"Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer vom Arbeitslohn des Arbeitnehmers einbehält, werden damit oftmals schon die Weichen für die endgültige Besteuerung gestellt", sagt Iris Bumes-Kremser, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerkanzlei SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten deshalb schon frühzeitig auf mögliche Steuervorteile bei der Auszahlung des Arbeitslohns achten. Die Inanspruchnahme von Vergünstigungen kann sich für beide Seiten rechnen.
Der Arbeitgeber kann laut Steuerberaterin Bumes-Kremser unter anderem für seine Arbeitnehmer folgende lohnsteuer- und sozialversicherungsfreien Vorteile nutzen, soweit es sich um nicht ohnehin geschuldeten Arbeitslohn handelt:
- Erstattung von Reisekosten für Inlandsdienstreisen (Verpflegungspauschalen mit täglich 6 bis 24 Euro, Fahrtkosten mit dem PKW mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer, Übernachtungskosten nach Beleg oder mit 20 Euro pro Übernachtung) / Erstattung von Reisekosten für Auslandsdienstreisen (länderabhängig);
- Erstattung der Kosten für eine berufsbedingte Einsatzwechsel- und Fahrtätigkeit, doppelte Haushaltsführung sowie einen beruflich bedingten Umzug;
- Zuwendung von gelegentlichen Aufmerksamkeiten mit einem Wert von bis zu 40 Euro pro Arbeitnehmer (z. B. Blumen, CD´s, Mahlzeiten);
- Zahlung von Sonntagszuschlägen (50 Prozent vom Grundlohn), Feiertagszuschlägen (125 Prozent vom Grundlohn) oder Nachtzuschlägen (25 Prozent bzw. 40 Prozent vom Grundlohn);
- Erteilung der Erlaubnis zur Privatnutzung von betrieblichen Computern und Telekommunikationsgeräten durch Arbeitnehmer;
- Nutzung des Rabattfreibetrags mit jährlich bis zu 1.080 Euro (für Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber überwiegend an fremde Dritte erbracht werden);
- Gewährung von Zuschüssen zu den Kinderbetreuungskosten (in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen) von nicht schulpflichtigen Kindern.
Möglichkeiten der pauschalen Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber ergeben sich beispielsweise bei folgenden Vorteilen:
- Gewährung eines Zuschusses für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer mit 30 Cent pro Entfernungskilometer;
- Gewährung von Essensgutscheinen und Restaurantschecks mit maximal 5,77 Euro pro Arbeitstag;
- Gewährung von Reisekostenersatz, soweit die steuerfreien Sätze um nicht mehr als 100 Prozent überschritten werden.
Soweit sich der Arbeitgeber für die Pauschalierung der Lohnsteuer entscheidet, sind die o. g. Leistungen laut Bumes-Kremser weder der allgemeinen Lohnsteuer noch der Sozialversicherung zu unterwerfen. Demzufolge bleiben sie auch bei der jährlichen Einkommensteuererklärung außer Ansatz. Quelle: SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH Steuerberatungsgesellschaft. (mf)