparenzgebot

Das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot verlangt von demjenigen, der mit einer Preisnachlassaktion wirbt, die kalendermäßig bestimmte Angabe des Zeitraums, in welchem die Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können. Diesbezüglich bestehe aber nach Ansicht des BGH lediglich die Verpflichtung, auf tatsächlich bestehende zeitliche Begrenzungen für die Inanspruchnahme der Preisvergünstigung hinzuweisen.

Keine generelle Begrenzungspflicht

Eine generelle Pflicht zur zeitlichen Begrenzung würde dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, da dieser mit dem am 8. Juli 2004 in Kraft getretenen neuen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb Beschränkungen für die Durchführung von Sonderveranstaltungen beseitigen wollte. Unerheblich hierbei sei insbesondere, ob es sich bei den angebotenen Waren um Saisonware handelt.

Fehlvorstellung über Dauer bei Saisonschlussverkäufen: Bagatellverstoß

Auch eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung gemäß § 5 UWG hat der BGH wie die Vorinstanz verneint. Zwar könnten einige Verbraucher die Aktion dahingehend missverstehen, dass das Angebot anlehnend an den früheren Winter- bzw. Sommerschlussverkauf einer zeitlichen Begrenzung von zwei Wochen oder kürzer unterliege. Das darin liegende Irreführungspotenzial könne den lauteren Wettbewerb jedoch allenfalls unerheblich im Sinne des § 3 UWG beeinträchtigen und sei auch während einer Übergangszeit hinzunehmen. (BGH, Urteil v. 11.09.2008, I ZR 120/06). (oe)

Quelle: Haufe-Online-Redaktion, www.haufe.de