Verjährungsfrist und handelbare Schuldtitel

Wann verjähren Schulden und Geldforderungen?

26.11.2024 von Johannes  Richard und Andreas Th. Fischer
Was tun, wenn Kunden ihre Schulden nicht begleichen? Verkäufer und Dienstleister sollten sich mit der Verjährung von Forderungen auskennen. Ratsam ist manchmal auch der Verkauf eines Schuldtitels.
Wann komme ich zu meinem Geld? Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst.
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Geldforderungen gegen einen Schuldner bestehen nicht ewig, sondern unterliegen der sogenannten Verjährung. Seit dem 1.1.2001 gilt das neue Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Hierdurch haben sich auch die Verjährungsfristen geändert. Während vor dem Jahr 2002 Unterschiede in den Verjährungsfristen bei Forderungen unter Kaufleuten und Nicht-Kaufleuten bestanden, gibt es nunmehr eine einheitliche Regelung.

Normalfall: Verjährung von Forderungen nach drei Jahren

Im BGB gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen. Wichtig ist die Frist bei der Geltendmachung von Forderungen, beispielsweise aus Kaufverträgen, Handwerksleistungen, Lieferung von Waren oder Erbringungen von Werkleistungen sowie Lohn- und Gehaltsansprüchen. Derartige Forderungen verjähren innerhalb von drei Jahren.

Bei anderen Ansprüchen gelten zum Teil deutlich längere oder auch kürzere Verjährungsfristen. So liegt sie laut BGB bei zum Beispiel Rückzahlungsansprüchen von Bearbeitungsgebühren oder bei den Rechten an einem Grundstück bei rund zehn Jahren. Wenn es um Schadensersatzansprüche wegen Körper-, Gesundheits- oder Freiheitsverletzungen beziehungsweise um Herausgabeansprüche bei Eigentum geht, beträgt die Verjährungsfrist sogar 30 Jahre (§ 199 Abs. 2 BGB). Andererseits verjähren zum Beispiel Mängelansprüche bei beweglichen Sachen bereits nach zwei Jahren und Ersatzansprüche eines Vermieters zum Teil schon sechs Monaten. Ganz anders sieht es bei einem Mord aus. Eine solche Tat verjährt niemals.

Die meisten Verjährungsfristen liegen bei drei Jahren.
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Wichtig zu wissen ist, wie sich die dreijährige Verjährungsfrist bei Forderungen berechnet. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag am 16.5.2018 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2018. Bis zum 31.12.2021 ist die Forderung nicht verjährt. Ab dem 1.1.2022 tritt dagegen Verjährung ein.

Dabei ist das Datum von Bedeutung, an dem der jeweilige Anspruch entstanden ist. Wann die Rechnung dagegen gestellt wurde, ist zweitrangig. Wenn im vorherigen Beispiel also die Rechnung erst im Sommer 2019 gestellt wurde, verschiebt sich dadurch die Verjährung nicht nach hinten.

Ein weiteres Beispiel stammt von Score Kompass: "Herr Müller kauft am 1. Mai 2012 eine Waschmaschine bei der Wasch GmbH. Herr Müller bezahlt jedoch nur einen Teil der Rechnung, der Buchhaltung fällt dies zunächst nicht auf. Am 31.12.2012 beginnt nun die Verjährungsfrist, die Wasch GmbH hat also nur noch bis zum 31.12.2015 Zeit, den Fehler zu bemerken und die Forderung einzutreiben, danach verjährt die Rechnung."

Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren, das unter Umständen zu einem rechtskräftigen Titel führen kann.
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Etwas anders sieht es nach Angaben von Finanztip aus, wenn es sich um den Bereich Geldanlagen handelt. Hier sei für den Beginn der Verjährung nicht allein entscheidend, wann der Prospekt übergeben wurde. Das gelte vor allem dann, wenn der Anleger diesen Prospekt gar nicht gelesen habe. In solchen Fällen müsse in solchen Fällen immer im Einzelfall durch ein Gericht entschieden werden.

Bei Sachmängeln, wenn etwa eine gelieferte Ware mangelhaft ist, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren nach Lieferung beziehungsweise Aushändigung der Ware eine Nachbesserung verlangen.

