Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuwarten. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit - nicht aber zur Nichtigkeit - von Beschlussfassungen (Oberlandesgericht Dresden, Az.: 2 U 2303/99). (jlp)
Unpünktlichkeit und Wartepflicht
09.07.2000