Fiskus will beteiligt werden

Steuerliche Aspekte des Online-Handels

09.06.2008
Beim Online-Handel stellt sich die Frage, ob Verkäufer von Produkten als Privatperson agieren oder sich als Gewerbetreibende behandeln lassen müssen.

Wer kennt ihn nicht, den weit verbreiteten Werbeslogan: "drei, zwei, eins ...meins!", mit dem eBay zur Nutzung seiner Auktionsplattform einlädt. Der Online-Handel verzeichnet Jahr für Jahr kräftige Zuwächse, denn immer mehr Menschen entdecken den Reiz des Verkaufs von Gegenständen auf den virtuellen Marktplätzen. An den Fiskus denken dabei vermutlich die Wenigsten. Aber der möchte unter bestimmten Voraussetzungen beteiligt werden, nämlich dann, wenn die Grenzen zwischen privatem Vergnügen und steuerpflichtigem Handel überschritten werden.

Abgrenzende Definitionen

Hier stellt sich also grundsätzlich die Frage, ob Verkäufer von Produkten auf Internetplattformen als Privatperson agieren und als solche eingestuft werden oder sich als Gewerbetreibende behandeln lassen müssen. Dabei ist es wichtig zu wissen, welche Kriterien für die Einstufung maßgebend sind und welche steuerlichen Konsequenzen sich im Falle der Steuerpflicht ergeben. Wann werden so genannte Ertragssteuern wie Einkommen- und/oder Gewerbesteuer fällig und wann muss Umsatzsteuer entrichtet werden?

Steuerpflicht ja oder nein?

Ein Gewerbebetrieb ist gemäß Einkommensteuergesetz dann gegeben, wenn eine Tätigkeit nachhaltig und selbstständig ausgeübt wird, eine Gewinnerzielungsabsicht und eine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr vorliegen. Folglich gilt derjenige als Gewerbetreibender, der selbstständig und dauerhaft bzw. wiederholt den Auktionshandel betreibt und zwar mit der Absicht, Gewinne zu erzielen. Wobei - so das Gesetz - ein Gewerbebetrieb auch dann vorliegt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist, alle anderen Voraussetzungen aber gegeben sind. So ist etwa eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr dann gegeben, wenn Güter oder Leistungen am Markt gegen Entgelt angeboten werden und der Anbieter erkennbar auftritt, entweder mit Logo, speziellem Design oder durch das mehrfache Angebot gleicher Produkte.

Als Privatperson handelt grundsätzlich derjenige, der Waren seines eigenen persönlichen Gebrauchs verkauft. Dieser Vorgang wird der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet, es liegt also kein Gewerbe vor. Das heißt aber nicht automatisch, dass der Gewinn aus den Auktionen unversteuert bleibt. Vielmehr muss für jeden Fall gesondert geprüft werden, ob der Verkauf Einkommensteuer auslöst.

Welche Steuern werden wann fällig?

Ist ein Anbieter als Gewerbetreibender identifiziert, so hat er diverse Pflichten sowohl in rechtlicher als auch in steuerrechtlicher Hinsicht. Er muss sein Gewerbe grundsätzlich beim zuständigen Gewerbe- oder Wirtschaftsamt der Gemeinde oder Stadt anmelden. Dem Finanzamt sind die künftig voraussichtlich zu erzielenden Einkünfte mitzuteilen, damit es auf dieser Grundlage die üblichen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Gewerbesteuer festlegen kann. Weiterhin sollte geprüft werden, ob die so genannte Kleinunternehmerregelung für umsatzsteuerliche Zwecke sinnvoll ist, die u.a. dann gewählt werden kann, wenn der Umsatz des Vorjahres einen Betrag von 17.500,00 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Sie bedeutet eine Nichterhebung der Umsatzsteuer, aber mit der Konsequenz, dass auch keine Umsatzsteuer beispielsweise aus Einkäufen geltend gemacht werden kann. Je nach Auktions- oder Verkaufsplattform sind die individuellen Konditionen vom Nutzer zu prüfen. So kann die Zurverfügungstellung der Internetplattform von dem sich daran anschließenden Kauf oder Verkauf einer Ware zu unterscheiden sein. Sitzt der Betreiber der Internetplattform in der Schweiz und hat einen privaten Nutzer etwa in Deutschland, so fällt deutsche Umsatzsteuer an. Ist der deutsche Nutzer Unternehmer, so fällt unabhängig davon, wo die Internetplattform angesiedelt ist, immer deutsche Umsatzsteuer an. Wird die Ware über die Internetplattform von einem Unternehmer verkauft und an den privaten Käufer in Deutschland geliefert, so entsteht im Regelfall ebenfalls deutsche Umsatzsteuer.

Diese Fragen stellen sich Privatverkäufern nicht, aber auch sie können nicht automatisch von steuerfreien Einnahmen ausgehen. Für eine eventuelle Gewinnbesteuerung können u. a. der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf ausschlaggebend sein. Da für den privaten Verkäufer aber Gewinne aus Veräußerungsgeschäften steuerfrei bleiben, wenn sie im Jahr 512 Euro nicht übersteigen, dürfte das Risiko sich in Grenzen halten.

Dennoch, die Materie ist kompliziert und es muss immer bedacht werden, dass Nichtwissen nicht vor Strafe schützt: Kommt ein Verkäufer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach, gibt es spätestens dann ein böses Erwachen, wenn die Steuerfahndung vor der Tür steht. Und das sind längst keine Einzelfälle mehr. Deshalb empfiehlt es sich, insbesondere wenn der Verkauf von Waren im Internet größere Formen annimmt, professionellen Steuerrat einzuholen. Experten sind zu finden beim Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Brandenburg unter www.stbk-brandenburg.de .(mf)