Gelbe Umweltplakette

Streit über Angaben des Autoverkäufers

08.08.2013
Immer wieder ist strittig, ob der Käufer eines Autos Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer wegen Nichterteilung der Umweltplakette in Anspruch nehmen kann.
Der Motor alter Autos erfüllt keine der Euro-Normen, kann aber in der Werkstatt häufig nachgerüstet werden.
Foto: Panagiotis Kolokythas

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob der Käufer eines mit einer gelben Umweltplakette versehenen Gebrauchtfahrzeugs den privaten Verkäufer auf Gewährleistung in Anspruch nehmen kann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Plakette mangels Einstufung des Fahrzeugs als "schadstoffarm" nicht erfüllt sind und es deshalb in Umweltzonen nicht benutzt werden kann. Darauf verweist der Bad Nauheimer Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm, Vizepräsident des VdVKA – Verband deutscher VerkehrsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.03.2013 zu seinem Urteil vom selben Tage, Az. VIII ZR 186/12.

Die Klägerin kaufte von dem Beklagten am 25. Januar 2011 ein gebrauchtes Wohnmobil (Baujahr 1986) zu einem Preis von 7.500 €. Der Beklagte hatte das Fahrzeug selbst gebraucht erworben. Im Kaufvertrag heißt es u.a.: "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."

An der Windschutzscheibe des Wohnmobils befand sich eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe 3). Über diese sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Er habe gesagt, dass die Plakette bei seinem Erwerb des Fahrzeugs vorhanden gewesen sei und er deshalb nicht wisse, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei einem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wiederbekomme, weil es bereits diese gelbe Plakette habe.

Umrüstung ist nicht möglich

Bei der Ummeldung des Fahrzeugs erhielt die Klägerin keine neue gelbe Plakette. Die Herstellerfirma des Wohnmobils teilte ihr auf Nachfrage mit, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euronorm erfülle, dieses deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umrüstung nicht möglich sei. Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 11. März 2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung vergeblich zur Rückabwicklung des Kaufvertrages auf. Die Klage der Käuferin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Auch die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Käuferin hatte keinen Erfolg, so Schlemm.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat offen gelassen, ob die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils in Umweltzonen - wie vom Berufungsgericht angenommen - einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB darstellt. Denn die Parteien, die beide als Verbraucher gehandelt haben, haben durch die Klausel "Für das Fahrzeug besteht keine Garantie." insoweit die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die – von den Parteien als juristischen Laien – gewählte Formulierung bei verständiger Würdigung als ein solcher Gewährleistungsausschluss zu verstehen.

Die beliebtesten Dienstwagen in Unternehmen
Platz 1: BMW 5er
Insgesamt 18 Prozent der Unternehmen bestellen ein Modell der BMW 5er-Baureihe, zum Beispiel den Touring.
Platz 2: Audi A6
Dicht dran ist Audi. 17 Prozent der Unternehmen bestellen einen Audi A6, zum Beispiel die Limousine.
Platz 3: Audi A4
Mit 15 Prozent und damit nur zwei Prozent hinter dem A6 liegt der Audi A4. Hier im Bild das Modell Avant.
Platz 4: Mercedes E-Klasse
Erst auf dem vierten Platz ist Mercedes vertreten. Nur noch zehn Prozent der Unternehmen bestellen eine E-Klasse wie zum Beispiel den E 250 CDI.
Platz 5: BMW 3er
Im Vergleich zum Audi A4 besteht hier Aufholbedarf. Acht Prozent der Unternehmen bestellen einen BMW 3er wie zum Beispiel die Limousine. (Anmerkung: Im Bild ist die neue Baureihe zu sehen, verfügbar ab Februar 2012.)
Platz 6: VW Passat
Den 6. Platz kann der VW-Konzern für sich behaupten. Insgesamt sechs Prozent der Unternehmen bestellen einen Passat.
Platz 7: BMW 7er
Wesentlich größer in den Umfängen als ein Passat ist der BMW 7er. Fünf Prozent der Unternehmen bestellen einen 7er wie zum Beispiel das Modell 740Li M Sports Edition.
Platz 8: Mercedes C-Klasse
Mit 5 Prozent muss sich die Mercedes C-Klasse den Konkurrenten Audi A4 und BMW 3er geschlagen geben.
Platz 9: Mercedes S-Klasse
Insgesamt 17 Prozent der Unternehmen konfigurieren ein Modell der Mercedes-S-Baureihe.
Platz 10: Audi A8
Nur noch zwei Prozent der Unternehmen wählen den größten Audi.
Platz 11: Ford
Mit ebenfalls zwei Prozent kommt ein Ford in den Fuhrpark wie zum Beispiel das Modell S-MAX.
Platz 12: Andere
Insgesamt 8 Prozent der Unternehmen wählen eine andere als bisher aufgeführte Marke. Der Opel Insignia dürfte zum Beispiel darunter fallen.

Nicht vergleichbar mit Angaben zum TÜV

Im Übrigen hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Würdigung des Berufungsgerichts gebilligt, dass die Parteien eine Beschaffenheitsvereinbarung dahin, dass das Fahrzeug auch in Umweltzonen benutzte werden kann, nicht getroffen haben. Denn die Angaben des Beklagten zu der an dem Wohnmobil angebrachten Umweltplakette sind nicht mit der Zusage eines Verkäufers vergleichbar, an dem verkauften Gebrauchtfahrzeug vor der Übergabe die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO durchführen zu lassen ("TÜV neu", vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 – VIII ZR 145/87, BGHZ 103, 275, 280 ff.).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte im Hinblick auf die an dem Fahrzeug angebrachte gelbe Umweltplakette gerade keine Zusagen gemacht, sondern die Klägerin (nur) darauf hingewiesen, dass ihm nicht bekannt sei, wann und unter welchen Umständen das Fahrzeug die Plakette erhalten habe, mit der es bei seinem eigenen Erwerb bereits versehen gewesen sei; ihm seien keine Umstände bekannt, die einer Wiedererteilung der Plakette nach der Ummeldung entgegenstehen könnten.

Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, wenn sich der Verkäufer im Rahmen von Verkaufsverhandlungen für eine Aussage – etwa durch den Zusatz "laut Vorbesitzer" oder "laut Kfz-Brief" – ausdrücklich auf eine bestimmte Quelle bezieht und so hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass es sich dabei nicht um eigenes Wissen handelt (Senatsurteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517 Rn. 13). So liegt der Fall auch hier.

Schlemm empfiehlt, die Entscheidung zu beachten und in derartigen Fällen rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die Anwälte und Anwältinnen in dem VdVKA - Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V. (www.vdvka.de) verweist.

Weitere Informationen und Kontakt:
Romanus Schlemm, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Vize-Präsident des VdVKA – Verband Deutscher Verkehrsrechtsanwälte e. V., c/o Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl, Frankfurter Str. 28, 61231 Bad Nauheim, Tel.: 06032/9345-21, E-Mail: Schlemm@anwaltshaus-bad-nauheim.de, Internet: www.anwaltshaus-bad-nauheim.de

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