Unpünktlichkeit und Wartepflicht

09.07.2000

Erscheint ein Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung nicht pünktlich, kann diese gehalten sein, mit dem Aufruf oder mit Beschlussfassungen angemessene Zeit zuwarten. Eine Verletzung dieser Wartepflicht führt zur Anfechtbarkeit - nicht aber zur Nichtigkeit - von Beschlussfassungen (Oberlandesgericht Dresden, Az.: 2 U 2303/99). (jlp)