Lieber zweimal prüfen

So vermeiden Sie Urheberrechtsverletzungen im Web

04.01.2013 von Beate Wöhe
Urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, kann teuer werden. Der Branchenverband Bitkom gibt Hinweise, auf welche Dinge ein Website-Designer achten sollte, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein.

Urheberrechtlich geschützte Inhalte auf der eigenen Internetseite zu veröffentlichen, kann teuer werden. Der Branchenverband Bitkom gibt Hinweise, auf welche Dinge ein Website-Designer achten sollte, um auf der rechtlich sicheren Seite zu sein und was bei sonstigen Veröffentlichungen und Downloads erlaubt ist und was nicht. Selbst Fotos von Bekannten und Verwandten könnten zum Fallstrick werden. Im Anschluss finden Sie sechs Beispiele, die der Verantwortliche einer Website vor der Lifeschaltung genau überprüfen sollte:

Hintergrundmusik

Inhalte wie Bildergalerien, die mit passender Musik hinterlegt ist, sind bestimmt eines der Highlights in einem Internetauftritt. Wer dafür nicht selbst musiziert und eigene Musikstücke dafür verwendet, muss sich vorher über die Urheberrechte informieren und sie entsprechend erwerben. Dabei genügt es nicht, sich einen Tonträger mit dem gewünschten Titel zu kaufen, oder ihn regulär bei einem Online-Musik-Store zu erwerben. In der Regel müssen die Rechte bei der GEMA, der Plattenfirma oder dem Künstler erworben werden. Das gilt auch für Podcasts, also selbst produzierte Audio-Clips und für Videosequenzen, in denen Fremdmaterial eingesetzt wird.

Bilder und Texte

Grunsätzlich gilt, dass es in den meisten Fällen rechtswidrig ist, ein auf einer anderen Website gefundenes Bild zu kopieren und für die eigene Website zu verwenden. So liegen zum Beispiel auf Produktfotos von Herstellern Markenrechte, die man im eigenen Online-Shop oder auf einer Online-Auktionsplattform nicht verwenden darf, außer man ist authorisierter Händler dieses Herstellers. Doch auch in diesen Fällen sollte vorher eine schriftliche Genehmigung eingeholt werden. Dieser kurze Schriftverkehr kann viel Ärger und Strafe ersparen.

Wer von einem beauftragten Fotografen erstellte Fotos (zum Beispiel Bewerbungsfotos) ins Netz stellen will, sollte ebenfalls die Genehmigung mit dem Fotografen absprechen. Denn der Kauf der Fotos heißt noch nicht, dass auch alle Rechte am Bild auf den Käufer übergehen. Das Urheberrecht liegt beim Ersteller des Bildes, also dem Fotografen.

Auch bei der Übernahme von Straßen-, oder Landschaftskarten ist das Urheberrecht abzuklären. Hier liegen die Rechte bei den Kartenverlagen, die ihre Rechte nicht selten auch gegenüber Privatverbrauchern mit anwaltlicher Unterstützung durchsetzen.

Soll die Internetseite mit Texten zu gewissen Themen aufgefüllt werden, macht es ebenfalls Sinn, diese selbst zu schreiben. Unter selbst schreiben ist damit gemeint, einen Text wirklich selbst zu verfassen und nicht einen bestehenden Text umzuschreiben. Erkennt ein Urheber in großen Teilen seinen Text wieder, der nur geringfügig verändert wurde, gilt dies ebenfalls als Urheberrechtsverletzung. Kurze Zitate mit Quellenangabe sind im Allgemeinen erlaubt.

Fotos

Foto: Fotolia/Monkey Business

Das "Recht am eigenen Bild" gilt für jede Person, die bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Fotos von ihr online gezeigt werden. Nicht nur Fotos von Fremden, sondern auch die von Freunden und Bekannten dürfen nicht ohne deren Einverständnis im Internet veröffentlicht werden. Bilder von fremden Community-Seiten dürfen nicht ungefragt kopiert und auf anderen Websites veröffentlicht werden. Bei Fotos von Kindern ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten einzuholen.

Downloads

Vorsicht ist bei kostenlosen Film- und Song-Angeboten aus zweifelhaften Quellen geboten. Diese Angebote sind oft offensichtlich rechtswidrit. Legale Downloads im Internet sind üblicherweise kostenpflichtig. In einigen Fällen bieten Urheberrechtsinhaber aber auch Gratis-Song zu Werbezwecken an. Dann ist der Download unbedenklich. Legal ist es auch, Musik von Internet-Radios mitzuschneiden und auf dem PC zu speichern.

Tauschbörsen

Um das Angebot von Tauschbörsen im Internet zu nutzen, müssen in der Regel auch Dateien des eigenen PCs für die anderen Nutzer freigegeben werden. Das bedeutet aber, dass der Anwender damit urheberrechtlich geschützte Inhalte öffentlich zugänglich macht, was illegal ist. In diesen Fällen haben Inhaber von Urheberrechten die Möglichkeit, von einem Internet-Provider zu verlangen, die Adressen mutmaßlicher Raubkopierer herauszugeben. Die dafür benötigte richterliche Anordnung wird meistens auch erteilt.

Abmahnungen und Unterlassungserklärungen

Foto: Ronald Wiltscheck

Internet-Anwender, die die Rechte anderer verletzen, müssen mit Abmahnungen und Unterlassungserklärungen durch die Anwälte der Rechteinhaber rechnen. Die Forderungen können schnell in den fünfstelligen Bereich gehen. Tipp: Auf jeden Fall reagieren, sonst kann der Abmahner bei Gericht per Einstweiliger Verfügung vorläufigen Rechtsschutz beantragen, was die Kosten in die Höhe treiben kann. Wenn möglich, sollte auch ein eigener Anwalt eingeschaltet werden, der Erfahrungen im Internetrecht hat. Befindet sich der Abmahner im Recht, ist nach anwaltlichem Rat die Erklärung zu unterschreiben und zu zahlen.

Wichtig ist bei der Wegnahme urheberrechtlicher Inhalte, dass der Website-Administrator dafür sorgt, dass auch über Google die "alten, rechtswidrigen" Inhalte nicht mehr gefunden werden. Um die Inhalte vollkommen auch aus den Archiven der Suchmaschinen zu entfernen, sollte ein Fachmann zu Rate gezogen werden. (bw)