Für die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen kommt es allein darauf an, ob der Leistungsempfänger die Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Die Steuerexperten der Kanzlei WW+KN nennen Einzelheiten.
Seit vielen Jahren gilt für Bauleistungen von Subunternehmern eine Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, wenn der Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbringt. Voraussetzung ist aber, dass diese Tätigkeit nachhaltig ist. Das ist nach den Umsatzsteuerrichtlinien dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz des Leistungsempfängers zu mehr als zehn Prozent aus Bauleistungen besteht.
Eben diese Voraussetzung hat der Bundesfinanzhof jetzt aber verworfen. Die Umsatzgrenze entspricht nach Ansicht der Richter nicht den Vorgaben durch das EU-Recht. Außerdem verletzt die Umsatzgrenze den Grundsatz der Rechtssicherheit, denn mit dieser Regelung kann, wie die Richter korrekt erkannt haben, weder der Leistungserbringer noch der Leistungsempfänger zuverlässig beurteilen, wer Steuerschuldner für die erbrachte Leistung ist.
Generalunternehmen oder Bauträger?
Der Bundesfinanzhof hat daher entschieden, dass es für den Übergang der Steuerschuldnerschaft allein darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Lieferung oder sonstige Leistung selbst zur Erbringung von Bauleistungen verwendet. Das bedeutet insbesondere, dass Bauträger als Leistungsempfänger im Gegensatz zu Generalunternehmern nicht Steuerschuldner sind. Während der Generalunternehmer nämlich auf einem Grundstück seines Auftraggebers baut, bebaut der Bauträger in der Regel eigene Grundstücke und erbringt damit nicht selbst Bauleistungen. Ist ein Unternehmer sowohl als Generalunternehmer als auch als Bauträger tätig, kommt es daher allein auf die Verwendung der bezogenen Bauleistungen an.
Das Bundesfinanzministerium hat außergewöhnlich schnell auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs reagiert und schon im Februar den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend angepasst. Den Vorgaben des Bundesfinanzhofs ist das Ministerium dabei in vollem Umfang gefolgt. Nach dieser Änderung kann der leistende Unternehmer den Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln führen.
Gebäudereinigung
Die Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass betreffen neben Bauleistungen auch Gebäudereinigungsleistungen, weil für diese bisher eine vergleichbare Regelung galt, die durch die Urteile des Bundesfinanzhofs ebenfalls geändert werden musste. Auch für Gebäudereinigungsleistungen hängt die Umkehr der Steuerschuldnerschaft also künftig allein davon ab, ob der Empfänger die Leistung seinerseits für die Erbringung von Gebäudereinigungsleistungen verwendet.
Grundsätzlich sind die geänderten Regeln für alle Umsätze ab dem 6. Februar 2014 zwingend anzuwenden. Das Urteil ist darüber hinaus in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Damit nicht sämtliche Umsätze neu geprüft werden müssen, hat das Ministerium eine Übergangsregelung getroffen: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft für eine Bauleistung vor dem 6. Februar 2014 einvernehmlich anhand der alten Regelung beurteilt, können sie ebenso einvernehmlich entscheiden, an dieser Entscheidung festzuhalten, auch wenn angesichts des Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Es besteht also keine Notwendigkeit, Rechnungsberichtigungen vorzunehmen.
Allerdings ist bei der Einigung Vorsicht geboten, denn auch wenn die Beteiligten einvernehmlich beschließen, an der ursprünglichen Beurteilung festzuhalten, genießt der leistende Unternehmer keinen Vertrauensschutz, wenn sich der Leistungsempfänger zu einem späteren Zeitpunkt auf das Urteil und die daraus folgende neue Regelung beruft.
Vertrauensschutz für Subunternehmer?
Zu dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums hat sich mittlerweile die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen geäußert. Nach deren Angaben erörtern die Finanzbehörden von Bund und Ländern derzeit, ob für Subunternehmer, die bisher gegenüber Bauträgern ohne Umsatzsteuer abgerechnet haben, für zurückliegende Zeiträume ein Vertrauensschutz greift. Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist, soll ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums die weitere Vorgehensweise hinsichtlich der Unternehmer erläutern, die in der Vergangenheit Bauleistungen gegenüber Bauträgern erbracht haben. (oe)
So sponsert der Fiskus die Berufsausbildung Viele Berufseinsteiger und Karrierewillige können sich freuen. Laut aktueller Rechtsprechung sind möglicherweise alle Kosten einer Berufsausbildung von der Steuer absetzbar. Was zu beachten ist, sagt Dr. Stephanie Thomas.
Steuerliche Behandlung von Reisekosten Seit Januar 2014 gilt die zweistufige Verpflegungspauschale, regelmäßige Arbeitstätten werden indes abgeschafft. Wir fassen die Gesetzesänderungen bei den Reisekosten zusammen, die auch Dienstleister in der ITK-Branche betreffen können.
Wenn der Steuerberater falsch liegt Mancher Steuerberater hat versucht, Strafen wegen verletzter Pflichten zu entgehen – sie seien verjährt, heißt es oft. Der BGH hat dies in einer jüngsten Entscheidung nicht gelten gelassen.
Auslandskonto = Generalverdacht Wer ein Bankkonto bei einer ausländischen Bank unterhält, steht in gewisser Hinsicht bereits unter Generalverdacht. Jürgen Möthrath nennt Details.
