Viele Ehegattentestamente führen zu bösen Überraschungen. Beim Ableben eines Ehepartners ist der gemeinsame Besitz als Existenzgrundlage in Gefahr. Denn viele Ehegatten entscheiden sich für das so genannte "Berliner Testament", bei dem das Vermögen im Sterbefall uneingeschränkt auf den Partner übergeht. Das Problem: Schnell kommt es zu unerwarteten Pflichtteilsansprüchen der Kinder oder aber zu einer kostspieligen Doppelbesteuerung. Eheleute sollten dringend regelmäßig ihr gemeinschaftliches Testament überprüfen. Möglicherweise sind weitreichende Anpassungen erforderlich.
Ein Ehegattentestament will gut überlegt sein. "Jede Familiensituation erfordert individuell abgestimmte Regelungen. Je höher und vielfältiger die Vermögenswerte sind, desto mehr erb- und steuerrechtliche Aspekte sind zu bedenken. Besonders hoch ist der Handlungsbedarf naturgemäß bei vielen Führungskräften und Unternehmensinhabern. Problematisch ist, dass ein Ehegattentestament bindend ist. Werden nach dem Tod des Erstverstorbenen Konstruktionsfehler offenbar, kann der Partner die gemeinsamen testamentarischen Verfügungen oft nicht umfassend ändern und an seine neuen Lebensumstände anpassen.
Leicht übersehen Eheleute beim Berliner Testament, dass sie ihre Nachkommen enterben. Kinder können dann ihren Pflichtteil einfordern, was den überlebenden Ehegatten in große finanzielle Schwierigkeiten bringen kann. Häufig muss der zurückgebliebene Ehepartner die gemeinsame Immobilie verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Um dies zu vermeiden, sollte das Testament grundsätzlich eine sogenannte Pflichtteilsklausel enthalten. Sie macht es für die Kinder unattraktiv, den Pflichtteil zu beanspruchen. Denn andernfalls erhalten sie nach dem Ableben des zweiten Ehepartners vom gesamten Nachlass ebenfalls nur den Pflichtteil.
Wiederheirat des Überlebenden
Konfliktträchtig in der Familie ist auch, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. Leicht befürchten Kinder dann, dass der angeheiratete Partner beim Ableben des Elternteils seinen Anspruch auf den Pflichtteil geltend macht. Abhilfe schafft eine so genannte Wiederverheiratungsklausel die regelt, dass bei einer erneuten Verheiratung des überlebenden Gatten die Kinder automatisch ihren Erbteil erhalten.
Vermögenswerte sind für Ehepartner bis zu 500.000 Euro und für Kinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Auf den darüber liegenden Betrag wird Erbschaftsteuer fällig. Da bei einem Berliner Testament das Vermögen zunächst auf den anderen Ehegatten übergeht und die Kinder enterbt werden, droht eine tückische Steuerfalle: Der steuerliche Freibetrag nach dem Erstverstorbenen geht verloren. Wenn die Nachkommen nach dem Tod des zweiten Elternteils erben, erfolgt meist eine doppelte Besteuerung desselben Vermögens. Zudem besteht aufgrund der Progressionswirkung die Gefahr einer insgesamt höheren Besteuerung. Möglicher Ausweg: Ein aktuelleres Gerichtsurteil des Bundesfinanzhofs (Az. II R 47/11) bietet für Betroffene ein enormes Steuersparpotenzial. Erben können ihren Pflichtteil und damit auch den steuerlichen Freibetrag noch nach dem Tod des zweiten Elternteils rückwirkend retten. Hierzu sollten sich Betroffene mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen und gegebenenfalls rechtzeitig Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen.
Fazit
Eheleute sollten die Vor- und Nachteile des Berliner Testaments sorgfältig abwägen und Modifikationen sowie alternative Lösungen in Betracht ziehen. Sollen nach dem Ableben des Erstverstorbenen etwa statt dem Ehepartner die Kinder erben, lässt sich der länger lebende Ehegatte mit einem Wohn- und Nießbrauchsrecht absichern. In jedem Fall aber sollten Betroffene einen Experten zu Rate ziehen, der das Testament auf mögliche Schwachstellen hin prüft und die Regelungen mit den individuellen Verhältnissen in Einklang bringt.
Kontakt und Infos: Dr. Stephanie Thomas ist Rechtsanwältin und Steuerberaterin bei der WWS Wirtz, Walter, Schmitz GmbH, www.wws-gruppe.de