Eine Kundin stolperte beim Betreten eines Ladenlokals über die Türeingangsschwelle und stürzte zu Boden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Eingangsbereich des Geschäftslokals im Bau.
Sie erlitt eine Brust-/Wirbelsäulen- und eine Schulterprellung. Zur Behandlung verordnete der Arzt Massagen, Akupunktur und Elektrowärmetherapie. Dies kostete die Kundin 313,81 Euro. Zusammen mit einem Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro forderte sie dies als Schadenersatz vom Ladeninhaber, weil die Türschwelle als Gefahrenquelle nicht abgesichert gewesen sei.
Das Gericht gab der Kundin teilweise Recht. Der Ladeninhaber wäre verpflichtet gewesen, für diese Stolperfalle ein Warnschild aufzustellen. Zu berücksichtigen war aber auch, dass die gestürzte Kundin nicht genügend aufgepasst hatte. Da die Baustelle als solche erkennbar war, hätte sie auch ihren Blick zum Fußboden richten müssen. Dies hat sie nicht getan, sonst wäre ihr die Stolperfalle aufgefallen. Deshalb ist von einem hälftigen Mitverschulden (50 Prozent) auszugehen. (Amtsgericht München, Az.: 231 C 20879/06) jlp/MF