Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs) sind heutzutage ein fester Bestandteil im Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und seinem Kunden. Ein umfangreiches Regelwerk im bürgerlichen Gesetzbuch sowie eine sehr auf den Einzelfall und die einzelne Klausel bezogene Rechtsprechung regelt, welche Klauseln zulässig und welche schlichtweg unwirksam sind. § 305 BGB - § 310 BGB regeln in aller Ausführlichkeit das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Regelungen sind für den juristischen Laien jedoch sehr schwammig, weit gefasst und damit relativ unverständlich. So sieht § 305 c BGB zum Beispiel vor, dass überraschende und mehrdeutige Klauseln nicht Vertragsbestandteil werden.
Im Weiteren unterscheidet der Gesetzgeber zwischen AGB-Klauseln, die ohne wenn und aber unwirksam sind und so genannten Klauselverboten mit Wertungsmöglichkeiten. Bei diesen AGB-Klauseln kommt es auf die Formulierung im Einzelfall an. Zusätzlich verkompliziert wird die Angelegenheit noch dadurch, dass der Nutzer von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, im Rechtsdeutsch "Verwender" genannt, unterscheiden muss, ob er seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Privatpersonen, so genannten Verbrauchern verwendet, oder gegenüber Gewerbetreibenden, den so genannten Unternehmern. Unter Kaufleuten ist vieles möglich, was gegenüber einem privaten Letztverbraucher nicht erlaubt ist. Während Geschäftsbedingungen, die sich auf der Rückseite einer Rechnung befinden, oder die in einem Geschäft aushängen in der Regel wenig Beachtung finden, ist der Fall bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bei Internetverkäufen verwendet werden, ein anderer. Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen einsichtig sein, um überhaupt Vertragsbestandteil zu werden. Sie sind somit durch jeden überprüfbar, sei es durch Mitwettbewerber oder Wettbewerbszentralen.
Die in der Praxis geringste Konsequenz der Verwendung von unwirksamen Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die, dass die Klausel nicht wirksam ist. In diesem Fall gilt das Gesetz. Weitaus problematischer ist jedoch, dass unwirksame AGB-Klauseln auch wettbewerbswidrig sein können. In diesem Fall kann eine kostenpflichtige Abmahnung drohen. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber beispielsweise Fragen des Fernabsatzhandels erst in den letzten Jahren geregelt hat. Die sich hieraus gegebenen Sondernormen konnten bei alten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gar keine Berücksichtigung finden, so dass dringend zu empfehlen ist, Allgemeine Geschäftsbedingungen immer wieder, sowohl der aktuellen Rechtsprechung, wie auch der aktuellen Gesetzeslage anzupassen. Auf Grund der sehr verbraucherfreundlichen Regelungen im bürgerlichen Gesetzbuch besteht - überspitzt gesagt - kaum eine Möglichkeit, gegenüber Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen abzuweichen. Nachfolgend finden Sie - ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenüber Verbrauchern gerade im Fernabsatzhandel verwendet werden, die weit verbreitet und durchaus üblich sind, jedoch nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechen:
Nebenabreden:
"Alle Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung"
Diese Klausel ist unwirksam gemäß § 305 BGB. Individuelle Abreden haben einen Vorrang gegenüber Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nebenabreden an eine Schriftformerfordernis zu knüpfen, ist daher in der Regel nicht zulässig.
Pauschale Schaden-ersatzforderung:
"Ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, kann er einen pauschalen Schadenersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 20 Prozent geltend machen."
Gemäß § 309 Nr. 5 BGB ist ein pauschaler Schadenersatz unzulässig, ohne dass dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, der Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Haftungsausschlüsse:
"Wir haften nicht für Schäden auf Grund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung."
Ein Haftungsausschluss bei groben Verschulden kann gemäß § 309 Nr. 7 a BGB bei einer Haftung für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit weder ausgeschlossen noch begrenzt werden. Auch ein Haftungsausschluss, der auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, kann nicht ausgeschlossen werden.
Gewährleistungs- ansprüche:
"Wir räumen eine Gewährleistung von sechs Monaten ein"
Gegenüber Letztverbrauchern beträgt die Gewährleistung für Neuwaren 24 Monate, für Gebrauchtwaren 12 Monate. Diese Fristen dürfen nicht unterschritten werden. Wir empfehlen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere auf derartige Klauseln zu überprüfen, da vor dem 01.01.2002 die gesetzliche Gewährleistung von sechs Monaten galt. Diese veralteten Klauseln sind noch in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten.
Rücksendekosten für Mängelhaftung:
"Bei Mängeln ist der Käufer verpflichtet, das Produkt auf eigene Kosten an uns zurückzusenden. Unfreie Rücksendungen werden nicht angenommen."
Eine derartige Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b cc BGB. Nach den gesetzlichen Regelungen hat der Verkäufer die Transportkosten bei Mängeln zu tragen.
Untersuchungs- und Rügepflichten:
"Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Erfolgt nicht binnen drei Tagen bei offensichtlichen Mängeln eine Meldung an den Verkäufer, gilt die Ware als akzeptiert. Weitergehende Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel können nicht geltend gemacht werden."
Eine Untersuchungs- und Rügepflicht unmittelbar nach Erhalt einer Ware gibt es nach Handelsgesetzbuch nur unter Kaufleuten. Eine derartige Klausel ist gegenüber Verbrauchern unwirksam.
Gefahrtragungsklauseln beim Versand:
"Der Versand erfolgt auf Verantwortung und Gefahr des Käufers."
oder
"Alle Risiken und Gefahr der Versendung gehen auf den Kunden über, soweit die Ware von uns an den beauftragten Logistikpartner übergeben worden ist."
Im Versendungskauf, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, geht die Gefahr für eine Beschädigung oder einen Untergang der Sache gemäß § 474 Abs. 2 BGB erst dann auf den Käufer über, wenn dieser tatsächlich die Ware unbeschädigt erhalten hat.
Gerichtsstands- vereinbarung:
"Gerichtsstand ist das Amtsgericht XY".
Gemäß § 29 ZPO kann ein Gerichtsstand wirksam nur zwischen Kaufleuten vereinbart werden. Gerichtsstandsklauseln, die diese Einschränkung nicht enthalten, sind somit unwirksam.
Fazit: Grundsätzlich ist zu empfehlen, AGBs durch einen spezialisierten Rechtsanwalt erstellen oder mindestens überprüfen zu lassen.