Satellite Pro Serien

Toshiba bringt neue Business-Notebooks

10.11.2015 von Arnd Westerdorf
Toshiba Europe präsentiert mit den Serienmodellen Satellite Pro A50-C und Satellite Pro R50-C neue Notebooks für anspruchsvolle Profi-Anwender. So soll unter anderem die Toshiba Reliability Guarantee den Bedürfnissen mittelständischer Benutzer gerecht werden.

Toshiba Europe ergänzt mit den neuen Serienmodellen Satellite Pro A50-C- und Satellite Pro R50-C sein Portfolio an Notebooks für den Geschäftsfalltag insbesondere im SMB-Bereich (Small Medium Business). Die zwei Gerätemodelle sind jeweils rund 38 mal 26 mal 2,4 Zentimeter groß und wiegen je nach Konfiguration ab zwei Kilogramm. Beide Modelle verfügen über das neue Microsoft-Betriebssystem Windows 10 in der vorinstallierten Home-Version und der Pro-Version auf DVD (Digital Versatile Disc). Dazu kommt das integrierte MS Windows 7 Professional.

Toshiba Satellite Pro R50 C: Inklusive MS Windows 10.
Foto: Toshiba Europe GmbH

Die Geräte unterscheiden sich bei der weiteren Ausstattung, die entweder bis zu Prozessoren der fünften Generation vom Typ Intel Core i7 oder i3 reicht, bei den Grafikkarten über Varianten hin bis zu Nvidia Geforce 930M oder Intel HD 5500 verfügt, bei den Speicherkapazitäten bis zu 256 Gigabyte per SSD (Solid State Drive) oder einem Terabyte via HDD (Hard Disc Drive) umfasst und einem DDR3L-Arbeitsspeicher mit acht Gigabyte oder doppelter Leistung.

Während das Pro R50-C eine HD-Webcam (High Definition Format) hat, integriert das Pro A50-C eine FullHD-Webcam und zwei Mikrofone mit Geräusch-Auslöschfunktion (Noise-Cancelling). Darüber hinaus gibt es noch einen fundamentalen Unterschied: Mit dem Satellite Pro A50-C kaufen die Kunden das folgende Garantieversprechen namens Toshiba Reliability Guarantee ein: Sollte das Notebook im ersten Jahr nach dem Kauf einen Defekt im Rahmen der Herstellergarantie aufweisen, repariert der Hersteller das Gerät kostenlos und erstattet den vollen Notebook-Kaufpreis zurück.

Toshiba Satellite Pro A50-C: Mit besonderer Garantie ausgestattet.
Foto: Toshiba Europe GmbH

Beim Satellite Pro R50-C hebt Toshiba den 3D HDD Sensor hervor, der die Festplatte vor starken Erschütterungen schützen soll. Dieses Modell bietet übrigens neben dem entspiegelten, 15,6 Zoll beziehungsweise 39,6 Zentimeter großen LED-Display (Light Emitting Diode) mit einer HD-Auflösung von 1.366 mal 768 Pixeln auch die Full-HD-Auflösung mit 1.920 mal 1.080 Bildpunkten.

Ansonsten gleichen sich die Ausstattungsmerkmale beider Geräte wieder bei den Schnittstellen an. Sie verfügen über die Anschlüsse HDMI (High Definition Mutl Interface), VGA (Video Graphics Array), USB 3.0 und 2.0 (Universal Serial Bus), einen SD-Kartenleser (Secure Digital Memory Card), Intel Dual Band Wireless-AC 3160 oder 7265, Bluetooth 4.0 und Intel WiDi (Wireless Display). Außerdem ist je nach Modellvariante standardmäßig noch ein DVD-Supermulti-Laufwerk drin.

Für die Gerätemodelle Satellite Pro A50-C und Satellite Pro R50-C gibt Toshiba Europe wegen der unterschiedlichen Konfigurationsmöglichkeiten keine Basispreise und Verfügbarkeiten an. Derzeit sind die Modelle nicht in Preisvergleichs- und Informationsportalen, wie zum Beispiel in IT-Scope, aufgeführt. (rw)

Garantie, Gewährleistung, Mangel – eine Begriffsklärung
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Die Begriffe "Garantie" und "Gewährleistung" werden immer wieder verwechselt, falsch verstanden oder nicht richtig angewendet. Deshalb fassen wir die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung zusammen. <br><br> Grob gesagt: Gewährleistung ist Sache der Händler, Garantie ist Sache der Hersteller.
Gewährleistung (I)
Gewährleistung (= Mängelhaftung, Mängelbürgschaft; engl. warranty) bedeutet, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer dafür einsteht, dass die verkaufte Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Daher haftet der Verkäufer für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben – auch für solche Mängel, die erst später bemerkbar werden. <br><br> Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB 24 Monate und kann, wenn beide Parteien es wünschen, auf 12 Monate verkürzt werden. Sie kann aber nicht vertraglich ausgeschlossen werden.
Gewährleistung (II)
Zu Gunsten eines Verbrauchers wird in den ersten sechs Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt mangelhaft war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht bestand. Bemerkt der Kunde später als sechs Monate nach dem Kauf den Mangel, so ändert sich die Beweislast, d.h. nun muss er beweisen, dass der Gegenstand schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies.
Garantie (I)
Die Garantie (engl. guarantee) ist eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden. Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.
Garantie (II)
Eine Garantiezusage darf die gesetzliche Gewährleistung (24 Monate) in keinem Fall verringern oder ersetzen, sondern findet immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung. Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen "Topf". Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.
Mangel
Einen Mangel hat eine Kaufsache, wenn sie nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn sie sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder wenn sie sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder wenn sie nicht die übliche Beschaffenheit aufweist. <br><br> Der Händler haftet für den Mangel dann, wenn er schon bei der Übergabe der Sache vorhanden war. Ob der Mangel zu diesem Zeitpunkt erkennbar war, spielt keine Rolle. <br><br> Am Beispiel einer Kaffeetasse:<br> Ein Mangel liegt vor, <br>wenn die Glasur der Kaffeetasse von Anfang an einen Sprung hat, so dass die Tasse nicht dicht ist (gewöhnliche Verwendung) oder <br>wenn die Kaffeetasse einen Glasursprung aufweist (übliche Beschaffenheit), selbst wenn sie benutzbar ist oder <br>wenn die Kaffeetasse als spülmaschinenfest verkauft wird (vereinbarte Beschaffenheit), aber durch Spülmaschinenwäsche Glasurschäden oder Farbveränderungen erlitten oder <br>wenn die Tasse nicht die auf der Verpackung angegebene Farbe hat (vereinbarte Beschaffenheit).