Drahtlos-Netzwerke (sogenannte WLANs) sind sehr praktisch. Viele Computer können kabellos vernetzt werden und haben dadurch meist auch einen drahtlosen Internetzugang zur Verfügung. Die Reichweite einfacher aktueller WLAN-Router beträgt sowohl im gewerblichen als auch imprivaten Bereich bis zu 100 Meter und in Einzelfällen können sogar Distanzen von bis zu 300 Meter Sichtkontakt überbrückt werden. So kann man in den eigenen vier Wänden das WLAN-Signal des Nachbarn empfangen und das eigene WLAN-Signal ist meist auch auf der Straße noch in guter Qualität verfügbar. Zwar bieten alle aktuellen WLAN-Zugangspunkte eine sichere WPA-Verschlüsselung an. Unzählige Geräte werden aber aus Bequemlichkeit oder technischer Unwissenheit der Besitzer nach wie vor gänzlich unverschlüsselt genutzt oder mit der heute als unsicher anzusehenden und weil leicht auszuhebelnden WEP-Verschlüsselung betrieben.
Missbrauchspotenzial
Dies offenbart ein großes Missbrauchspotenzial, denn Unbefugte können so unbemerkt und unerkannt über fremde Drahtlosnetzwerke auf Rechnung anderer im Web surfen. "Wardriving" ist in bestimmten Szenen längst zum Sport geworden. Dabei fährt der "Wardriver" mit dem Fahrrad, Auto oder Motorrad durch die Stadt und ein Laptop oder WLAN-fähiges Handy registriert im Vorbeifahren selbsttätig alle Zugriffspunkte und notiert dabei deren GPS-Koordinaten, die später automatisch auf einer Landkarte dargestellt werden können. Besondere technische Kenntnisse sind dazu schon lange nicht mehr erforderlich. Über solche WLAN-Landkarten, die teilweise auch im Internet kursieren, kann sich eine ganze Szene über frei zugängliche Zugriffspunkte informieren und austauschen.
Dem Opfer möglicherweise entstehende Verbindungskosten sind im Zeitalter von unbeschränkten DSL-Flatrates meist kein Thema mehr. Ungleich gefährlicher ist es, wenn Fremde über den eigenen Internetanschluss rechtswidrige Inhalte herunterladen oder verbreiten. Das Problem dabei ist, dass beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen die Rechteinhaber nur die IP-Adresse des Netzanschlusses mit dem genutzten WLAN feststellen können, die Identität des unberechtigten Nutzers jedoch nicht feststellen können. Selbst wenn der Inhaber des WLAN-Netzes beweisen kann, dass er selbst keine Urheberrechtsverletzung begangen hat, wird er dennoch häufig als sogenannter "Störer" auf Unterlassung in Anspruch genommen, weil er die anonym begangenen Rechtsverletzungen durch unterlassene Sicherungsmaßnahmen erst ermöglicht hat.
Uneinheitliche Rechtsprechung
Solche Unterlassungsansprüche haben in der Praxis oft Erfolg. So bejahte das Landgericht Hamburg bereits mehrfach eine sogenannte Mitstörerhaftung (Urteil vom 27.06.2006, Az.: 308 O 407/06 und Beschluss vom 02.08.2006, Az.: 308 O 509/06), ebenso das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 16.07.2008, Az.: 12 O 229/08). Das Oberlandesgericht Frankfurt verneinte eine Haftung dagegen (Urteil vom 1.7.2008, Az.: 11 U 52/07). Bis durch eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt worden ist, müssen offene WLAN-Netzwerke ganz klar als gefährlich angesehen werden. Wer teure Abmahnungen oder Gerichtskosten vermeiden will, sollte sicherstellen, dass sein WLAN-Zugang ausreichend gesichert ist. (oe)
Die Autoren:
Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule Hannover, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de, und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de
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Thomas Feil, Feil Rechtsanwälte, Georgsplatz 9, 30159 Hannover, Tel.: 0511 473906-01, E-Mail: feil@recht-freundlich.de, Internet: www.recht-freundlich.de