Unterlassungsverfügung gegen Werbe-Spam: Kosten trägt der Versender

11.07.2003
Geschäftsleute können sich erfolgreich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails, so genannte Spams, zur Wehr setzen. Im Wiederholungsfall kann der Empfänger eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat dann der E-Mail-Versender zu tragen. Diese Kosten bemessen sich an dem so genannten Streitwert, den das Kammergericht Berlin im verhandelten Fall mit rund 7.670 Euro angesetzt hat. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass bei dieser kostengünstigen Werbung mittels E-Mail ein besonders großer Nachahmungseffekt besteht und dass sich der Empfänger vor dem Löschen dieser Werbenachricht erst gezielt näher mit der E-Mail befassen muss (Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 106 u. 124/02). (jlp)

Geschäftsleute können sich erfolgreich gegen unerwünschte Werbe-E-Mails, so genannte Spams, zur Wehr setzen. Im Wiederholungsfall kann der Empfänger eine gerichtliche Unterlassungsverfügung erwirken. Die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten hat dann der E-Mail-Versender zu tragen. Diese Kosten bemessen sich an dem so genannten Streitwert, den das Kammergericht Berlin im verhandelten Fall mit rund 7.670 Euro angesetzt hat. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass bei dieser kostengünstigen Werbung mittels E-Mail ein besonders großer Nachahmungseffekt besteht und dass sich der Empfänger vor dem Löschen dieser Werbenachricht erst gezielt näher mit der E-Mail befassen muss (Kammergericht Berlin, Az.: 5 W 106 u. 124/02). (jlp)