Jeder Arbeitnehmer kann nach § 1 a BetrAVG verlangen, dass ein Teil seines Bruttogehalts vom Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird. Diese Gesetzesregel hatte jetzt das Bundesarbeitsgericht zu prüfen. Geklagt hatte die Mitarbeiterin eines Sicherheitsdienstes, die von ihrem Arbeitgeber verlangt hatte, monatlich 50 Euro ihres Bruttogehalts in eine Direktversicherung einzuzahlen.
Der Arbeitgeber hatte dies abgelehnt. Sein Argument: Bei einer möglichen Insolvenz des Direktversicherers müsse er die Kosten für die betriebliche Altersvorsorge seiner Mitarbeiterin übernehmen. Außerdem müsse er für die Ansprüche der Frau einstehen, falls der Versicherer die zugesagte Mindestleistung nicht erwirtschafte. Dieses Risiko beschränke seine in Artikel 14 des Grundgesetzes garantierte Berufsfreiheit in unangemessener Weise.
Die Gerichte stellten sich aber auf die Seite der Beschäftigten. Wie schon die Vorinstanzen entschied nun auch das Bundesarbeitsgericht, dass die Pflicht des Arbeitgebers, einen Gehaltsanteil von maximal 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen, nicht gegen dessen Berufsfreiheit verstößt (Az. 3 AZR 14/06). Der Sicherheitsdienst muss für seine Mitarbeiterin nun eine Direktversicherung abschließen und die gewünschte Entgeltumwandlung durchführen. Weitere Informationen unter: www.fss-online.de/Schnelleinstieg/kapital_lv.asp (mf)