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Besonderheiten: Verjährungsfristen in Spezialfällen

In manchen Fällen gelten besondere Fristen, berichtet Rechtsanwalt Achim Bensch auf der Plattform Anwalt.de:

Wodurch wird die Verjährungsfrist verlängert?

Ein weit verbreiteter Irrglauben ist, dass eine Mahnung die Verjährungsfrist in irgendeiner Form beeinflusst. Dies ist nicht der Fall. Es gibt auch keine Vorschrift, dass eine Forderung erst einmal zweimal angemahnt werden muss, bevor sie dann beispielsweise gerichtlich durchgesetzt werden kann. Durch eine Mahnung ändert sich die Verjährung nicht.

Manchmal hilft nur ein Vollstreckungstitel und sein anschließender Verkauf an ein Inkassobüro, um zumindest an einen Teil einer Forderung zu kommen.
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Etwas anderes mag dann gelten, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. In diesem Fall ist gemäß § 203 BGB die Verjährung solange gehemmt (= verlängert), bis einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlung verweigert. Allein der Umstand von mehrfachen Mahnungen stellt jedoch noch keine Verhandlung dar.

Wenn der letzte Tag der Verjährungsfrist übrigens auf einen Sonn- oder Feiertag fällt, kommt es zu einer minimalen Verlängerung bis zum folgenden Werktag (§ 193 BGB).

Verjährungsfrist: Die Forderung geltend machen

Bevor die Verjährungsfrist abgelaufen ist, sollte daher die Forderung gerichtlich geltend gemacht werden. Hierbei gibt es zwei Möglichkeiten:

Entweder kann die noch offen stehende Forderung eingeklagt werden. Eine andere Alternative ist die Beantragung und Zustellung eines sogenannten Mahnbescheides. Ein Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), bei dem online ein Antrag auf die Erlassung eines Mahnbescheids erstellt werden kann, bei dem der Anspruch zunächst noch nicht begründet werden muss. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts ist dafür nicht nötig.

In manchen Fällen geht es nicht mehr ohne Anwalt, um die Verjährung einer Forderung zu stoppen.
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Der Schuldner hat jedoch die Möglichkeit, gegen den Mahnbescheid Widerspruch oder gegen den darauf folgenden Vollstreckungsbescheid Einspruch einzulegen. Werden Rechtsmittel nicht eingelegt, hat der Gläubiger später einen rechtskräftigen Titel, mit dem er einen Gerichtsvollzieher beauftragen kann.

Bei einer Klage müssen dagegen alle notwendigen Dokumente vorbereitet werden, in denen der Anspruch begründet wird. Beim Eintreffen der Unterlagen bei Gericht wird die Verjährung gestoppt. Wenn es um eine Summe geht, die über 5.000 Euro liegt, ist die Beauftragung eines Anwalts notwendig. Dieser kann eine Klage beim zuständigen Landgericht einreichen.

Eine weitere Möglichkeit, ist die Anrufung einer Schlichtungsstelle. Nach Angaben von Finazntip gibt es in Deutschland derzeit 27 anerkannte Schlichtungsstellen, die als "neutrale und sachkundige Dritte" bei Konflikten zwischen Verbrauchern und Unternehmen vermitteln sollen. Eine Beschwerde bei einer Schlichtungsstelle könne die Verjährung ebenfalls stoppen, zumindest vorübergehend.

Verlängerung der Verjährungsfrist um sechs Monate

Bei Einreichung eines Mahnbescheides verlängert sich die Verjährungsfrist um sechs Monate. Um hier keine Nachteile zu erleiden, ist eine sorgfältige Fristenkontrolle notwendig.

Wichtig ist, dass sowohl Klage wie auch Mahnbescheid vor Ablauf der Verjährungsfrist bei Gericht eingehen, somit bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist. Im BGB finden sich weiterführende Hinweise zur "Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung" (§ 204 Abs. 1 Ziffer 4 BGB).

