Ärgernis Dauerparker

Überwintern in der Parklücke kann teuer werden

27.11.2014 von Renate Oettinger
Während der Wintermonate werden Cabrios, Wohnwagen oder Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen gerne auf öffentlichen Straßen abgestellt. Dabei drohen empfindliche Geldbußen.

Wer glaubt, er könne seinen Wohnwagen oder sein Sommerauto in der kalten Jahreszeit einfach in die nächste Parklücke stellen und dort kostengünstig und in Sichtweite überwintern lassen, der verärgert nicht nur die Anwohner. Vielmehr riskiert so ein Dauerparker unter Umständen eine empfindliche Geldbuße. Die Arag-Experten erklären, was noch erlaubt ist und wann es für den Halter teuer werden kann.

Wer ein typisch Sommerfahrzeug besitzt wie etwa ein Wohnmobil, sollte sich beizeiten um einen Stellplatz für die Wintermonate kümmern.
Foto: Volker Innig, pixelio.de

Wohnwagen am Straßenrand

Wohnwagenbesitzer sollten sich auch Gedanken über den dazugehörigen Stellplatz machen. Denn: Wohnwagen dürfen nach dem Gesetz nicht einfach über einen längeren Zeitraum am Straßenrand oder auf öffentlichen Parkplätzen geparkt werden. Die entsprechende Regelung findet sich in der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dort heißt es in § 12 Abs. 3 b: "Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen."

Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld von 20 Euro geahndet. Wird jedoch der Wohnanhänger zusammen mit dem Pkw – sprich: an diesen angekoppelt – geparkt, kann das Gespann auch über einen längeren Zeitraum stehen bleiben. Auch wenn der Caravan nur für kurze Zeit abgestellt wird, sollte außerdem darauf geachtet werden, dass das Parken dort nicht ausnahmsweise "nur für Pkw" erlaubt ist. Denn Wohnanhänger zählen nicht zu den Pkw.

Einschränkungen bei großen Wohnmobilen

Wohnmobile dürfen grundsätzlich unbegrenzt lange auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen abgestellt werden, solange sie zugelassen sind. Aufpassen muss nur, wer ein Wohnmobil sein eigen nennt, dass mehr als 7,5 Tonnen wiegt. Für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen sieht die StVO nämlich eine Einschränkung beim Parken vor: Mit ihnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften in Wohngebieten und Erholungsgebieten in der Zeit von 22 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht geparkt werden.

Vorsicht bei abgelaufenem Saisonkennzeichen

Saisonkennzeichen sind vor allem bei Cabrio-Besitzern beliebt: Weil das Fahren mit offenem Verdeck ohnehin nur bei sommerlichem Wetter so richtig Spaß macht, kann man das gute Stück über den Winter ruhig abmelden und damit noch Steuern und Versicherungsbeiträge sparen. Aber Vorsicht: Ist das Kennzeichen abgelaufen, darf das Auto auf keinen Fall vom privaten Parkplatz bewegt werden – nicht einmal das Anlassen ist erlaubt! Das regelt die Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) in § 9 Abs. 3 S. 6.

Verstöße werden mit einem Bußgeld von 50 Euro und 3 Punkten im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet. Wer seinen Wagen ohne bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung fährt, verstößt außerdem gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Und das ist sogar ein Straftatbestand, der bei Vorsatz mit Geldstrafe und im schlimmsten Fall sogar mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet wird! Bei einer Verurteilung werden zudem sechs Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister registriert. Kommt es zum Unfall mit Sach- oder Personenschaden, muss auch die Versicherung nicht einspringen. Für den Halter bzw. Fahrer bedeutet das, dass er mit seinem persönlichen Vermögen für entstandene Schäden haftet. Schon das bloße Parken auf öffentlichen Straßen und Parkplätzen mit abgelaufenem Saisonkennzeichen ist im Übrigen verboten. Auch das ist in der FZV geregelt. Wer dagegen verstößt und erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 40 Euro und einem Punkt in Flensburg rechnen.

Fazit

Steht das Ende der "Kennzeichensaison" bevor, sollte das Auto auf einem privaten Stellplatz geparkt werden. Der Werkstatt- oder TÜV-Besuch sollte noch vor Ende der ablaufenden oder zu Beginn der neuen Zulassungsperiode eingeplant werden. Und wer sein Auto unbedingt außerhalb der Saison bewegen muss, kann sich beim Straßenverkehrsamt ein Kurzzeitkennzeichen (auch 5-Tages-Kennzeichen genannt) besorgen.
Quelle: www.arga.de

Gerichtsurteile aus dem Verkehrsrecht
Beschädigung beim Abschleppen
Alexander Rilling stellt die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.2.2014 (IV ZR 383/12) vor und erörtert die Ausführungen im Detail.
Was das Überholverbot umfasst
Ein Überholverbot verbietet nicht nur den Beginn, sondern auch die Fortsetzung des Überholvorgangs. Dies wirkt sich auf das potenzielle Bußgeld aus.
"Schneeflöckchen" und Tempo 80
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung mit Zusatzschild "Schneeflocke" auch dann gilt, wenn es nicht schneit.
Bußgeld von 40 Euro hinfällig
Eine Pkw-Fahrerin war wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Dieses Urteil wurde nun aufgehoben.
Drogen auf der Silvesterparty
Wer mit Amphetamin am Steuer seines Autos erwischt wird, muss damit rechnen, dass sein Führerschein eingezogen wird.
Warnblinkanlage ersetzt Warndreieck nicht
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden: Wird ein Warndreieck nicht aufgestellt, zahlt die Haftpflichtversicherung nicht voll, sondern macht eine hälftige Mithaftung bei einem Autobahnunfall geltend.
Kein Freibrief für Radler im Kreisverkehr
Das Verkehrszeichen "Vorfahrt gewähren" gilt nicht nur für Autos am Kreisverkehr, sondern auch für Radfahrer.
Fahrer haftet für Anschnallen der Mitfahrer
Ein vierjähriges Kind schnallte sich während der Autofahrt ab. Das Oberlandesgericht Hamm verurteilte den Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße.
Schutzkleidung und Versicherungsansprüche
In der rechtlichen Diskussion ist die Frage aufgetreten, ob das Nichttragen von Schutzkleidung (Helm, Motorradbekleidung usw.) im Falle eines Unfalls zu einem Mitverschulden und damit zu einer Kürzung von Ansprüchen des Verletzten führt.
Im Auto telefoniert – Führerschein weg
Ist ein Verkehrsteilnehmer vorbelastet, was die Handynutzung im Fahrzeg berifft, kann ihm ein einmonatiges Fahrverbot drohen.
Abschleppkosten zu hoch? Keine Zahlungspflicht
Das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung beziehungsweise eine teilweise Besitzentziehung dar und erlaubt ein Abschleppen des Fahrzeugs.
Fahrradfahrer haftet für Unfall mit Pkw
Ein Radfahrer, der schuldhaft mit einem Auto kollidiert, muss für den entstandenen Schaden einstehen und darüber hinaus dem Autofahrer Schmerzensgeld zahlen.
Parkverbot an Elektroladestation
Das Parken auf einem Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war, ist verboten.
Kein Schadensersatz beim "So-Nicht-Unfall"
Einem geschädigten Unfallbeteiligten steht kein Schadensersatzanspruch zu, wenn ein Verkehrsunfall trotz nachgewiesener Kollision die anspruchsbegründenden Fahrzeugschäden nicht herbeigeführt haben kann.