Porsche 911 Cabriolet

Streit um Sachmangel bei Servolenkung

17.02.2016 von Renate Oettinger
Allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, begründet in der Regel keinen Sachmangel.

Der Limburger Fachanwalt für Verkehrsrecht Klaus Schmidt-Strunk, Vizepräsident des VdVKA - Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, verweist auf die Mitteilung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 9.12.2015 zu seinem Urteil vom 15.10.2015 (28 U 158/12), nicht rechtskräftig (BGH VIII ZR 258/15). Danach begründet allein die technische Möglichkeit, dass Wasser im Motorraum des Porsche 911 Cabriolet einen Ausfall der Servolenkung bewirken kann, keinen Sachmangel, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Servolenkung auch bei der üblichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr oder beim Aufsuchen einer Waschstraße beeinträchtigt werden kann.

Wer einen Kaufvertrag abschließt, kann vom Käufer verlangen, dass dieser für Sachmängel einsteht.
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Das klagende Bauunternehmen aus Bochum erwarb im Juni 2008 beim beklagten Autohändler aus Holzwickede für ca. 162.000 Euro einen Porsche 911 Turbo Cabriolet aus der Bauserie 997. Kurze Zeit später rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten als Fahrzeugmangel, dass die Servolenkung des Porsche bei starkem Regen oder dem Durchfahren einer Waschstraße blockiere und dann auch ein störendes Quietschgeräusch zu hören sei. Nachdem die Beklagte die Mängel bestritten hatte, hat die Klägerin den Vertragsrücktritt erklärt und auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt.

Eindringen von Wasser ist üblich

Die Klage ist erfolglos geblieben. Der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm konnte nach sachverständiger Begutachtung keinen Sachmangel beim verkauften Fahrzeug feststellen. Dass überhaupt Wasser - beim Porsche u.a. durch Lüftungsschlitze im Heckbereich - in den Motorraum eindringen könne, sei bei Kraftfahrzeugen üblich und kein Mangel. Bei dem von der Klägerin erworbenen Porsche bestehe zwar die technische Möglichkeit, dass in den Motorraum gesammeltes Wasser auch den Flachriemen erreiche und diesen durchrutschen lasse, so dass ein Quietschen entstehe und die Servopumpe ausfalle.

Die beliebtesten Dienstwagen der Systemhäuser 2014
Platz 1: Volkswagen
Fast jeder fünfte Systemhausmitarbeiter (19,5 Prozent) fährt einen Dienstwagen. Volkswagen-Modelle sind mit 26,8 Prozent am beliebtesten. Das zeigt der "Firmenwagenmonitor 2014" von Compensation-Online.
Platz 2: Audi
Knapp dahinter liegt Audi: 23,8 Prozent der Systemhausmitarbeiter fahren ein Kfz dieser Marke.
Platz 3: BMW
16,4 Prozent der Systemhausmitarbeiter sind in einem BMW unterwegs.
Platz 4: Mercedes
Bei rund acht Prozent liegt Mercedes. Doch bei Geschäftsführern und Gesamtvertriebsleitern ist der Anteil der Mercedes-Fahrer deutlich höher.
Platz 5: Opel
In einem Opel sitzen etwa sechs Prozent der Systemhausmitarbeiter. Während jede zweite männliche Führungskraft einen eigenen Dienstwagen bekommt, sind es bei Frauen nur 27 Prozent.

Das geschehe allerdings erst dann, wenn man die Heckklappe des Fahrzeugs öffne und in die Öffnung zwischen den Ansaugrohren durch einen dicht vorgehaltenen Schlauch gezielt Wasser auf den Flachriemen leite. Auf eine derartige Überbeanspruchung müsse kein Fahrzeug ausgelegt sein. Bei einer gewöhnlichen Verwendung des Porsche im Straßenverkehr und einer Belastung durch Starkregen oder das Aufsuchen einer Waschstraße, laufe das Fahrzeug fehlerfrei ohne störende Geräuschentwicklung. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens gebe es keine realistischen Bedingungen im Straßenverkehr, bei denen es zu einer Wassereinwirkung auf den Motor kommen könne, die zum Ausfall der Servopumpe führe.

Schmidt-Strunk empfiehlt, in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf den VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:

Klaus Schmidt-Strunk, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht und für Verkehrsrecht, Vize-Präsident des VdVKA - Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., Siemensstr. 26, 65549 Limburg, Tel.: , E-Mail: rechtsanwalt@schmidt-strunk.de, Internet: www.schmidt-strunk.de