Überschreitet ein vorhandener großflächiger Einzelhandelsbetrieb die Verkaufsfläche von 700 Quadratmeter und widerspricht dieser Betrieb den Zielen der Raumordnung durch eine geplante Erweiterung, so ist ein solcher Betrieb unzulässig.
Gegen die Versagung der Baugenehmigung kann nicht eingewandt werden, dass der Sortimentsumfang beibehalten wird, sodass keine Veränderung in der städtebaulichen Auswirkung eintreten werde. Es ist auch nicht zulässig, den Bereich nach der Kassenzone aus der Verkaufsflächenberechnung herauszunehmen.
Zur Verkaufsfläche zählt all das, was nicht Lager hat und dazu bestimmt ist, Kunden sich dort mit dem Ziel aufhalten zu lassen, Verkaufsabschlüsse zu fördern, so das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Az.: 5 S 1205/03). (mf)