Finanzamt darf spontan vorbeischauen Der Fiskus rüstet im Kampf gegen Steuerausfälle weiter auf. Finanzbehörden dürfen nun unangemeldet Lohn- und Gehaltsunterlagen in den Geschäftsräumen prüfen. Was Unternehmen beachten sollten und welche Vorkehrungen ratsam sind, sagt Jochen J. Muth.
Zeitwertkonten und Finanzamt Viele Menschen möchten der Arbeitsroutine einmal längere Zeit entfliehen. Um dies zu ermöglichen, richten immer mehr Firmen Zeitwertkonten ein. Was Unternehmen beachten sollten, damit das Finanzamt mitspielt, erläutert Klaus Zimmermann.
Leistung muss sich lohnen – tatsächlich? Auch wenn die Gehaltssysteme undurchsichtig sind, fördern sie nachweislich die Zufriedenheit der Mitarbeiter. Stellt sich die Frage: Wieso nicht anders? Es gibt doch erprobte Alternativen.
Lohnende und teure Fehler des Steuerberaters Bei Fehlern in der Steuererklärung kommt es letztlich darauf an, ob der Bundesfinanzhof (BFH) sie für offensichtlich hält – oder eben nicht. Eine Analyse zweier Urteile.
Betrugsmaschen – worauf Sie achten sollten Die Betrüger werden immer dreister, ob Online-Banking, Gewinnspiele oder Telefonabzocke. Die Arag-Experten zeigen Ihnen, wie Sie sich vor Betrügern schützen können.
Finanzamt beäugt Geschenke an Geschäftspartner Wer seinen Kunden etwas schenkt, sollte die Vorgaben der Finanzbehörden genau beachten. Andernfalls drohen steuerliche Nachteile für Schenker und womöglich auch Beschenkte, warnt Rainer Föllmer.
Erstattungszinsen sind Kapitaleinkünfte Zinsen, die das Finanzamt aufgrund von Einkommensteuererstattungen an den Steuerpflichtigen zahlt (sogenannte Erstattungszinsen), unterliegen der Einkommensteuer.
Steuererklärung per Fax möglich Das Finanzgericht Schleswig-Holstein meint, eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung ist auch per Fax möglich. Details von den Steuerexperten der Kanzlei WW+KN.
Geschäftsführer haften (fast) immer Weiß der Chef, dass sich seine GmbH in einer finanziellen Schieflage befindet, hat er persönlich eine gesteigerte Überwachungspflicht.
Das Wichtigste zur Kettenschenkung Familien können durch Vermögensübertragungen mit anschließender Weiterschenkung kräftig Steuern sparen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Rahmenbedingungen für Kettenschenkungen konkretisiert. Details von Dr. Stephanie Thomas.
Bauträger ist nicht Steuerschuldner Nach § 13b Abs. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 2005 schuldet (ausnahmsweise) der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei bestimmten Bauleistungen, wenn er selbst Bauleistungen erbringt.
Steuerliche Aspekte bei Mahlzeiten Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während einer Auswärtstätigkeit eine "übliche” Mahlzeit zur Verfügung, ist dafür künftig der amtliche Sachbezugswert anzusetzen. Weil es aber keine Regel ohne Ausnahme und Sonderregeln gibt, hat das Bundesfinanzministerium auch zur Mahlzeitengestellung Details geregelt.
Versicherungen im Todesfall Was geschieht mit Versicherungen, wenn der Versicherungsnehmer stirbt? Die Arag-Experten sagen, worauf man bereits bei Lebzeiten achten sollte.
Schenkung zwischen Ehegatten Schenkt ein Ehemann seiner Frau eine Ferienwohnung, liegt keine steuerfreie Zuwendung vor. Vielmehr fällt Schenkungsteuer an.
Steuervorteil für Handwerkerleistungen Während neue Wohnfläche jetzt gefördert wird, ist der Schornsteinfeger nur noch eingeschränkt abziehbar. Details von der WW+KN-Steuerexperten.
Beschäftigung von Familienangehörigen Die Mitarbeit von Familienangehörigen in Unternehmen ist praktisch und finanziell reizvoll. Doch sie setzt voraus, diese präzise für die Finanzbehörden nachweisen zu können.
Gratis-Handy und Umsatzsteuer In bestimmten Fällen ist bei der Abgabe von "Gratis-Handys" durch einen Vermittler von Mobilfunkverträgen der Bonus des Netzbetreibers steuerpflichtig.
Heim und Pflege als haushaltsnahe Dienstleistung Das Bundesfinanzministerium hat erklärt, wann Pflegeleistungen und Heimunterbringung als haushaltsnahe Dienstleistung berücksichtigt werden.
Güterstand und Firmenschutz Unternehmer und Gesellschafter sollten sich frühzeitig Gedanken über ihren Güterstand machen. Welche Regelungen für das Unternehmen und die Familie sinnvoll sind, erklärt Gereon Gemeinhardt von der DHPG.
Amazon Kindle und die Nomenklatur E-Book-Reader wie Kindle und Co. zählen zu den Dingen, die das Leben einfacher gestalten. Aber fallen für den Import von Lesegeräten für elektronische Bücher in die EU eigentlich Zölle an?
Beschränkte Steuer für Gratis-Handys Vermittler von Mobilfunkverträgen müssen keine Umsatzsteuer auf den Einkaufspreis von beigelegten Handys zahlen. Eine Analyse eines Urteils des Bundesfinanzhofs.