Tastatur-Geklappere nach 22 Uhr

26.09.2002

Ein Mieter ist berechtigt, die Miete zu mindern, wenn in der über ihm liegenden Wohnung eine Bürotätigkeit, vorwiegend nach 22 Uhr, ausgeübt wird und das Geklappere der Computertastatur oder einer Schreibmaschine in der darunter liegenden Wohnung hörbar ist. Ein derartiger Lärm stört die Nachtruhe und die Wohnqualität. Eine Mietminderung von gut zehn Prozent ist gerechtfertigt (Amtsgericht Potsdam, Az.: 26 C 82/01). (jlp)