Für Firmeninhaber

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 1

01.10.2008
Bei der steuerlichen Behandlung des betrieblichen Fuhrparks gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Neuerungen. Hier das Wichtigste über die geltenden Regeln und praktischen Handlungsempfehlungen.
Ein Firmenwagen zählt immer zum Betriebsvermögen
Foto: Daimler AG

Selbstständige und Personengesellschafter nutzen ihren Pkw üblicherweise sowohl betrieblich als auch privat. In dem meisten Fällen wird er dabei als Betriebsvermögen ausgewiesen, sodass zunächst sämtliche Kosten komplett als Betriebsausgaben gelten. Gleiches gilt für den einem Arbeitnehmer überlassenen Firmenwagen. Die anschließenden Folgen der Privatnutzung sind unterschiedlich: Für den Geschäftswagen erfolgt eine Hinzurechnung zum Gewinn. Die Besteuerung der Privatnutzung eines Firmenwagens erfolgt hingegen erst über die Lohnabrechnung des Angestellten.

Betriebs- oder Privatvermögen?

Ein Firmenwagen zählt immer zum Betriebsvermögen - unabhängig davon, wie der Arbeitnehmer den Wagen nutzt. Die Einordnung beim Geschäftswagen hängt hingegen vom Umfang der Nutzung ab:

- Notwendiges Betriebsvermögen: Der Pkw wird unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt (R 4.2 Abs. 1 EStR). Der Einsatz in Firma, Kanzlei oder Praxis muss objektiv erkennbar sein und dem geschäftlichen Ablauf dienen. Hierbei besteht kein Wahlrecht, der nahezu ausschließlich geschäftlich verwendete Wagen ist genauso zwingend als Betriebsvermögen auszuweisen wie der gemischt genutzte Pkw mit weniger als 50 % privaten Fahranteilen. Ändert sich anschließend die Nutzung zugunsten der Privatfahrten, liegt zu diesem Zeitpunkt eine gewinnwirksame Entnahme vor.

- Notwendiges Privatvermögen: Ein Geschäftswagen gehört nicht in die Bilanz oder das Anlageverzeichnis bei Einnahmen-Überschussrechnern, wenn er weniger als 10 % für betriebliche Zwecke eingesetzt wird. Ändert sich anschließend die Nutzung zugunsten der Firmenfahrten, liegt zu diesem Zeitpunkt eine Einlage vor.

- Gewillkürtes Betriebsvermögen: Wird der Geschäftswagen zwischen 10 und 50 % für betriebliche Fahrten verwendet, kann der Pkw wahlweise dem Betriebs- oder Privatvermögen zugeordnet werden. Diese Option besteht unabhängig davon, ob bilanziert oder der Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird. Die Wahl ist unmittelbar beim Kauf in den Buchhaltungsunterlagen zu dokumentieren bzw. bei Einnahmen-Überschussrechnern zeitnah in ein Bestandsverzeichnis aufzunehmen.

Ob der Geschäftswagen zu 49 oder 51 % betrieblich genutzt wird, hat nicht nur für die Einordung als gewillkürtes oder notwendiges Betriebsvermögen Auswirkungen. Denn die Listenpreis-Methode zur Ermittlung des privaten Fahranteils kann nur genutzt werden, wenn der Pkw überwiegend (mindestens 50,01 %) für betriebliche Zwecke genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Das hat folgende Konsequenzen: Die betriebliche Nutzung beträgt

- mehr als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen, Privatanteil pauschal über Listenpreis oder exakt nach Fahrtenbuch.

- zwischen 10 und 50 %: Wahl zwischen gewillkürtem Betriebs- und Privatvermögen. Der Privatanteil wird dann entweder per Fahrtenbuch nachgewiesen (BV) oder die geschäftlichen Fahrten mit ihrem Aufwand eingelegt (PV).

- weniger als 10 %: Notwendiges Privatvermögen, die betrieblichen Fahrten werden mit ihrem Aufwand eingelegt.

Was zählt zu den betrieblichen und was zu den privaten Fahrten?

Zur privaten Nutzung gehören

- alle privat veranlassten Fahrten des Betriebsinhabers wie Besuchs- oder Einkaufsfahrten, Freizeit- und Urlaubsfahrten.

- die von Familienangehörigen unternommenen Touren, die hierfür den Geschäftswagen mitbenutzen können.

