Arbeitnehmer, die sich gegen eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung wehren wollen, müssen sich beeilen. Eine Kündigungsschutzklage muß nämlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein. Geschieht dies nicht rechtzeitig, ist die Klage schon aus rein formellen Gesichtspunkten unzulässig und muß abgewiesen werden. Diese Frist wird von den Arbeitsgerichten streng gehandhabt. Selbst eine Erkrankung des Arbeitnehmers rechtfertigt nicht ohne weiteres die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage (Landesarbeitsgericht Berlin, Az.: 9 Ta 498/99). (jlp)
Strenge Fristen bei Kündigungsschutzklage
12.02.1999