Musterfeststellungsklagen ("Sammelklagen")

Eine Neuerung sind die sogenannten Musterfeststellungsklagen, die Ende 2018 auch in Deutschland eingeführt wurden. So muss der VW-Konzern laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs Schadensersatz an Autokäufer zahlen. Möglich sind Musterfeststellungsklagen durch Verbraucherschutzverbände, die mindestens zehn betroffene Verbraucher vertreten. Für die betroffenen Kundenentfällt dadurch auch der ansonsten geltende Anwaltszwang. Außerdem verjähren ihre Ansprüche dadurch nicht mehr automatisch.

Seit Ende 2018 sind in Deutschland auch Musterfeststellungsklagen möglich, an denen sich aber mindestens zehn Verbraucher beteiligen müssen.
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Handelbare Schuldtitel

Nach Angaben der Webseite Schuldnerberatung.de kann ein Gläubiger auch "sogenannten Schuld- bzw. Vollstreckungstitel erwirken". Hierbei handele es sich um eine Urkunde, die "belegt, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber bestimmte Ansprüche besitzt". Dann verlängere sich Verjährung "gemäß § 197 BGB auf insgesamt 30 Jahre, wenn ein solcher Titel erwirkt wurde".

Schuldnerberatung.de betont darüber hinaus, dass diese Titel auch handelbar seien: "Gläubiger müssen ihre Forderungen nicht selbst eintreiben." Vollstreckungstitel könnten weiterverkauft werden. "Schuldtitel gelten als Gegenstand eines Handelsumsatzgeschäftes und stellen damit ein Handelsgut dar." Gerade Inkassobüros würden Titel häufig für einen bestimmten Betrag kaufen. Die Rechte an der Forderung gehen dann an den Käufer über.

Für den Gläubiger hat das handfeste Vorteile: "Die Vollstreckung der offenen Forderungen bringt nämlich in der Regel einen hohen Arbeits- sowie Zeitaufwand mit sich." Das könne man sich durch einen Verkauf ersparen. Mittlerweile gebe es auch Plattformen im Internet, auf denen Gläubiger ihre Titel zum Verkauf anbieten können.

Die gnadenlosen Killerphrasen der Kunden

"Das ist aber alles andere als ein Schnäppchen!"

"Letzlich entscheidet der Preis, ob wir zusammenkommen!"

"Sie sind mindesten 20 Prozent teurer als der Wettbewerb!"

"Jetzt packen Sie die alle einfach mal aus. Dann können wir morgen über günstige Ausstellungsstücke reden."

"Ein Bekannter hat vielleicht die Hälfte dafür bezahlt."

"Wie ist denn der Preis, wenn Sie die "vergoldete" Verpackung weglassen?"

"Das ist doch eh ein Auslaufmodell."

"Sie wissen doch so gut wie ich, dass nach einem halben Jahr der Preis um die Hälfte runtergeht."

"Das gibt es doch bestimmt gebraucht wesentlich günstiger, oder?"

"Sie haben ein Geschäft – ich habe hunderte."

"Jetzt versuchen Sie es bitte nochmal mit Kopfrechnen."

"Hallo? Ich möchte nicht gleich den ganzen Laden kaufen!"

"Holen Sie mir mal den Chef ran!"

"Was muss denn passieren, damit Sie mit dem Preis runtergehen?"

"Über den Wartungsvertrag reden wir dann morgen."

"Das ist jetzt nicht Ihr Ernst, oder?"

"Ich kaufe doch schon so lange bei Ihnen ein."

"Sie wollen doch auch mal einen Großauftrag von uns bekommen, oder?"

"Ich wette, dass Ihr Kollege dort drüben wesentlich billiger ist."

"Sie kennen wohl geizhals.at nicht, was?"

"Und ich dachte immer, Sie hätten die besten Preise weit und breit."

"Da kann ich ja gleich in der Apotheke einkaufen."

"Ist doch nicht mein Problem, wenn Sie zu teuer einkaufen!"

"Jetzt kommen Sie mir nicht wieder mit Ihren Mondpreisen!"

"Für so was habe ich noch nie mehr bezahlt."

"Warum kostet das denn soviel? Das kommt doch eh alles aus China."

"Bei meinem Umsatz mit Ihnen müssen fünf Prozent Rabatt locker drin sein!"

"Der Preis muss schon knackig sein, wenn Sie im Rennen bleiben wollen."

"Ich empfehle nur jene weiter, die mir einen guten Preis machen."

