Fantasieangaben zum Stromverbrauch

Verbraucherzentrale mahnt IT-Hersteller und Handel ab

06.09.2010
Was, wenn ein Kunden einen Nachweis für den laut Herstellerangaben um 40 Prozent geringeren Stromverbrauch eines IT-Produktes gegenüber vergleichbaren Produkten verlangt?
Welche Strommenge ein Gerät tatsächlich aus der Steckdose zieht, wollen nur die wenigsten Hersteller genau angeben.

Was, wenn ein Kunden einen Nachweis für den laut Herstellerangaben um 40 Prozent geringeren Stromverbrauch eines IT-Produktes gegenüber vergleichbaren Produkten verlangt? An welchen Messwerten lässt sich ein solcher Vergleich festmachen? Genaue Angaben dazu werden wohl die wenigsten Fachhändler zur Hand haben - zumal solche Angaben schon von Herstellerseite aus oft gar nicht existieren. Wie Beispiele beweisen, nehmen es auch IT-Hersteller oft nicht so genau.

Produktbeschreibung auf der Acer-Homepage (keine Werbeanzeige).
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In diesem Zusammenhang haben der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und mehrere Verbraucherzentralen im Rahmen der Verbraucherallianz "fürs klima" unter anderem Werbung der Hersteller und Handelspartner Acer, Eizo (Avnet), Karstadt, Media Markt und Pro Markt abgemahnt. "Die Verbraucherzentrale Hamburg hatte im Februar Karstadt abgemahnt, weil das Unternehmen ein Notebook von Asus mit dem Zusatz 'bis zu 35 Prozent weniger Stromverbrauch' beworben hatte, berichtet Immo Terborg von der Verbraucherzentrale Hamburg.
Laut vzbv habe auch der Hersteller Acer für ein Notebook mit "bis zu 40 Prozent weniger Strom als vergleichbare Notebooks" geworben, allerdings, ohne einen Bezugswert anzugeben.

Auf die gerügten Werbeaussagen von Herstellern und Handelspartnern stoßen die Verbraucherzentralen über unterschiedliche Wege. "Die Informationen erhalten wir sowohl durch Recherche als auch über Verbraucher. Wir rufen Verbraucher permanent auf, uns verdächtige Werbung zu melden", erklärt Terborg auf Anfrage von ChannelPartner.

Die Verbraucherzentrale Hamburg wünscht sich von den Herstellern, dass es bei Vergleichswerbung einen klaren Bezug geben soll. "Das muss nicht ein konkretes Konkurrenzprodukt sein, sondern kann auch das Vorgängermodell oder ein Durchschnittswert aller auf dem Markt befindlichen Geräte sein - sofern dieser ermittelbar ist", erläutert Terborg.

Es kann den Hersteller Geld kosten

Auszug aus einer PDF-Datei auf der Avnet-Homepage (keine Werbeanzeige).
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Werden Hersteller oder deren Handelspartner von einer Verbraucherzentrale abgemahnt, verpflichten sich diese üblicherweise gegenüber der Verbraucherzentrale, die Werbung nicht mehr zu verwenden. So war es laut vzbv auch in den beiden Fällen Acer und Avnet. Gibt ein Unternehmen eine so genannte strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einer Verbraucherzentrale ab, in einer bestimmten Form nicht mehr zu werben und tut dies trotzdem, wird eine Vertragsstrafe fällig. "Diese fällt je nach Schwere des Verstoßes ganz unterschiedlich aus, liegt aber in der Regel bei mindestens 5.000 Euro pro Verstoß. Das trifft auf den Bundesverband genauso zu wie auf die einzelnen Verbraucherzentralen", antwortet Terborg auf Anfrage von ChannelPartner. (bw)