Verstoß gegen Treuepflicht

Straffällig geworden – Rauswurf rechtens

21.07.2014 von Renate Oettinger
In der Freistellungsphase der Altersteilzeit gibt es keinen Freibrief für einen Angestellten, Straftaten zu begehen.

Einem Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes kann auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden, wenn er während dieser Zeit Straftaten begeht. Dies, so der Kieler Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann, Vizepräsident des VDAA - Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die entsprechende Mitteilung des Gerichts vom 28.05.2014 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein am 20. Mai 2014 - 2 Sa 410/14.

Vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit beantragte der klagende Arbeitnehmer für sich verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis fristlos.

Der Kündigungsschutz greift nicht bei Straftaten mit dienstlichem Bezug.
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Das Landesarbeitsgericht wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handelt sich um derartig schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.

Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten besteht weiter

Die Kündigung ist trotz der altersteilzeitbedingten Freistellung von der Arbeit berechtigt. Der Kläger hat seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt, um mehrere Straftaten zu begehen, darunter eine auch nach Eintritt in die Freistellungsphase. Auch während dieser besteht das Arbeitsverhältnis mit beiderseitigen Pflichten weiter. Ein Arbeitgeber muss unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Das war auch dem Kläger bewusst. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist nicht zugelassen worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Klarmann empfiehlt, dies zu beachten sowie in Zweifelsfällen um Rechtsrat nachzusuchen, wobei er u. a. dazu auch auf den VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. - www.vdaa.de - verweist.

Weitere Informtionen und Kontakt:

Jens Klarmann, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und VDAA-Vizepräsident, c/o Passau, Niemeyer & Kollegen, Walkerdamm 1, 24103 Kiel, Tel.: 0431 974300, E-Mail : j.klarmann@pani-c.de, Internet: www.pani-c.de