Fast 1,8 Milliarden Überstunden wurden hierzulande im vergangenen Jahr geleistet. Wenn es um die Bezahlung geht, gibt es oft Meinungsverschiedenheiten zwischen Chef und Arbeitnehmer. Eigentlich nicht nötig, denn das Thema ist klar geregelt: Als zu entlohnende Mehrarbeit zählen alle geleisteten Stunden, die über die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen.
Mehrarbeit muss mit dem normalen Stundensatz vergütet werden, in Tarif- oder Einzelarbeitsverträgen können aber auch Zuschläge vereinbart sein. Natürlich erlaubt der Gesetzgeber auch den späteren Freizeitausgleich für die Mehrarbeit.
Überstunden dürfen nicht die Regel sein: Der Arbeitgeber kann Mehrarbeit nur in Ausnahmefällen verlangen, etwa bei unvorhersehbar hohem Arbeitsanfall oder in Notsituationen. Es ist also nicht zulässig, wenn die regelmäßige Arbeitsmenge nur durch tägliche Überstunden geschafft werden kann.
Was an Überstunden maximal zulässig ist, steht ebenfalls im Gesetz: Mehr als 10 Stunden täglich oder 60 Stunden pro Woche sind nicht erlaubt. Die Ruhepause zwischen zwei Arbeitstagen muss mindestens 11 Stunden lang sein. Der Arbeitnehmer muss Überstunden im Rahmen des gesetzlichen Erlaubten erbringen, der Arbeitgeber muss diese Mehrarbeit bezahlen. Überschreiten die Forderungen des Arbeitgebers die genannten Grenzen, kann der Beschäftigte die Mehrarbeit verweigern.
Besondere Arbeitnehmergruppen wie etwa Schwerbehinderte können sich von der Mehrarbeit freistellen lassen. Wichtig: In Firmen mit Betriebsrat muss dieser sein Einverständnis zur Überstundenpraxis in der Firma geben. Quelle: www.moneytimes.de (mf)