"Sie wollen doch Folgegeschäfte mit mir machen, oder?"

"Jetzt nennen Sie mir einfach mal den Projektpreis dafür."

"Dafür verdienen Sie doch an allem anderen sehr gut."

"Im Internet habe ich das viel billiger gesehen!"

"Wie sagt man so schön: A bisserl was geht immer!"

"Wollen Sie mich nun als Kunden oder nicht?"

"Welche günstigeren Alternativen haben Sie denn?"

"Für Service zahle ich prinzipiell nichts."

"Hopp oder topp – mehr zahle ich nicht."

"Ich weiß genau, dass Sie da immer noch gut daran verdienen."

"Reden wir nicht lange rum: Was ist Ihr bester Preis?"

"Ich bin ganz Ohr, was Ihr Entgegenkommen anbelangt."

"Sie sind doch sicherlich an einer längerfristigen Zusammenarbeit interessiert, oder?"

"Rechnen Sie bitte nochmal mit spitzem Stift nach."

"Das liegt weit über meinem Budget."

"Ihr Angebot liegt weit über dem der anderen."

"Ich bin sicher, dass das nicht Ihr letztes Wort war."

"Ohne ein Entgegenkommen wird das nichts mit uns!"

"Warum sind Sie eigentlich so viel teurer als andere?"

"Was kostet es, wenn ich 300 Stück abnehme?" (wohlwissend, dass der Bedarf bei zwei Stück liegt)

"Sehen Sie, mir ist das letztlich doch eh egal, von wem ich das kaufe."

"Das kann ich woanders viel billiger kaufen!"

Verjährung muss geltend gemacht werden

Eine Verjährung ist eine sogenannte Einrede, die durch den Schuldner ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Ob der Anspruch verjährt ist, wird daher von Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt, sondern der Schuldner muss sich ausdrücklich mit dem Hinweis auf die Verjährung verteidigen. Zahlt der Schuldner eine Forderung, obwohl diese verjährt ist, kann er deshalb den gezahlten Betrag gemäß § 214 Abs. 2 BGB nicht wieder zurückfordern.

Im Rahmen eines Forderungsmanagements empfiehlt es sich, die Verjährung von Ansprüchen ausdrücklich zu notieren, da es mehr als ärgerlich ist, wenn entsprechende Ansprüche zu spät gerichtlich geltend gemacht werden und sich der Schuldner lediglich mit der Einrede der Verjährung aus der Affäre ziehen kann.

Hilfe im Notfall: Schuldnerberatungen

Wenn Sie Schulden haben und keinen Ausweg daraus finden, dann können Sie sich auch bei einer Schuldnerberatung informieren. Gemeinnützige Stellen beraten in der Regel sogar kostenfrei. Einer der größten Vorteile einer Schuldnerberatung ist, dass Sie dann nicht mehr alleine mit Ihren Problemen dastehen. Die Berater zeigen nicht nur einen möglichen Ausweg aus Ihren Schulden, sondern helfen oft auch bei den anstrengenden Verhandlungen mit Ihren Gläubigern. Im Zuge der Corina-Krise haben viele Beratungsstellen zudem ihre Online-Angebote ausgebaut.

Ein Beispiel sind etwa die Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen vom Deutschen Roten Kreuz (DRK). Viele örtliche DRK-Kreisverbände bieten Beratungen vor Ort an. Aber auch die Diakonie und die Caritas betreiben Beratungsstellen. Noch ein Tipp: Warten Sie nicht zu lange mit der Kontaktaufnahme. Die gemeinnützigen Stellen sind oft überlastet, so dass es zu langen Wartezeiten kommen kann.

Falls Sie zu einer anderen Stelle gehen, sollten Sie den angebotenen Beratungsvertrag genau prüfen. In der vergangenheit ist es immer wieder zu unseriösen Vorfällen gekommen. Insbesondere von Beratern ohne sogenannte "Rechtsdienstleistungsbefugnis" sollten Sie die Finger lassen. Auf keinen Fall sollten sich Schuldner zusätzliche Versicherungen oder ähnliches andrehen lassen, was sie gar nicht benötigen. Diese verschlimmern ihre Problem meist nur.

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