Der Bundesgerichtshof hat einem Online-Händler Recht gegeben, der in seinem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht hat. Im Streitfall stelle die Herstellergarantie kein wesentliches Merkmal des Angebots dar. Sie werde auf der Angebotsseite selbst nicht erwähnt, sondern finde sich lediglich an untergeordneter Stelle in einem Produktinformationsblatt.
Auf dieses gelangten Verbraucher nur, wenn sie einen Link anklickten, der unter der Zwischenüberschrift "Weitere technische Informationen" stand und mit der Bezeichnung "Betriebsanleitung" versehen war. Der BGH sah das eher als eine "technisch-funktionale Erläuterung" (Aktenzeichen 2022 - I ZR 241/19).
Der Kläger - ein Mitbewerber - sah darin jedoch einen Verstoß gegen die gesetzlichen Informationspflichten in Bezug auf Garantien. Er wollte dem Händler daher verbieten, den Absatz von Taschenmessern (um die es in dem Angebot ging) an Verbraucher mit Hinweisen auf Garantien zu bewerben, ohne dabei auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hinzuweisen, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und ohne den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben.
Das Produktinformationsblatt enthielt in Bezug auf die Garantie lediglich den Hinweis des Herstellers: "Die Garantie erstreckt sich zeitlich unbeschränkt auf jeden Material- und Fabrikationsfehler (für Elektronik zwei Jahre). Schäden, die durch normalen Verschleiß oder durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, sind durch die Garantie nicht gedeckt."
Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union
Der Bundesgerichtshof hatte zuvor das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung von Artikel 6, Absatz 1, Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hatte über die Fragen durch Urteil vom 5. Mai 2022 (Aktenzeichen C-179/21) entschieden.
Demnach muss ein Unternehmer Verbraucher vor Abschluss eines Kaufvertrags über die Bedingungen der Herstellergarantie informieren, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht und so als Verkaufsargument einsetzt. Erwähnt er dagegen die Herstellergarantie nur beiläufig, so dass sie aus Sicht der Verbraucher kein Kaufargument darstellt, muss er keine Informationen über die Garantie zur Verfügung stellen.
Der Bundesgerichtshof hat daraufhin im speziellen Fall entschieden, dass es sich nicht um unlauteren Wettbewerb handele: Der Beklagte habe in seinem Internetangebot keine näheren Angaben zu der im verlinkten Produktinformationsblatt erwähnten Herstellergarantie gemacht.
Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung