Für Unternehmen ist es wirtschaftliche interessant, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln.
Grundsätzlich gilt hierbei, dass diese Leistungen zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber zu leisten sind. Einzelfälle sind hierbei gewiss zu beachten, jedoch sollen nachfolgend zahlreiche begünstigte Leistungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmern kurz im Überblick dargestellt werden. Eine Einzelfallbetrachtung ist jeweils erforderlich, auch durch den steuerlich und rechtlich visierten Berater.
1. Geschenke
Geschenke stellen Aufmerksamkeiten durch Sachzuwendungen von geringfügigem Wert dar, also Blumen, Genussmittel, Bücher etc. Derartige Zuwendungen unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherungspflicht, wenn die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen und persönlichen Ereignisses übergeben werden, wobei der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen darf.
2. Sachbezüge
Geringfügige Vorteile in Form von Sachbezügen lässt § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz bis insgesamt 44 ? monatlich je Arbeitnehmer steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, die nicht überschritten werden darf, da ansonsten der gesamt Sachbezug steuerpflichtig ist. Hierunter fallen beispielsweise Beiträge zu einer Zusatzversorgungskasse des Arbeitnehmers oder ein Job-Ticket.
3. Rabatte an die Belegschaft
Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers unentgeltlich gewährt oder gegen Rabatt, so ist dies nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen möglich. Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabattes ist dabei der um 4 Prozent geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen den Endkunden außerhalb des Unternehmens anbietet.
4. Firmencomputer zur privaten Nutzung durch Arbeitnehmer
Auch die private Nutzung eines Firmencomputer des Arbeitgebers kann dem Arbeitnehmer Vorteile bringen. Der PC darf nicht in das Eigentum des Arbeitnehmers übertragen werden, da ansonsten, sofern es unentgeltlich erfolgt, in Höhe des ortsüblichen Preises ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vorliegt. Wird jedoch die private Nutzung eines betrieblichen, also bei einem ausschließlich im Eigentum des Arbeitgebers verbleibenden Firmencomputers einschließlich des Zubehörs durch den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, so ist dies steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies ist auch unabhängig von der Frage in welchem Verhältnis die private zur beruflichen Nutzung im Hinblick auf den Firmen-PC gegeben ist.
5. Darlehen des Arbeitgebers an Arbeitnehmer
Es ist dem Arbeitgeber auch möglich, dem Arbeitnehmer ein Darlehen zu geben. Ein zinsloses oder zinsgünstiges Darlehen kann dem Arbeitnehmer steuerfrei dann gewährt werden, wenn der nicht getilgte Darlehensbetrag am Ende des Lohnzahlungszeitraumes den Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigt. Übersteigt das Darlehen den vorgenannten Betrag so ergibt sich ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil dann, wenn der Arbeitgeber einen geringeren als den marktüblichen Zinssatz erhebt. Hierbei ist selbstverständlich darauf hinzuweisen, dass solche Darlehensverträge nur schriftlich abgeschlossen werden sollten. Für den Fall, dass der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt sind selbstverständlich entsprechende Regelungen zur Rückzahlung und gegebenenfalls Besicherung zu treffen.
6. Erstattung von Fahrtkosten
Die Erstattung von Fahrtkosten ist zwischenzeitlich problematisch. Durch die Neuregelung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 2 Einkommensteuergesetz ab dem 01.01.2007 bleibt die Lohnsteuerpauschalierung mit 15 Prozent pauschal zwar erhalten, ist jedoch erst ab dem 21. Entfernungskilometer zulässig. Dies bedeutet, sofern Fahrtkosten gezahlt werden, dass für eine Entfernung bis zu 20 Kilometer nur in der Regel diese Fahrtkostenerstattung der regulären Besteuerung der Sozialversicherungspflicht beim Arbeitnehmer unterliegen. Damit ist die Fahrtkostenerstattung insbesondere für Arbeitnehmer, die nahe beim Arbeitsplatz leben uninteressant.
