Unfall auf der Betriebstoilette: Versicherung muss nicht zahlen

29.10.2003
Bei einem Unfall eines Arbeitnehmers auf der Toilette seiner Firma muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, dies berichtet der Informationsdienst "Arbeitgeber-Tip" unter Berufung auf ein aktuelles Urteil. 

Bei einem Unfall eines Arbeitnehmers auf der Toilette seiner Firma muss die gesetzliche Unfallversicherung nicht zahlen, dies berichtet der Informationsdienst "Arbeitgeber-Tip" unter Berufung auf ein aktuelles Urteil. 

So hat das Bayerische Landessozialgericht in München entschieden, dass Zwischenfälle auf der Firmentoilette nicht als Arbeitsunfall gelten und der Arbeitnehmer daher bei bleibenden Schäden auch keine Unfallrente verlangen kann (Az. L 3 U 323/01).

In Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung befanden die Sozialrichter, dass im Betrieb lediglich der Gang zur und von der Toilette geschützt ist, nicht aber "das eigentliche Geschäft" bzw. auch nicht das Verweilen hinter der äußeren Toilettentür. Begründung: Bei allem, was hinter der Toilettentür passiere, handele es sich "nicht um ein betriebsbedingtes Tun, sondern um die Privatsache des Arbeitnehmers" - und die werde von der gesetzlichen Unfallversicherung eben nicht berücksichtigt. (mf)