Das Kammergericht in Berlin hat in einem Beschluss (Az.: 5 W 13/05) zu der Frage Stellung genommen, ob eine kurze Frist zur Mängelanzeige in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist.
Ein Internet-Versandhändler für Computer-Komponenten und -zubehör hatte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass Mängel an der Ware innerhalb einer Woche nach Empfang der Sendung gemeldet werden müssen.
Diese Regelung ist nach Auffassung der Berliner Richter gem. §§ 307 Abs. 1, 309 Nr. 8 lit. b) ee) unwirksam. Wenn eine entsprechende Klausel verwendet wird, so stellt dies einen Wettbewerbsverstoß dar. (tf/mf)