Künstlersozialabgabe

Strittige Fälle erkennen und vermeiden

29.01.2008
Was ist Kunst? Diese Frage gewinnt jetzt auch für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Denn die Künstlersozialkasse bittet viele Firmen zur Kasse, die nicht damit gerechnet haben.

Was ist Kunst? Diese landläufige Frage gewinnt jetzt für Unternehmen eine enorme Bedeutung. Bislang wurde die gesetzlich vorgeschriebene Sozialabgabe für Aufträge an freie Kreative kaum überwacht, denn der Künstlersozialkasse standen nur wenige Prüfer zur Verfügung. Unter der neuen Verantwortung der Deutschen Rentenversicherung nehmen ab 2008 etwa 3.600 Betriebsprüfer bundesweit Firmen routinemäßig unter die Lupe. Die Prüfung erfolgt bis zu fünf Jahren rückwirkend und Verstöße werden mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet.

Unternehmen sind deshalb gut beraten, nun ihre Abgabepflicht zu prüfen. Prinzipiell müssen alle Betriebe, die regelmäßig freie Künstler und Publizisten beauftragen, Sozialabgaben entrichten. Maßgeblich ist immer die kreative Leistung unabhängig von der Branchenzugehörigkeit des Auftraggebers. Abgabepflichtige Beauftragungen zu erkennen, erweist sich in der Praxis oft als schwierig. In vielen Dienstleistungen können künstlerische Anteile enthalten sein. Sind Teilleistungen als künstlerisch zu bewerten, besteht die Gefahr, dass die Gesamtrechnung unter die Sozialabgabepflicht fällt.

Gerade werbetreibende Firmen geraten jetzt leicht ins Visier der Behörden. Immer wichtiger wird für diese Unternehmen eine schlüssige Auftragsdokumentation und Vertragsgestaltung. Es ist gegebenenfalls zu prüfen, ob eine strikte Trennung von künstlerischen und anderen Leistungen sinnvoll ist. Die verschärften Kontrollen erfordern von allen Unternehmen eine erhöhte Aufmerksamkeit. Achtung: Schon die quartalsweise Aktualisierung einer Firmen-Website durch einen freiberuflichen Webdesigner kann als künstlerischer Akt gewertet werden.

Vorsicht bei Leistungen mit gestalterischer Note

Die Künstlersozialabgabe fällt nicht nur bei Aufträgen an selbstständige Maler, Musiker, Fotografen oder Journalisten an. Auch Leistungen von anderen Berufsgruppen können als künstlerisch gewertet werden. Die DHPG-Berater nennen Beispiele, wo bei einer regelmäßigen Beauftragung besondere Vorsicht geboten ist.

1. Übersetzungen: Schon einfache Sprachübersetzungen für Werbebroschüren oder Bedienungsanleitungen können als journalistische Leistung interpretiert werden. Wort-getreue Übersetzungen oder Korrekturlesen erfordern hingegen keinen Schöpfergeist.

2. Webdesign: Viele Websites sind Dauerprojekte und werden fortlaufend durch externe Dienstleister gepflegt. Nur selten handelt es sich um reine Programmierleistungen, die nicht der Abgabepflicht unterliegen.

3. Produktdesign: Bei vielen Produkten - auch in der Industrie - sind Designer am Werk. Dabei ist es unerheblich, ob der schöpferische Aspekt für die Funktionsfähigkeit eines Produktes maßgeblich ist (z.B. Verpackungen).

4. Promigast: Auch bei der Einladung von Prominenten zu Werbe-Veranstaltungen ist Vorsicht geboten. Aktuelle Urteile werten sogar den Event-Auftritt von Basketballprofi Dirk Nowitzki oder die Jury-Tätigkeit von Dieter Bohlen als künstlerische Leistung.

Autor: Klaus Zimmermann/DHPG. Weitere Informationen: Klaus Zimmermann ist Diplom-Betriebswirt, Steuerberater; seit 2000 bei der DHPG, seit 2004 Gesellschafter. Tätigkeitsschwerpunkte: Betriebswirtschaftliche Beratung, Betreuung von mittelständischen Unternehmen, Freiberuflern und Privatpersonen, Existenzgründungen, Controllingberatung, Rating Beratung.

Über DHPG: Die DHPG Dr. Harzem & Partner KG gehört zu den 15 größten Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland. Zudem ist sie aktives Mitglied im Netzwerk NEXIA International. NEXIA zählt mit rund 350 Büros in über 90 Ländern zu den größten Beratungsunternehmen weltweit. Die DHPG erarbeitet individuelle Lösungen für komplexe Fragen im Steuer-, Rechnungs- und Prüfungswesen. (mf)