Vor einiger Zeit hatte die 16-jährige Tessa aus Hamburg eine prima Idee. Anstatt mühsam alle Freunde einzeln zur anstehenden Geburtstagsparty einzuladen, bediente sie sich der neuen Sozialen Netzwerke und postete die Einladung an Freunde und Freunde von Freunden auf Facebook. Dass die Idee doch nicht so prima war schwante dem Teenager erst, als ca. 1.500 Menschen vor ihrer Haustüre lautstark Einlass verlangten. Als der Menge in bester Feierlaune der Zutritt verwehrt wurde, machte sich diese auf und randalierte in der Nachbarschaft. Das Geschehen war die erste Facebook-Party in Deutschland, die so unheilvoll endete. Der Tumult machte Schlagzeilen, blieb aber leider kein Einzelfall. Gerade in den letzten Wochen häufen sich Polizeieinsätze aufgrund der drohenden Randale bei Facebook-Partys. Diese liegen offensichtlich voll im Trend. Facebook hat weltweit mittlerweile 1 Milliarde Mitglieder. Durchschnittsalter - 22 Jahre! Viele der Jugendlichen nehmen aus Langeweile oder Leichtsinn das drohende Chaos billigend in Kauf. Angesichts hoher Sachschäden und vieler Verletzter warnen die Arag-Experten allerdings dringend vor unüberlegten Einladungen auf Facebook.
Ordnungsämter und Polizei
Unter dem Eindruck der bekannt gewordenen Vorfälle im Zusammenhang mit öffentlichen Einladungen auf Facebook hat der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen schon vor einiger Zeit die zuständigen Ordnungsämter ermutigt, solche Veranstaltungen zu verbieten, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es dabei zu Gewalttätigkeiten kommen könnte. Solche Vorsichtsmaßnahmen haben aber einen triftigen Grund: Werden zu der unvorhersehbaren Großveranstaltung nämlich Polizei und Ordnungskräfte gerufen, können die Beamten das Treiben nur beobachten und mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, dieses unter Kontrolle zu halten. Erst wenn es zu gewalttätigen Ausschreitungen kommt, können die Ordnungshüter die "Party" auflösen. Für die entstandenen Kosten kann der Verursacher, also der Einladende in Regress genommen werden; ist derjenige nicht zu ermitteln, zahlt der Steuerzahler einmal mehr die Zeche. Anders sieht es mit dem Schadenersatz aus, wenn etwas passiert. Ansprüche wegen Körperverletzung kann der Geschädigte zum Beispiel nur bei der Person geltend machen, die ihm den Schaden auch tatsächlich zugefügt hat.
Einladungen aussprechen
Nicht jeder, der sich über eine Online-Plattform verabredet, hat dabei Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten im Sinn, betonen ARAG Experten. Daher ist es nahezu unmöglich, solche Einladungen gesetzlich zu verbieten. Einige Regeln sollten aber dringend eingehalten werden.
- Einladungen nur an persönlich bekannte Personen versenden
- Privatsphäre-Einstellungen wählen, die sicherstellen, dass nur eine begrenzte Zahl von Facebook-Nutzern die Einladung sehen kann
- Diskretion! Zum Beispiel den Veranstaltungsort nur auf persönliche Nachfrage preisgeben
- Im Zweifelsfalle auf eine Einladung via Facebook verzichten! Kommt es nämlich zum Einsatz von Polizei, Ordnungs- und Rettungskräften, trägt der Veranstalter, also derjenige, der zur Party aufgerufen hat unter Umständen die Kosten!
Einladungen annehmen
Auch wenn man per Social Media eine Einladung erhält, sollte man Vorsicht walten lassen. Im Zweifelsfall ist es besser, eine Party zu verpassen, als in eine unkontrollierbare Massenveranstaltung mit ungewissem Ausgang zu geraten. Will man partout nicht auf den Party-Spaß verzichten, sind einige Sicherheitsregeln zu beachten:
- Genau hinschauen, wer zu einer Veranstaltung einlädt
- Einladungen nur annehmen, wenn man den Veranstalter und den Veranstaltungsort kennt
- Einladungen nur annehmen, wenn die Zahl der angeschriebenen Gäste begrenzt ist und man diese für vertrauenswürdig hält
- Diskretion! Nicht öffentlich zusagen; denn das kommt einer Abwesenheitsnotiz gleich und kann Einbrecher und andere Kriminelle auf den Plan rufen
Quelle: www.arag.de