Wird man auf einer Dienstreise überfallen und verletzt, tritt die gesetzliche Unfallversicherung grundsätzlich nur in Kraft, wenn man sich zu diesem Zeitpunkt nicht rein privat vergnügt hat. ARAG-Experten raten deshalb dazu, aufzupassen, wenn man auf Dienstreisen Extratouren unternimmt.
Auf Dienstreisen ist der Unfallversicherungsschutz nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden nicht schon deshalb ohne Weiteres gegeben, weil sich der Reisende in einer fremden Stadt aufhalten muss. Der Versicherungsschutz entfalle, wenn der Versicherte sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen widmet.
In dem konkreten Fall wurde ein Mitarbeiter einer Fluggesellschaft nach einem gemütlichen Trip mitten in der Nacht Opfer eines Raubüberfalls. Mit seinen Kollegen war der Purser nach dem Essen noch auf einen Drink in eine Kneipe gegangen und hatte sich dann von seinen Kollegen getrennt. Auf dem Weg von der Bar zurück ins Hotel passierte es: Er wurde überfallen und dabei verletzt. Weil das seiner Meinung nach ein Dienstunfall war, ging er davon aus, dass der Versicherungsschutz der Berufsgenossenschaft greift. Die lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass weder ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit noch ein Überfall im betrieblichen Bereich vorgelegen habe.
Auch seine Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden war erfolglos: Der Mann habe keinen Anspruch auf die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall und Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Abstecher zu später Stunde stelle eine rein persönliche, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflusste Tätigkeit dar, so die Richter (SG Wiesbaden, AZ: S 1 U1528/04). (mf)