7. Fortbildungsveranstaltungen mit Freizeitelementen
Werden von Arbeitgebern ihren Arbeitnehmern Vergünstigungen dadurch gewährt, dass ihnen Fortbildungsveranstaltungen bezahlt werden, die auch Freizeitelemente enthalten, so war dies bislang problematisch. Durch die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wurde dies zugunsten der Arbeitnehmer vereinfacht. Bislang mussten Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Fortbildungsveranstaltungen standen, die auch Freizeitelemente enthielten, dem Arbeitgeber im vollen Umfang dann als Arbeitslohn zugerechnet werden, wenn diese sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren. Eine Aufteilung kam regelmäßig nicht in Betracht.
Nunmehr gilt, dass Kosten für solche Veranstaltungen in einen betrieblichen und privaten Teil aufgeteilt werden können. Damit gewinnt die Fortbildungsveranstaltung, die auch Freizeitelemente enthält, verstärkt an Bedeutung, da die Kosten für den betrieblichen und privaten Teil abgrenzbar sind. Hinzukommt, dass zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens des Privatanteils nach § 37 b EStG eine neue Pauschalierungsmöglichkeit mit dem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent eingeführt wurde.
8. Kosten für Kinderunterbringung und Kinderbetreuung
Für viele Mütter, die wieder in den Beruf zurückkehren wollen ist es von erheblicher Bedeutung, wenn sie finanziell bei der Suche nach einem Krippen- oder Unterbringungsplatz für ihr Kind unterstützt werden. Gerade diese Variante ist für Arbeitgeber von großem Vorteil. Denn Sachleistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen sind kein lohn- oder sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Nicht begünstigt ist dabei die Betreuung im eigenen Haushalt durch Kinderpflegerinnen, Haushaltshilfen oder Familienangehörige. Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist vom Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachzuweisen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet den Originalbeleg als Nachweis zum Lohnkonto des Arbeitnehmers zu nehmen.
9. Steuerfreie Überlassung von Telekommunikationsgeräten
Neben der Überlassung des betrieblichen PC's ist auch die Überlassung betrieblicher Telekommunikationsgeräten an den Arbeitnehmer steuerfrei. Lohnsteuerfrei ist auch die Überlassung von Telefon, Handys, Faxgeräte. Der Arbeitnehmer kann dabei nicht nur die Privatnutzung des Telefons im Betrieb steuerfrei erreichen, sondern auch außerhalb des Unternehmens privat das Telekommunikationsgerät benutzen, sofern der Arbeitgeber dies gestattet. Wird in der Wohnung des Arbeitnehmers ein betrieblicher Telefonanschluss eingerichtet, so erstreckt sich die Steuerfreiheit sowohl auf den Vorteil der Gerätenutzung als auch auf die damit verbundenen Grundgebühren und Verbindungsentgelte. Für den Arbeitnehmer ist es dagegen nachteilig, wenn er sein privates Telefon für betriebliche Telefonate verwendet.
Denn dann können vom Arbeitgeber ohne Einzelnachweis maximal bis zu 20 Prozent des Rechnungsbetrages, höchstens jedoch 20 Euro im Monat steuerfrei ersetzt werden.
Vorstehende Ausführungen zeigen einige Möglichkeiten auf, aus denen sich zusätzliche steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen an Arbeitnehmer ergeben. Dies dient zum einen dem Betrieb, zum anderen dem Arbeitnehmer. Durch die Überprüfung der einzelnen vertraglichen Dienst- und Arbeitsverhältnisse kann auf diese Weise gewiss auf Arbeitgeberseite Einsparungen erzielt werden, auf der Arbeitnehmerseite eine verbesserte Vergütung erreicht werden.
Der Autor: Dr. Karsten Kensbock ist Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. Kontakt und weitere Informationen: Dr. Karsten Kensbock, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Rechtsanwalts-, Fachanwalts- und Notarkanzlei KMB. Kronenbitter, Magnussen & Kensbock, Kanalstraße 57, 73728 Esslingen am Neckar. Postfach 101036, 73710 Esslingen am Neckar. Tel: (0711) 25 35 769 0, Fax: (0711) 35 77 43. Mail: Kensbock@kanzlei-kmb.de, www.kanzlei-kmb.de. (mf)