Keine Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Urteil zur Arbeitsunfähigkeit während der Freistellung

09.08.2024 von Peter Marwan
Hat ein Arbeitnehmer während einer unwiderruflichen Freistellung nach einer Kündigung seinen Urlaub selbst festgelegt, kann er diesen nicht nachträglich auf die Tage verschieben, an denen er krank war.
Bei einer Freistellung herrscht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft ohnehin schon eine angespannte Situation - da kommt es dann schnell zum Streit über mögliche Urlaubsansprüche.
Foto: Zerbor - shutterstock.com

Grundsätzlich legt der Arbeitgeber den Urlaub zeitlich fest (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG) - auch wenn er dabei nach Möglichkeit die Wünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen soll. In der Regel sollte das bei gutem Betriebsklima und professioneller Personalpolitik auch zur gegenseitigen Zufriedenheit funktionieren.

Komplizierter wird es, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet und der Arbeitnehmer freigestellt wurde. Wie verhält es sich dann mit dem Urlaub?

Vorsicht bei Urlaubs-Zusagen bei einer Freistellung

Zu klären ist dabei erst einmal, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer überhaupt noch zusteht. Aus Sicht des Arbeitgebers ist da Vorsicht bei der Formulierung in der Kündigung geboten. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) bereits 2011 feststellte, ist zum Beispiel die Formulierung "sofortige Freistellung von der Arbeit unter Anrechnung der Urlaubstage unter Fortzahlung der Bezüge" im Zweifel im Sinne des Arbeitnehmers auszulegen.

Der Zweifel bestand damals daran, ob nur die bis zur Wirkung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses angesammelten Urlaubstage zu gewähren sind, oder ob dem Arbeitnehmer trotz Kündigung noch der volle Urlaubsanspruch für das Jahr zusteht.

Noch komplizierter wird es, wenn ein Arbeitnehmer während einer Freistellungsphase arbeitsunfähig erkrankt, die wegen noch offener Urlaubstage, erheblicher Mehrarbeit und Überstunden gewährt wurde. So geschehen ist das in Schleswig-Holstein - und hat dann zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung geführt.

Rechtslage bei Krankheit während der Freistellung

Der Sachverhalt war folgender: Der Arbeitnehmer kündigte im Dezember 2022 sein Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023. Seinen Resturlaub und die angefallenen Überstunden wollte er durch Freistellung abbauen. Seine aktive Tätigkeit endete am 2. Februar 2023, um anschließend die verbleibenden Urlaubs- und Freizeitausgleichsansprüche abzubauen.

Der Arbeitgeber stellte ihn ab 1. Mai 2023 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses - also bis zum 30. Juni 2023 - unter Fortzahlung der Bezüge und "unter Anrechnung von bestehenden und evtl. künftigen Urlaubsansprüchen sowie unter Anrechnung von Überstunden/ Mehrarbeitsstunden frei".

Vom 1. bis 16 Juni 2023 - also in der Zeit seiner Freistellung und nachdem er allen Urlauib genommen hatte - war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Für diese Zeit verlangte er Urlaubsabgeltung für zwölf Arbeitstage. Die wurden ihm vom Landesarbeitsgericht Kiel (Aktenzeichen 1 Sa 168/23) jedoch nicht zugestanden.

Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Klägers durch die Freistellung erfüllt habe. Entscheidend sei, dass der Kläger selbst über die Lage seines Urlaubs entschieden habe, teilt der Deutsche Anwaltsverein mit. "Mit der Mitteilung, ab dem 13. Februar 2023 im Urlaub zu sein, habe er diesen Zeitraum festgelegt. Die anschließende Erkrankung des Klägers vom 1. Juni 2023 bis zum 16. Juni 2023 hatte keinen Einfluss auf den bereits festgelegten und damit erloschenen Urlaubsanspruch."

Mehr zum Thema

Urlaub in der Kündigungsfrist?

Urteil zum Aufhebungsvertrag

Chefsache "Mitarbeiter kündigen"