Der Klügere gibt nach

Streit um Parkplatz – wem gehört die Lücke?

21.08.2012 von Renate Oettinger und Peter Marwan
Wer bei Auseinandersetzungen um einen Parkplatz recht hat und ob Fußgänger freie Parklücken reservieren dürfen, regelt die Straßenverkehrsordnung. Hier erfahren Sie dazu das Wichtigste in Kürze.
Für die Parkplatzsuche braucht man starke Nerven.
Foto: Skoles - shutterstock.com

Samstagvormittag sind die Parkplätze vor dem Supermarkt heiß begehrt. Da freut man sich, wenn man eine Parklücke entdeckt hat, die gerade frei wird. Doch während man höflich wartet, dass der "Vorgänger" rückwärts ausparkt, kommt von der anderen Seite ein Fahrer und drängt sich auf den frei werdende Parkplatz. Manchmal steht in der einzigen leeren Parklücke weit und breit auch ein Fußgänger und "reserviert" den Parkplatz. Wer hat in solchen Situationen recht hat und wie verhält man sich am besten?

Wer hat das Recht auf einen freien Parkplatz?

Wer das Recht auf einen Parkplatz hat, ist in der Straßenverkehrsordnung (StVO) in § 12 Absatz 5 geregelt. Dort heißt es. "An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausgeführt werden, um in die Parklücke einzufahren."

Befindet sich ein Autofahrer in einer Straße mit Gegenverkehr auf der gegenüberliegenden Straßenseite, hat er die Parklücke noch nicht "unmittelbar erreicht". Dagegen sieht der Gesetzgeber die Parklücke als "erreicht" an, wenn an einer frei werdenden Parklücke gewartet wird. Wer sich von der anderen Seite in eine Parklücke drängelt, während das ausparkende Auto dem Wartenden noch den Weg versperrt, begeht laut § 49 der StVO eine Ordnungswidrigkeit. Dies kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

Darf ein Fußgänger einen Parkplatz reservieren?

Auch in Bezug auf das Reservieren einer Parklücke durch einen Fußgänger ist die Antwort eindeutig: Da § 12, Absatz 5 der StVO nur dem Fahrzeugführer Vorrang gewährt, ist es unzulässig, wenn eine Person einen Parkplatz reserviert. Wer das trotzdem tut, behindert einen anderen Verkehrsteilnehmer. Er verstößt damit gegen eine der beiden Grundregeln aus § 1 der 2 StVO. Dort heißt es: "Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird."

Allerdings darf der Kfz-Fahrer seinen begründeten Anspruch nicht rücksichtlos durchsetzen, etwa indem er versucht, den Fußgänger mit seinem Fahrzeug vom Parkplatz zu verdrängen. Denn fährt man mit dem Ziel auf eine Person zu, sie zum Weggehen zu bewegen, kann das den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 Strafgesetzbuch) erfüllen. Das Verhalten kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. Laut StGB kann auch der Versuch schon strafbar sein.

Die Rechtsprechung ist in der Frage allerdings nicht einheitlich. So sah das Oberlandesgericht Naumburg das Verhalten eines Autofahrers, der sich der "reservierenden" Person näherte und sie sogar leicht am Knie berührte, nicht als Nötigung an (Aktenzeichen 1 Ss 505/97). Das Bayerische Oberste Landesgericht verurteilte einen Autofahrer dagegen wegen Körperverletzung, weil er auf die Person zufuhr, die die Parklücke blockierte, sie mit dem Auto berührte und dadurch zu Fall brachte. Die Richter wiesen in ihrer Begründung ausdrücklich darauf hin, dass schon die Drohung, den Störer zu überfahren um die Freigabe der Parklücke zu erzwingen, den Tatbestand der Nötigung erfüllen kann. (Aktenzeichen 2St RR 239/94).

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