- Fahrten zur Erzielung anderer Einkunftsarten, etwa für eine nebenberufliche Angestelltentätigkeit oder für die Verwaltung von Mietwohngrundstücken.

Betrieblich veranlasst sind

- die unmittelbar mit der Einkunftsart in Zusammenhang stehenden Fahrten.

- Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte.

- Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Sofern hier die Entfernungspauschale greift, kommt es insoweit nur zum begrenzten Betriebsausgabenabzug.

Auswirkung der Zuordnung zum Betriebsvermögen

Dies hat Einfluss auf die Betriebseinnahmen, -ausgaben, den Vorsteuerabzug sowie den steuerpflichtigen Erlös beim späteren Verkauf des Pkw:

- Die anfallenden Kfz-Kosten sind in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar.

- Die Anschaffungskosten mindern über die Nutzungsdauer verteilt den Gewinn. Bei Neuwagen erfolgt dies über sechs Jahre.

- Für die Privatnutzung gibt es einen Gewinnzuschlag.

- Der Aufwand für die Fahrten Wohnung - Betrieb sind nur mit der Entfernungspauschale absetzbar.

- Bei Verkauf oder Entnahme des Pkw ist der Erlös oder Teilwert unabhängig von Haltefristen dem Buchwert gegenüberzustellen. Die Differenz erhöht oder mindert den Gewinn.

- Bei einem Unfallschaden kommt eine gewinnmindernde Teilwert-Abschreibung in Betracht.

- Für die geplante künftige Anschaffung eines Geschäfts- oder Firmenwagens kann ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der voraussichtlichen Kosten Gewinn mindernd gebildet werden (§ 7g Abs. 1 EStG). Kommt es innerhalb der nächsten drei Jahre zum Kauf, kann neben der linearen AfA noch eine Sonder-Abschreibung von 20 % abgesetzt werden. Diese zweifache Förderung gibt es nur, wenn der Wagen anschließend zu mindestens 90 % betrieblich gefahren wird. Dafür muss es sich für den Investitionsabzugsbetrag nicht mehr um ein Neufahrzeug handeln.

Ist der Pkw zwingend oder wahlweise im Privatvermögen, werden nur die für den Betrieb bzw. die Praxis unternommenen Fahrten über eine Einlage gewinnmindernd berücksichtigt, entweder mit den anteiligen Einzelkosten oder pauschal mit 0,30 EUR pro betrieblich gefahrenem Kilometer. Für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb gibt es zusätzlich die Entfernungspauschale. Die Besteuerung der Privatnutzung entfällt und der Verkauf fällt nicht in den betrieblichen Bereich, dafür aber unter § 23 EStG (BFH, Urteil v. 22.4.2008, IX R 29/06).

Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen

Rund zwei Drittel des gewerblichen Fuhrparks wird geleast, meist aufgrund des Liquiditätsvorteils. Steuerlich wird der geleaste Firmen-Pkw etwas anders behandelt als der gekaufte Wagen. Denn rechtlich gesehen ist der Selbstständige nicht Eigentümer des Leasingwagens. Bei den meisten Gestaltungen von Leasingverträgen wird er auch nicht wirtschaftlicher Eigentümer, so dass der Leasingwagen vom Unternehmer meistens nicht als Betriebsvermögen auszuweisen ist. Denn die Autohäuser halten sich in der Regel an die Vorgaben der Finanzverwaltung, wonach die Grundmietzeit zwischen 40 und 90 % der Pkw-Nutzungsdauer liegen muss (BMF, Schreiben v. 19.4.1971, IV B/2 - S 2170 - 31/71).

Die laufenden Aufwendungen für den Pkw sind jedoch nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln wie bei eigenen Fahrzeugen. Statt der AfA auf den Kaufpreis zählen die laufenden Leasinggebühren als Betriebsausgaben. Sofern bei Vertragsbeginn Sonderzahlungen anfallen, wirken sie

- in der Bilanz nur über die Laufzeit verteilt als Betriebsausgaben

- bei der Einnahmen-Überschussrechnung sofort Gewinn mindern, sofern sie nicht für mehr als fünf Jahre im Voraus geleistet werden.

Nach § 8 Nr. 1 GewStG müssen Leasingraten seit 2008 mit 1/5 dem gewerbesteuerlichen Gewinn hinzugerechnet werden, sofern sie gemeinsam mit den übrigen Hinzurechnungen für Kreditzinsen oder Gebäudemieten über 100.000 Euro im Jahr liegen.

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Quelle: www.haufe.de/steuern